Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

XXIII. Hauptftück. I. Abschnitt. i8() Zwevtek Zimmermannsmei- stcr. Hkth. am »7. Märj 8»í, Erster Zimmermannsm«'- ster. Hkth. am 27. Stäi-i 804. §. 6948. Der zweyte Zimm ermannsmeister hat mit dem ersten den Dienst und die Wache zu wechseln. Wahrend des Dienstes hat er sich mit den Manoeuvres zu beschäftigen, und achtsam darauf zu seyn, daß seine Untergebenen sich auf ihren Posten befinden und flei­ßig arbeiten. Bey der vierten Runde einer jeden Wache hat er die Untersuchung im Inneren des Schisses zu machen, und zur Nachtzeit ist er bey diesen Untersuchungen von einem Artille­risten mit einer Laterne zu begleiten. Bey diesen Untersuchungen hat er in der Tiefe alle Mastbäume zu untersuchen, ob sich Alles an seinem Platze befinde, und ob Alles fest stehe, und sich nichts bewege. Wo er etwas mangelhaft findet, hat er es gleich zu berichtigen. Bey Aufgang der Sonne hat er die Visitirung aller Masten oben auf dem Schiffe vorzu­nehmen. Hauptsächlich hat er seine besondere Aufmerksamkeit auf das Bogspriet zu richten, welches alle anderen Bäume unterstützt. Er har unter der Aufsicht des ersten Meisters zu arbeiten, und die Arbeiten der übri­gen Zimmerleute zu leiten. Er muß alle Bestandtheile eines Schiffes, die zu seinem Hand­werke gehören, genau wissen, und ihre Proportionen kennen, um darnach anordnen zu können. h. 6949. Der erste Zimmermannsmeister wechselt die Wache mit dem zweyten, er hat die nahmlichen Pflichten und die nähmlichen Dienste zu verrichten, wie der zweyte Zimmermannsmeister; nur hat er, wenn es möglich ist, eine noch größere Aufmerksamkeit als jener, auf Alles zu tragen, weil er für Alles verantwortlich ist, und die mindeste Nach­lässigkeit ihn strafbar machen , würde. Er muß, wie es schon gesagt worden ist, alle Theile des Schiffes genau untersuchen, welche zu seinem Handwerke gehören, und darauf sehen, daß seine Untergebenen pünktlich ihre Schuldigkeit verrichten; er hat ihre Arbeiten zu leiten , und muß daher auch alle die verschiedenen Theile eines Schiffes kennen, und ihre Proportionen wissen, um nöthigen Falls die Figur oder Zeichnung angeben zu können. Er muß gründlich alle Anschiefungen und Vereinigungseinschnitte aller Theile wissen, welche, wenn sie auf diese Weise zusammen gefügt, und verbunden werden, einen viel stär­keren Widerstand, als gewöhnlich, leisten. Der Vereinigungspunct dieser Theile muß, so zu sagen, zum Widerstande, als unüberwindlich seyn. Bey einer Entmastung muß er immer Mitarbeiten, um sowohl an den großen, als kleinen Stangen und Bäumen oder Masten die nöthige Herstellung zu bewirken, die sie er­heischen, und welche die Umstande zulassen. Der Bootsmann muß dafür sorgen, damit der Zimmermannsmeister auf der Stelle mit Allem versehen werde, was zur Herstellung der oben bemerkten Gegenstände er- erfordlich ist. Wahrend des Gefechtes muß er inwendig das Schiff in den Zwischendecken im­mer untersuchen, und so geschwind als möglich, wenigstens für den Augenblick, die Be­schädigungen ausbessern, welche die feindlichen Kugeln verursacht haben. Er muß, s» viel es möglich ist, die Masten und Segelstangen repariren, weil der Verlust derselben, oder, wenn sie unbrauchbar gemacht würden, sehr gefährlich und schädlich seyn würde. Er muß daher auf jeden Fall bereit seyn, und seine Vorrathshölzer und seinen Werkzeug bey der Hand haben. Er ist für alle vorräthigen Holzladen, Nägel und für sonstiges Zugehör und Werkzeug verantwortlich. Für die kleinen Herstellungen, welche sich an verschiedenen Gegenständen er­geben können, wird die Anzahl des Vorrathes nach der Dauer der Campagne bestimmt werden, und so auch in Friedenszeiten. Er hat seine Consumtions - Ausweise unter eben so, wie die anderen Unter-Officiere, einzureichen. Sern Posten ist im Zwischendecke unter

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