Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von der Marine-Verwaltung überhaupt. i.)7 er erfolgte) seyn kann. Es ist auch die Krankheit zu bemerken, an welcher jemand gestorben ist. §• 6995. Es sind bey dieser Constgnation auch die Schulden und Forderungen eines jeden anzumerken, um hiernach.bey Entrüstung des Schiffes die Ausgleichung treffen zu können. §. 6996. Im Falle, daß während der Campagne im Ankerwssen ein Ersatz oder sonst eine Verwechselung bey der Schiffs-Equipage erfolgte, so ist sowohl im Verzeichnisse, als bey der V e r 0 r d n u n g des weg geschickten oder neu aufgenommenen Individuums der Nähme genau einzutragen. Es ist der Ort zu bemerken, an welchem sich diese Verwechselung zugetragen hat, dann der Nähme des M erca n til-S ch i ffes, von welchem der Marineur genommen worden ist, so wie auch der Nähme des kaiserlichen Schiffes, auf welchem er seine letzte Campagne gemacht hat. Der Nahme des Commandanten des besagten Schiffes, und das Jahr, an welchem dasselbe ausgerüstet worden ist. Die Bezahlung eines solchen an den Platz eines anderen als Ersatz aufgenommenen Marineurs darf nur nach jener bemessen werden, welche er auf dem besagten kaiserlichen Schiffe vorher bezogen hat. §. 6997. Wenn man einen Piloten aufnehmen müßte, um in einen Hafen ein-oder aus- zulaufen, und dieser Pilote nicht länger beybehalren wird, so hat ihm der Schiffschreiber ein von ihm und dem das Haupt-Detail führenden Offieiere unterfertigtes und von dem Schiffs-Commandanten vidirtes Zeugniß zu geben. Dieser Pilote wird sodann von dem kaiserlichen Consul nach dem bestehenden Tariffe bezahlt, und der Consul hat den Rückersatz aus der Schiffs-Cassa zu erhalten. §. 699O. Die Testamente sind nach dem Formulare, welches sich am Ende dieser Verhaltungsvorschrift beygefügt befindet, auf Ansuchen desjenigen, der es wünscht, zu verfassen. H. 6999. Wenn es wegen Besorgung einer Ansteckung nothwendlg erachtet wird, die Kleidung eines Verstorbenen in das Wasser zu werfen, wovon nach dem hier beygedruckten Formulare Erwähnung zu machen ist, so ist dieser Abgang an Klerdungsstücken in demPr0- tocolle gehörig anzumerken; übrigens ist sich beym Uebernehmen der Effecten von Verstorbenen genau nach der Vorschrift zu benehmen. §. 7000. Wenn Kranke an das Land gesetzt werden, jedoch rhre Kost vom Bort des Schiffes erhalten , so ist darauf zu sehen, daß der Ausgeber nichts ausschiffe, als nur einzig die Lebensmittel, welche zum Unterhalte dieser Kranken gehören., §. 7001. In auswärtigen Ländern sind sich von den Spitälern über die Verstorbenen die Todtenscheine geben zu lassen, welche sodann der Ausrüstungs-Kanzelley zuzusenden sind. §. 7002. Die durch Schiffbruch verunglückten Marineurs, welche an Bort des Schiffes genommen werden müssen, haben die nähmliche Portion, wie die anderen Marineurs, und können auch in den effectlven Stand der Marineurs ausgenommen und eingetragen werden; jedoch nur in dem Falle, wenn bey der Equipage ein wirklicher Abgang bestehet, außerdem aber darf der complette Stand nie überschritten werden. Die Schulden und Forderungen eines jeden Individuums sind genau einzutraaen. Hkth. am 17. März 804. Die Ersetzungen bey der Equipage statt Anderer sind genau zu protocsllircn und aus- zuweisen. Hkth. am 17. Marz 804. Die Piloten sind mit einem Zeugnisse zu versehen, wenn sie nicht mehr auf dem Schiffe bcyzubchalten nöthig sind. Hkth. am 27, März 804. Versa,,ung der Testamente. Hkrh. am-7-März 8«4. Ueber die wegen Ansteckung in das Meer geworfenen Effecten eines Verstorbenen ist int Grundbuche eine Anmerkung zu machen. Hkth. am 27. März 804. Für Kranke auf dem Lande darf nichts, ausier ihren Lebensmitteln, ans Land gebracht werden. Hkth. am 27. März 804, 3» fremden Landen sind sich Todtenscheine über die Verstorbenen geben zu lassen. Hkth. am 27. März 8o4. Wie die durch Schissbruch verunglückten und an Port genommenen Marineurs zu verpflegen sind- Hkth. am 27. März 804.