Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Men keine Genugthmmg erlangen kann, so bringt er die Sache erst weiter, guch bis zu dem Corps-Commandanten an. Wenn aber die Klage über einen Höheren, als der Rittmeister ist, gehet, so hat er sich gleich weiter zu wenden, jedoch müssen die Beschwerden, die über Vorgesetzte gehen, zuvor wohl überlegt werden, ob sie hinlänglich gegründet sind, weil widrigen Falls sich der ungerechte Klager der scharfesten Verantwortung aussetzet. §. 6544. In der Religion hat der Vorgesetzte den Untergebenen mit einem guten Beyspiele vorzugehen, und darauf zu sehen, das; allen Ausschweifungen vorgebeuget werde. h. 6545. ' Die Subordination ist die Hauptgrundfeste der Ordnung und des Dienstes, so, daß ohne die genaueste Beobachtung derselben niemahls etwas Gutes, sondern nur Zerrütt- tung und Unordnung Statt finden kann. Sie erstreckt sich von der mindesten bis zur höchsten Militär-Stufe, ohne Rücksicht auf die Geburt ober sonstige Gaben des Glückes, und wird in jene, wo einer an den anderen besonders ange wiesen ist, dann in jene, w 0 er n u r ü b e r- haupt wegen eines höheren Grades oder wegen längerer Dienstzeit untergeben ist, und endlich in jene, welche allein die Achtung tfn b Eh »- erbiethigkeit des nach obigen zwey Fallen Untergebenen gegen seinen Vorgesetzten zum Gegenstände hat, abgetheilet. Der nach er st erem Falle Unt§tHeb»ne hat die Befehle seines Vorgesetzten, wenn solche nicht auffallend dem Dienste selbst widerstreben, unverzüglich, und nach dem buchstäb­lichen Verstände genau zu vollziehen, mithin ist die geringste Widerrede, Verzögerung, oder die Untersuchung der Ursachen, warum der Befehl ertheilt worden ist, oder Nachgrübeln höchst sträflich. Da hingegen stehet es dem Untergebenen frey, seinem Vorgesetzten, wenn etwa dieser die Subordination zu weit ausgedehnet, und die Gränzen der Billigkeit überschritten hätte, mit der geziemenden Bescheidenheit und Ehrerbiethung, jedoch erst nach dem Vollzüge, Vorstellungen zu machen, auch bey nicht erlangender Genugthuung seine Beschwerde höhe­ren Ortes anzubringen, wenn schon der Vorgesetzte auf geziemendes Ansuchen es nicht er­lauben wollte. In dem z w ey te n Fall emuß der Untergebene ebenfalls Folge leisten, wenn auch der nach dem Grade oder Dienstalter Höhere von einem anderen Regiments oder von einer alliirten Truppe wäre, mit der einzigen Ausnahme, daß ein daher kommender Auftrag den Befehlen zuwider liefe, welche ihm von seinem besondern Vorgesetzten ertheilet worden sind, oder sich mir den­selben nicht vereinigen ließen, wo er keinesweges gehorchen darf, sondern die von seinem Vorgesetzten erhaltenen Befehle genauestens zu vollziehen schuldig ist. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß einer, welcher nur nach dem Grade oder Dienst­alter dem Anderen vorgesetzet ist, bloß bey jener Gelegenheit diesem letzteren etwas zu be­fehlen sich anmaßen werde, wo er die Vollziehung oder Unterlassung einer Sache nothwen- dig findet. Endlich ist der nach den bemeldeten zwey Fallen Subordinirte verbunden, seinem der­gestalt Vorgesetzten in und außer dem Diensthund in allen Gelegenheiten mit Achtung und Ehrerbiethigkeit zu begegnen, weil diesem letzteren auch in den gleichgültigsten Sachen und in dem vertraulichsten Umgänge dennoch jederzeit ein gewisser Vorzug um so mehr gebühret, als durch Hintansetzung der ersteren nach und nach vergessen würde, den im Dienste so nothwendigen Respect gehörig zu beobachten. Die Bewegungsursachen, welche einen jeden dahin bringen müssen, sich dieser stren­gen Untergebung bereitwillig zu fügen, sind seine eigene Ehre und Wohlfahrt. Daher kann ein ehrliebender und vernünftiger Mann solche keinesweges als eine knechtliche Unterwürfigkeit, XX. Hauptstück, I. Abschnitt. tfuSü&ung SRetigion. $hl). am 3. S5e6. 783. u 336. @uCort>iiiaiio»i. am 3. Se6.78f.-i) 336.

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