Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXIX. Hauptstück. Von der Degradirung. 31 XXIX. Hauptftück. Von den Degradirten. A. Von der Degradirung. §. 7896. in einem sträflichen Vergehen verfangenen Unter -- Officiere, über welche daS kriegs- rechtliche Verfahren eintritt, werden entweder zeitlich oder auf beständig in eine mindere Charge, auch bis zum Gemeinen, nach der Eigenschaft und Beschaffenheit ihres Verbrechens, zurück gesetzt. §. 7897* Der nahmliche Fall findet auch bey den Prima -Planisten ohne Unterschied, ob dieselben obligat sind oder nicht, Statt; nur muß bey den unobligaten sowohl, als obligaten, welche auf beständig degradirt werden, die ärztliche Untersuchung voraus gehen, ob sie zu k. k. Feldkriegsdiensten tauglich anerkannt werden. §. 7896. Jene, welche nur auf bestimmte Zeit zu einem minderen Gehalte degradirt werden, bleiben in ihrer Charge, itirt» sind auch hiernach im Spiegel der Mo- nath-Tabelle und in den Gebührsentwürfen, jedoch mit Bemerkung ihrer minderen Gebühr, auszuweisen, weil derley Chargen durch diese Zeit mit anderen Individuen nicht ersetzt werden dürfen. tz. 7899. So lange ein Individuum bey einem minderen Gehalte, als den, welcher der Charge angemessen ist, zu stehen hat, muß ein solches Individuum in der Docirung der Tabelle, und zwar in der Rubrik: Avaneirt und Degradirt, bey der betreffenden Compagnie immer nahmentlich, mit dem Beysatze aufgeführt werden, bey welcher Gebühr, und wie lange es dabey stehen zu bleiben habe, und so aus einer Tabelle in die andere stets übertragen werden, weil die Gebühr in dem Verpssegsentwurfe nach der Monath-Tabelle entworfen wird. §. 7900. Zur Erweisung der Degradirten sind die kriegsrechtlichen Sentenzen dem revidirenden kriegscommissariatischen Beamten zur gehörigen Einsicht mitzuthei- len, außerdem aber den Acten keine Documente beyzulegen. h. 7901. Zeitlich Degradirte in den Jnv aliden-Häuse rn sind gleichfalls nicht auö der Categorie ihrer bekleidenden Charge zu bringen, und den Gemeinen einzuverleiben, sondern es ist genug, wenn wegen solcher, so lange die Zeit ihrer Degradirung dauert, von Monath zu Monath die dießfallsige Anmerkung fortgeführt wird. §. 7902. Dagegen sind jene Individuen, die aus Anlaß kriegsrechtlicher Sentenzen für beständig zu einer minderen Charge degradirt werden, dieser Charge zuzuzählen, und es ist deßwegen in den Grundbüchern, mit Beziehung auf die Monath-Tabelle, in welcher dieser Fall vorkommt, gehörig die Vormerkung zu machen. Unter-Officiere können bey Vergehen, wö das kriegSrecht- liche Verfahren eintritt, entweder zeitlich oder auf beständig ihrer Charge entsetzt werden. Hkth. am 7« 2an. 781. Prima-Planisten können bey Vergehen auch degradirt werden, jedoch must immer die ärztliche Untersuchung voran gehen. Hkth. am 7.3än«73i. Jene Individuen, welche nur auf eine bestimmte Zeit degradirt werde», sind int Spiegel der Tabelle von der Charge nicht wegzuschlagen. Hkth. am 7. Jän. 781. Wie die Individuen, welche bey einer minderen Gebühr, als die der Charge angemessen ist, zu stehen haben,in derDoci- rung der Monath - Tabelle« aufzuführen sind. Hkth. am 7. 2än. 781. Den revidirenden commissa- riatischen Beamten st»o due Erweisung der Degradirten die kriegürechtlichen Sentenzen mitzutheilen. Hkth. «M7>3«n. 781. Was mit den zeitlich Degradirten in den Invaliden-Häa- sern zu beobachten ist. Hkth am i5. Oct. 807. L 4n3. Diejenigen, welche auf beständig zu einer minderenEhar- ge d-gradirt werden, sind in den Grundbüchern genau vorzumerken. Hkth.ai» »5. Oct. 807,1.4» >3.