Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXXI. Hauptstück. XII. Abschnitt. Von der Vertilgung der angesteckten Bettsorten. io3 Uebrigens ist auch bey diesen mit Ungeziefer behafteten oder bey ansteckender Krankheit verwendeten Decken genau darauf zu sehen, daß deren Reinigung, um nicht durch längere Aufbewahrung oder Verführung derselben das Nebel überhand nehmen zu lassen, und zu verbrett ren, zu jeder Zeit, und womöglich im Orte selbst/ alsogleich vorgenommen werde, wobey es sich übrigens von selbst versteht, daß die Decken auch während der Zeit, als sie in den Spitälern in dem Gebrauche sind, wegen des Eindringens des Staubes und der Ausdünstung öfters durch Aufhängen in die Sonne und durch fleißiges Ausklopfen rein gehalten werden müssen. §. 8134. Die betreffenden Commandanten der Militär-Spitäler haben sich nach diesen Reini- gungsvorschrifren um so mehr genau zu halten, als für den Fall, wenn irgend entdeckt werden sollte, daß diese vorschriftmäßige Reinigung gegen die Nothwendigkeit unterblieben wäre, der Schuldtragende der strengsten Strafe unterzogen werden würde, indem das Unglück nicht zu berechnen ist, welches durch den Verkauf ungereinigter Spitalswolle und Betten rc>, und die Verbreitung epidemischer Krankheiten herbey geführt werden kann. XI. Abschnit t. Von der Vertilgung der angesteckten Monturs-Sorten. §. 8135. . Sobald Monturs- Sorten von dem dirigirenden Chef-Arzte wegen Gefahr vor Ansteckung oder sonst zur Vertilgung bestimmt werden, so muß deren Vertilgung jedes Mahl sogleich, damit durch längeres Erliegen im Depositorium das Uebel sich nicht euch auf die übrigen Vorräthe verbreite, vorgenommen werden. . h. 8i36. Die Vertilgung dieser Sorten hat auf einem vom Spitale und auch von anderen Häusern entlegenen Platze mittelst Feuers, in Gegenwart eines Jnspections - Officiers und eines Fouriers, zu geschehen, welche den Erfolg und den Tag, an dem diese Sor^n verbrannt wurden, auf dem hierüber zu verfassenden Verzeichnisse zu attestiren, und sonach dem re- spieirenden Feld-Kriegs-Commissar zur gleichmäßigen Bestätigung zu unterlegen haben. XII. Abschnitt. Wo» der Vertilgung der augesteckten Bettsorten. §. 8187. Sobald Bettsorten von dem dirigirenden Chef-Arzte wegen Gefahr vor Ansteckunc oder sonst zur Vertilgung bestimmt werden, so muß deren Vertilgung jedes Mahl sogleich, da mit durch längeres Erliegen im Depositorium das Uebel sich mcht auch auf die übrigen Vor räthe verbreite, vorgenommen werden. §. 8138. Die Vertilgung dieser Sorten hat auf einem vom Spitale und auch von anderen Hau fern entlegenen Platze mittelst Feuers, in Gegenwart eines Jnspections-Officiers unb einei Fouriers, zu geschehen, welche den Erfolg und den Tag, an dem diese Sorten verbranw wurden, auf dem hierüber zu verfassenden Verzeichnisse zu attestiren, und sonach dem respi cirenden Feld - Kriegs-Commissär zur gleichmäßigen Bestätigung zu unterlegen haben. §. 8189. Hinsichtlich der Vertilgung des Strohes muß, sobald ein Mann stirbt, von dem or dinirenden Arzte dasjenige, was mit dem Strohe zu geschehen har, auf der rückwärtigen Seit Wann eine Vertilgung der Monturs - Sorten Statt findet, und wie dabey vorzugehen rfi. Hkth. am r.May8o5. L i8*3. » » 2. Oct. 808, W »63. » » 26. Apr. 8i5, L 1740, Storni eine iöertitgung der 93ettfotten ©fatt findet, und ' wie badet) ttorjtigefjen iff. &ftf>. am 2. silat) 806. L »8*3. n » 2. Oot« 808. W i63. » » *6, jfjnr. 8»5. L »740. S33ie ftcf) megen ©mitgung d£á ©tredeé und der ©trob* ! faefe su benedmen tfi- #ftf>. grn 26,81&, L 1740, öerantworííicdFeií 6et> Un* teeiaffung dee notwendigen Steinigung. #ft(>. fliti8, @ep. 816.O »453,