Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
96 mit einem Defecte befunden worden sey, damit er davon dem Wachtmeister den Rapport machen könne. Wenn ein Pferd sehr geitzig frißt, ein anderes hingegen etwas langsamer, so wird solches zurück gebunden, damit ersteres nicht dem anderen das Futter entziehe, oder letzteres zu kurz komme, und es werden solche Pferde in beriet) Fallen aus Tornister-Säcken gefuttert. An dem Tage, wo nicht gefahren wird, müssen die Hufe wohl gereiniget, mit Wasser abgewaschen, und immer in gutem Beschläge erhalten werden. An den Löhnungstagen vertheilec der Corpora! das für seine unterhabende Mannschaft erhaltene Geld, und derOssicier und Wachtmeister sehen nach, ob es ordentlich geschehen sey. Das Menage-Geld wird gleich abgezogen und dem Gefreyten behändiget, welcher alter unter dieser Zeit öfters visttiret werden muß, ob er ein verläßlicher Wirth sey, widrigen Falls muß es einem anderen übergeben, oder von dem Corpora! selbst aufbehalren werden. So oft die Mannschaft wohin geführet wird, ge- schiehet es in Ordnung, und die Mannschaft wird in zwey Glieder gestellt, wenn auch der Gefreyte bey solcher nur allein wäre. Der Corpora! hat niemahls einem Manne eigenmächtig, ohne Vorwissen des Wachtmeisters, hinweg zu erlauben; seinen Untergebenen muß er zuvörderst ihre Fehler mit Schonung, sodann aber mit mehrerem Nachdrucke verweisen, und ihnen die Art, solche zu vermeiden, zeigen, niemahls aber, bey schärfester Ahndung, hat er einem Manne das Vorbeygegangene vorzuwerfen, eine Feindschaft gegen ihn zu Hägen, solchem mit Du, oder mit schimpflichen Schmähreden, oder mit ungebühxlichen Mißhandlungen zu begegnen, überhaupt aber des Schlagens sich ganz zu enthalten. Wenn der Mann nach mehreren fruchtlosen Ermahnungen eine Bestrafung verdienet, so ist er zu arretiren, und solches zu melden. Mit einem Betrunkenen muß er sich in keinen Wortwechsel, vielweniger in einen Streit einlassen, sondern derselbe ist ebenfalls zu arretiren, damit er sodann, wenn er nüchtern ist, dafür angesehen werde. Nebstbey soll sich der Corpora! einer gewissen Bescheidenheit gegen seine Untergebenen befleißen, niemahls aber sich ihnen durch Trunk, Spielen oder Geldausborgen verächtlich machen. Wenn er auf einen Mann, der Desertion oder anderer Ausschweifungen halber, einen Verdacht hat, besonders wenn derselbe mit mehr Monturs-Sorten, als ihm anzuziehen gestattet ist, betreten wird, Schulden macht, oder mit liederlichen und verdächtigen Weibspersonen Bekanntschaft hat, muß er in geheim auf ihn ein wachsames Auge haben, und sobald er sein Mißtrauen gegründet findet, oder der Verdächtige gegen den Dienst oder seine Vorgesetzten räsonnirt, gegen seine Cameraden oder gegen sonst jemand bedenkliche Reden führet, auch wohl gar Andere zur Desertion anleitet, oder wenn bey ihm vieles Geld, oder andere den Verdacht eines Diebstahles erweckende Sachen gefunden würden, so muß er den Mann gleich in Arrest führen, und die Sache mit allen Umständen gehörig anzeigen. Wenn ein Mann kränklich aussiehet, oder bey sonst gegründeten Ursachen, daß ihm etwas fehlen könnte, soll er denselben mit guter Art darum fragen, und ihn ermahnen, keine Krankheit zu verhehlen; so fort aber, wenn es der Mann nicht eingestehen wollte, ungesäumt melden, damit der Mann ärztlich visttiret werde. Den Generalen, Stabs- und Ober - Officieren, wie auch den Adjutanten, muß der Corpora! im Begegnen, gleichwie auch den Schildwachen, die gehörigen Ehrenbezeigungen erweisen, und solches von seinen Untergebenen befolgen lassen. Weiters ist derselbe mit allem Gehorsam, mit Rede und Antwort von seinen Pflichten an den Wachtmeister angewiesen, und hat für die Ausübung aller Vorschriften von seinen Untergebenen, eben so wie für seine eigenen, zu haften. Derjenige Cor- poral, welcher zur Aufsicht bey den Profeffionisten bestimmt ist, muß, wie bey den Pfltch- ten des Gefreyten schon bemerket wurde, die Einhaltung guter Ordnung, fleißiger Arbeit, und die Vermeidung alles Unterschleifes und Schadens sich bestens angelegen seyn lassen. Wie alle Meldungen oder Beschwerden von unten auf bestehen, so hat.auch der Corpora! sich zuerst an den Wachtmeister, dann an den Officiev und Rittmeister, der Ordnung nach, wenn ihm aber daselbst keine Genugthuung geschieht, an den Stabs-Ossrcier zu wenden. Wenn XX. Hauptstück. I. Abschnitt.