Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
/ / Wann der Spitalsrechimngs- juhrer die Stelle des cowmis- ranatiscden.Veamte» zu versehen hat. Htch. am 16. Apr. 816. L 1740. Einrichtung der Badeanstalten. Hkth. am > i-San. 796. ?> » 36. Jíí?r. 8i5. L 1740. Behandlung Lerselken. Hkth. am 27. Iän. ö<-4- U 3o4. » » 24.3ul. 8o5. L1694. Wer die Bewilligung der Ba- dc-Eur kür Officiere ertbeilt. Hkth.am 18. Sev- 8> 1. G 6110. » » 1. Jul 812. I 3562, Aufwandes dabey möglich sey, unterzogen, und das Resultat nach genauer Prüfung des General-Ceinmando's, von welchem sogleich die thunlichsten Beschränkungen zur Ausführung zu bringen find, dem Hofkriegsrathe unter Anschließung einer beglaubigten Plusfertigung de< Spiraln-Coinnüffions - Proiocolls vorgelegt werde. Die zweckmäßigsten Anträge zu den, den Aufwand vermindernden, dem Heilzwecke aber nicht nachtheiligM Beschränkungen wird der Hofknegsrath alsein ganz besonderes V.-r- dienst ansehen. Der Hofkriegsrath zählt bey dieser Erinnerung übrigens bey dem Umstands, daß die größerer» Gamisons-Spitäler meistens an dem Orte des General-Commando's sich befinden, auch noch ins Besondere auf die unmittelbare Oberaufsicht und Einwirkung der letzteren, und in specitller Beziehung der Oberaufsicht auf die ökonomische Controlle, auf die unmittelbare Wirksamkeit der bey den General-Commanden angestellten Ober-Kriegs-Com- missäre; beim durch eine solche thätig geführte Oberaufsicht wird sich geiviß mancher sonst verdeckt gehaltene Mangel der Oekonoinie entdecken lassen, und sodann unverweilt abzustel- len seyn. §. 8196." In Abwesenheit des commissariatischen Beamten vertritt der Spitalsrechnungsführer seine Stelle, in welchem Falle er emzig nur die Obliegenheiten desselben zu besorgen, und seine (des Rechnungeführcrs) nebst dem ganzen Rechnungsgeschäfte sind dem geschicktesten Fouriere zu übertragen, weil der Rechnungsführer sich in diesem Falle nicht damit befassen und der Controlleur seiner eigenen Handlungen seyn kann. XXXI. Hau ptst ück. XIX. Abschnitt. Von den Militär-Bädern. XIX. Abschnitt. Von D e n Militär-Bädern. §. 8197. Wo immer nur in einem Lande Gelegenheit ist/ werden Kranke aus den Spitälern irt das Bad geschickt. Entweder sind in den Bädern schon für immer Häuser zur Aufnahme gebrechlicher Soldaten, wie in Oesterreich zu Baden, in Böhmen zu Töplitz rc., vorhanden, oder es muß erst die Anstalt von Seite des General-Commando's gemacht werden. Im ersten Falle ist das Haus schon mit Allem eingerichtet, auch ein beständiger Militär - Badearzt dort angestellt, und es kommt nur auf die Transportirung der Mannschaft nach eingehohlter Erlaubniß dahin an, wobey alles das, was bey Reconvalescenten und Kranken-Transporten bereits gesagt wurde, zu beobachten ist. J»n letzten Falle muß, wenn nicht in dem Badeorte die nöthige Vorsehung ohnehin schon bestehet, von Seite des General - Commando's die Verfügung wegen Unterkunft der Kranken und wegen des Badens derselben vorher getroffen werden. Es muß in diesem Falle das zur Aufsicht, Wartung und Verköstigung nöthige Personal dahin mit abgeschickt, und der zum voraus gesehene Unterbringungsort mit dem nö- thigen Gerüche eingerichtet werden. Der Arzt, der dazu commandirt wird, muß sich ebenfalls mit den nörhigen Arzeneyen versehen. §. 8198. Diese Militär- Badeanstalten »»erben als Filialien der nächsten Garnisons- oder Regiments-Spitäler behandelt, mithin die bey den ersteren sich ergebende Ersparung oder Schuld auf den Fond des letzteren zu übertragen ist. §. 8199. Die Bewilligung, eine Bade-Cur zu gebrauchen, wird den Officieren von den General- Comtnanden ertheilt, welche auch die Fortsetzung ihres Aufenthaltes daselbst, nach voraus gegangener stabsärztlich bestätigter Nothwendigkeit, gestatten können; jedoch müssen die be-