Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von der Marine - Verwaltu. ng überhaupt. 207 auf ein anderes, als auf das seinige selbst, gründlich und schnell zu beurtheilen weiß. Diese Gabe kann nur durch das Studium entwickelt und erworben werden. Jeder Vorgesetzte, der zu befehlen hat, muß trachten seine Untergebenen kennen zu lernen, damit er hierdurch in Stand gesetzt werde, sie gut zu führen und nach ihren Eigenschaften zu verwenden. Es muß sich also jeder Officier ein besonderes Studium daraus machen, und seine ganze Aufmerksamkeit anwenden, sich diese Kennrniß zu erwerben; er muß also sowohl den National - ^rls den eigenen Charakrer seiner Untergebenen studieren. Er soll durchaus jeden bey seinem eigenen Nahmen nennen können. Dadurch wird er von ihnen Alles, was er nur verlangt, erreichen, besonders wenn er einen jeden auf den Posten schickt, wozu er am besten taugt. §. 7o(,3. Bey einem Gefechte haben sich die Officiere auf jene Posten zu begeben, die ihnen vorgeschrieben sind, und auf die Ordnung zu sehen, damit die Batterie von Allem entledi­get und geräumt werde, was den Gebrauch der Kanone verhindern könnte, und unter der Aufsicht des Officiers der Artillerie für Alles Mittel zu schaffen. Der über die Artillerie angestellte Officier muß immer der im Range älteste nach dem das Haupt-Detail führenden Officiere seyn. Der beym Artillerie-Wesen angestellte Officier hat dem Schiffs-Commandanten über jedes wichtige Ereigniß, welches sich wahrend des Gefechtes zurragt, gleich auf der Stelle Nachricht zu geben. §. 7064. Wenn sich die Officiere von der Wache ablösen, (welches alle 4 Stunden geschieht), so hat derjenige, welcher dem anderen die Wache übergibt, demselben alle Befehle des Com­mandanten mitzutheilen; er hat ihn von dem Segelwerke, von der Stellung und Route, die er hat und halten muß, überhaupt von Allem in die Kenntniß zu setzen, was er zu wis­sen nöthig hat. Derjenige Officier, welcher die erste Nachtwache bekommt, hat die Befehle des Commandanten einzuhohlen, welche er sodann wieder dem Officiere, der ihn ablöset, mit der Bemerkung zu übergeben hat, daß der Commandant von Allem, was sich Neues zutragt, Nachricht erhalten muß. Es darf sich kein Officier, der die Wache commandirt, unter was immer für einem Vorwände von semem Posten entfernen, weil er für Alles verantwortlich ist, wenn derSchiffs- Commandant sich nicht auf der Schanze befindet. §. 7065. Wenn sich das Schiff im Hafen oder auf der Rhede unter dem Schutze der Batterie befindet, so muß immer ein Jnspeccions - Officier gegenwärtig seyn. §. 7«)b6. Der J»/pections-Officier hat auf die Ordnung des Schiffes zu halten; es darf kein Licht oder Feuer auf dem Schiffe angezündet werden, ohne daß er es weiß, und die Erlaub- niß dazu gegeben hat. Es darf sich kein Fahrzeug weder von dem Schiffe entfernen, noch sich demselben nä­hern, ohne daß er von dein wachehabenden Corporale davon die Anzeige erhalten hat, und weiß, was sich in dieser Barke befindet. Er hat alle Officiere, welche sich vom Bort des Schiffes wegbegeben, bis an die Stiege zu begleiten, und die, welche an Bort kommen, eben so zu empfangen, und allemahl Leute an die Wand des Schiffes kommen zu lassen, und mit dem Pfeifchen ein Signal zu geben. §. 7067. Kein Unter - Officier oder anderes Individuum der Schiffs-Equipage darf sich ohne die Erlaubniß des das Haupt-Detail führenden Officiers vom Schiffe wegbegeben. Die Un­ter-Officiere der verschiedenen Abtheilungen habendem Jnspeccions - Offreiere alle Abende Rechenschaft zu geben, und zu melden, ob sich alle Leute am Bort befinden. Ihre Pflichten im Falle ei­nes Gefechtes. Hkth. am 27. März3o4. Vorschrift en welche bey den Ablösungen zu beobachten sin» Hkth. am 27. März 804. 3m Hafen oder aus der Neh- de muß derInfpcctions-Offi­cier stets gegenwärtig seyn. Hkth. am 27. März 804. Obliegenheiten desselben. Hkth. am 27« März8»4. Ohne Erlaubniß des Com­mandanten darf sich niemand- vom Schiffe wegbegeben. Hkth. am 27. Marz 804,

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