Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von dem Armee-Fuhrwesen. 7 §. 6481. Ein weiteres wesentliches Erforderniß, wenn das Fuhrwesen seiner Widmung nachkclin men soll, besteht darin, daß die Wagen und Requisiten stets in dem gehörigen guten Stande sich befinden. Diese müssen in der Art und Vollständigkeit, wie man ihrer bey einem ausbrechenden Kriege und im Frieden bedarf, hergestellt, und in den Depositorien aufbewahrt werden. h. 6482. Bey einem so bedeutenden Körper, als das Militär-Fuhrwesen ist, bey den, Millionen betragenden ärarischen Gütern, die demselben anvertrauet sind, und welche es zu verrechnen hat, ist es unumgänglich nörhig, daß ein Central-Punct bestehe, von welchem aus das Ganze nach dem Geiste seiner Organisirung geleitet wird, und welcher die Leitung des Ganzen, die Aufsicht über die in den Ländern zerstreueten einzelnen Zweige und Abheilungen des Fuhrwesens über sich hat. tz. 6433. Um aber auch diesen einzelnen Theilen einen zweckmäßigen bestimmten Wirkungskreis zu geben, sind in den Ländern selb st ständige Posto-Commanden aufgestellt, welche ihre eigenenRechnungs-Kanzelleyen haben. Diese Posto-Commanden sind in Nieder-Oesterreich , Inner-Oesterreich, Böhmen, Mähren, Galizien, Ungarn, Slavonien, im Venetia- nischen und in der Lombardié. §. 6434. Die Länder - Posto - Ccmmanden unterstehen stíreete den G en era l-C 0 m m ander», an welche sie angewiesen sind. Sie führen eigene Rechnungen über das ihnen untergeordnete Fuhrwesen, § . 6435. Dem Corps-Com mando ist die Central-Direction übertragen, wornach dasselbe das in den Ländern vertheilteFuhrwesen in ein Ganzes zusammen zu fassen, über die untergeordneten Rechnungs-Kanzelleyen sich eine state vollständige Uebersicht zu Verschaffen, aus allen Eingaben und Rechnungen summarische Uebersichten zum Dienstgebräuche zusammen zu setzen, und die Rechnungen unverzüglich der Hofkriegsbuchhai- tung zur Superrevision zu übergeben hat. §. (>436. Um diesen Zweck zu erreichen, und das Ganze in Uebersicht und Ordnung zu erhalten, ist es unumgänglich nothwendig, daß immer ein Stabs-Officier in loco sey, verändere aber zur V isitati0n in den Ländern herum yei se, um sich zu überzeugen , und dahin zu wirken, daß alle von dem Hofkriegsrathe und dem Vorgesetzten General- Commando ergangenen Befehle genau befolgt werden, und daß überall Ordnung und Richtigkeit, besonders aber bey den Depots, herrschen. Dem Hofkriegsrathe rst von dem Corps-Commando alle Viertel-Jahre ein Administrations-Bericht von dem Zustande des gesarnniten Fuhrwesens, mit kurzer Ausnehmung der Einleitungen und des wesentlichen Nutzens dieser VlsitationS- Rerfe des zweyten Stabs-Officiers vorzulegen. §. (>437. In diesem Adminiftrations - Berichte ist kurz aufzunehmen : i) Wie sich der effektive gegen den completten Stand verhält; ob die Officiere unverdrossen ihre Schuldigkeit leisten, und ob Unter-Officiere und Gemeine zum Fuhrwesens-Dienste brauchbar sind. '») Wie weit in der Bildung der Mannschaft in dem eigentlichen Fuhrwesens-Dienste, in den Artillerie-Exercitien, im Lesen, Schreiben und Rechnen für Unter-Officiere Fortschritte gemacht werden. Die Wägen und Requisiten sollen sich stets in gutem Stande befinden. Hkth.am 28. Dec. Q10, k 3564. Ausstellung eines Fuhrwe- . sens - Haupt - Commando's. Hkth. am-8. Dec. 810, u 355 j. Aufstellung der Fuhrwesens - Landes - Posto - Tom- wanden. Hkth.am 28. Dec. 8,o. K 3554» » 28.2Cpr. 8n.fi 1768, 1* x 7. 816. 17910. Dependenz der Landes - Po- sto-Commanden. Hkth. am 28. Dcc. 810. K3554. * » 18. Apr. 31«. K 1768. Wie düs CorpS - Comman- do die Direction zu fü&rm hat. Hkih-aM'-ö Sec. 810. K 3554Bierteljährize Administration- - Berichte über den Zustand des Fuhrwesens. Hkth. am 28. Dec- 810. K 3554. Puncte zum AdrnirustranonsBerichte. Hkth. am i0 Dec. 8,0 K 3554.