Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

3 xx. HauPtstück. Von d e m M i l i t a r - F u h r w e s e n * ü b e r h a u p i. s. Abschnitt. Von bem Armee-Fuhrwes en. §. 6424. Cg cvn Friedenszeiten mtrb ein Fuhrwesens-Corps beybehalten, um hiervon bey einem entstandenen Kriege zur Augmentation für jede Division einen Fuß von abgerichteten Leuten zu haben. tz. 6425. Die erste Bestimmung des Fuhrwesens im Frieden ist, sich zu seiner Widmung tm Kriege tauglich zu machen, und hierzu stets brauchbar zu seyn. Der weitere Zweck, durch seine Verwendung ararische Transporte minder kostspie­lig zu machen, um einen Theil seiner Beköstigung herein zu bringen, steht dem ersteren zur Seite. §. 6426. Zur Erreichung des Vorgesetzten Grades vollkommener Brauchbarkeit, und, wenn der Fuhrwesens ^ Gemeine schon vorläufig gebildet ist, zur Vollendung des practischen Unter­richtes geben die A r t i l l e r i e - U e b u n g e n die sicherste und best« Gelegenheir. Es müssen daher jährlich die zu diesem Zwecke aufgestellten Artillerie - Bespannungö - Divisionen den Artillerie- Uebungen auf die zum vollkommenen Unterrichte erforderliche Zeit beygezogen werden, weß- wegen sich von der Zeit der eintretenlxn Uebungen immer mit der Arrillerie einvernommen werden muß. §. 6427. Die in Ungarn dislocirten Artillerie-Divisionen können, zur Abrichtung der Mann­schaft im Reiten, Reitpferde aus dem fest gesetzten Friedensstande derselben Division nehmen, jedoch aber dürfen dieselben zu diesem Ende keine Pferde über den fest gesetzten Friedensstand beybehalten; dafür bleibt das General-Commando verantwortlich. §. 6428. So weit es aber mit den anderweitigen Dienstesobliegenheiten vereinbarlich ist, muß getrachtet werden, das Militär-Fuhrwesens anhaltend und mit gutem Nutzen zu verwenden, und, so viel möglich, dasselbe in's Verdienen zu bringen. Damit aber auch kein Zug unbeschäftiget bleibe, so sind die Bespannungen der Feld­schmieden, Deckelwägen und die Reserve-Pferde des Friedens-Fuhrwesens zu Verführun­gen mir zu verwenden. §. 6429. Jede Division hat monathlich einen Ausweis über d i e F u h r w e se n s- B es ch ä f- tigung zu verfassen, welche Ausweise jedes Landes-Posto-Commando zu sammeln, und durch das Vorgesetzte General-Commando an den Hofkriegsrath zu senden hat, um sich hieraus überzeugen zu können, ob das Fuhrwesen durch den ganzen Monath zweckmäßig beschäftiget und gehörig verwendet worden ist. Wie ö;ej« Arbeltsausweife verfaßt werden müssen, zeigt das nachstehende Formular A. Dani, vii. 2 * Aufstellung eines Fuhrwe­sens- Corps im Frieden. Hkth. am 3. Feb. 783. o 336. Zweck des Fuhrwesens im Frieden. , Hkth. am 18. Dec. 81«. K 3554* Jährliche Artillerie-Ueburt- gen. Hlth. am 3. Feb. 783. n 336, » » -8. Dec- 6>o. N 355^, n yi 21.SRoö. 8i5. K5i84> » *> ri. Nov.8r6. N 54?^. Woher die Artillerie- Divi­sionen zur Avrichtung der Mannschaft int Reiten dieReit- pferde zu nehmen haben. Hkth. am 24. Apr. 818. K ,5o5. Verwendung des Fuhrwe­sens zu ärarischen Arbeiren und Transporten. Hkth. am »8. Der. 8-c>. N3554. » » 25.$tfci’jj 817. K ll44» Einsendung der ArbeitsauL- weise und dessen Formulare. Hkth am 1. Feb. 808. A 829. » * 28, 2bfc. 8 • o. K 35 »4» « » 20. 816. O 1222. » » 24.März8!7>v 676.

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