Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

a 84 XXIII. Hauptstück. I. Abschnitt. Unterarzt. Hkch. am 27. März 804. Oberarzt und Ccrpsarzt. Hlih. am 27. März 804. er auf Befehl des Ossiciers in Verhaft nehmen, und ihnen die Eisen durch einen Unter- Officier anlegen lassen muß. §. 6944. Ein Individuum, welches zu einer Unterarztes-Stelle zu gelangen wünscht, muß eine anständige Erziehung besitzen, und die Anfangsgründe der Chirurgie wissen, dann hat er in dem Marine-Spital zu practiciren, und dort, unter dem hierzu aufgestellten Pro­fessor, seinen Studien-Curs sortzusetzen; und nur dann, wenn man ihn hinlänglich unter­richtet findet, wird er eine Prüfung zu machen haben, und zum Unterärzte ernannt, und zur Einschiffung tauglich anerkannt werden. Sein Dienst an Borr besteht darin , daß er die Arzeneyen zubereitet, und darauf sieht, damir sie von den Kranken nach der Vorschrift auch richtig eingenommen werden. Er hat dem ersten oder dem Oberarzte bey allen Besuchen Hülfe zu leisten, sich die Bemerkungen desselben über die Verwundeten und Kranken zu Nutze zu machen, und auf diese 21 rt nach den erhaltenen Belehrungen sich in seinem Fache immer mehr und mehr zu bilden. Er muß die Kranken wenigstens Ein Mahl alle Nacht besuchen, sich von ihrem Befinden überzeugen, und darauf sehen, daß ihnen nichts mangle. Er hat die Kranken in möglichster Reinlichkeit zu erhalten, und täglich räuchern zu lassen, um die Luft zu reinigen. Zu diesem Endzwecke hat er einen Artillerie-Corporal zu verlangen, wel­cher bey der Räucherung immer zugegen und auf das Feuer aufmerksam seyn muß. Er har seinen Vorgesetzten in Allem zu helfen, und sich mit Eifer und Theilnahme für seine Kranken bey ihnen zu verwenden, sich über ihre Krankheiten zu besprechen und zu unterrichten. Wenn er sich sodann die nöthigen Kenntnisse erworben hat, und durch Zeugnisse der Commandan- ten und anderer Vorgesetzten, unter welchen er gedient hat seine Fähigkeiten darthun kann, so kann er bey sich ergebender Gelegenheit und bey Bestätigung einer untadelhaften Aufführung zum Oberarzte befördert werden. §. 6945. Auf den Fregatten und anderen Schiffen mit gedeckten Batterien ist sowohl für den Oberarzt, als auch für seine Untergebenen, der Posten in dem Zwischendecke nahe bey der großen Schlffslucke bestimmt, weil sie sich da dem Orte, wo die Kranken liegen, am nächsten befinden. Auf den Schiffen mit offenen Batterien wird in dem Schiffsräume an dem nähmlichen Platze eine Plattforme errichtet werden. In keinem Falle ist es erlaubt, die Kranken unter der übrigen Schiffs - Equipage zu lassen. Eines Theilö, um dadurch alle Ansteckungen^» vermeiden, und anderen Theils, um sie immer unter den Augen der Aerzte zu haben, und ihnen ihren Beystand angedeihen zu lassen. Die Medicamenten-Kästen haben sich ebenfalls an diesem Orte, und in genauer Ord­nung, unter der Aufsicht des Oberarztes, zu befinden. Er hat hauptsächlich darauf zu Hal­len, daß sowohl die Betten der Kranken, als sie selbst, reinlich gehalten werden, und daß sie die ihnen vorgeschriebenen Medicamente und die angeordnete Kost richtig erhalten. Er muß gegenwärtig seyn, wenn den Kranken das Mittag - und das Abendmahl ge­bracht wird. Er muß die Speisen kosten, und darauf sehen, daß die Arzeneyen gehörig vertheilet werben. In Ermangelung des Corps-2trzte s muß er die Verwundeten selbst behandeln. In einem Gefechte muß er seine chirurgischen Instrumente in Bereitschaft halten, um dem Corps-Arzte gleich Hülfe zu leisten, und den Verwundeten so, wie sie gebracht werden, bey- stehen zu können. In Verbindung mit den Grundsätzen seiner Kunst muß er auch noch die vorzüglichste Tugend eines 2lrztes besitzen, nähmlich: Mitleiden für die Kranken, um ihnen ihr Schick­sal so viel möglich zu erleichtern. Er hat den Corps-Arzt bey allen Krankenbesuchen zu be­gleiten, und aucb noch für sich selbst und allein den Kranken öftere Besuche zu machen.

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