Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von der Marine-'Äerwaltung überhaupt, tz. 6984. Die Aufseher haben sich wechselöweise auf der Wache als Unter-Officiere abzulösen. Wenn sich das Schiff unter Segel befindet, haben sie die nahmlichen Dienste und Pflichten zu beobachten, wie der Quart-Meister. Außerdem haben sie auch die Aufsicht über die Ankertaue und verschiedene andere Artikel, die zu dieser Gattung gehören. Wenn die Anker gelichtet werden, so haben sie die Direction über diese Arbeiten, und das große Both (Boot) anzusetzen, auch darauf zu sehen, daß der Capellaring auf das Ankertau gebunden werde. Wenn das Schiff auf und nieder geht (ä brico), so haben sie sich auf den Krahnbalken zu begeben, um die Anker aufzuketten, und sie an Ort und Stelle unter die Aufsicht des ersten Bootsmannes zu bringen. Unter Segel ist das Ankertau sehr oft zu untersuchen, und auf die Conservation desselben aufmerksam zu seyn, besonders aber daraufzu sehen , daß es nicht mit schneidenden Instrumenten verletzt werde, indem ein kleiner Schnitt in ein Ankertau den Verlust eines Schiffes zur Folge haben kann, wenn man es nicht gewahr wird. Am Anker haben sie Sorge zu tragen, daß die Ankertaue gut umgewickelt werden, besonders an Orten, wo steiniger Grund sich befindet, oder andere Gegenstände, welche das Ankertau beschädigen könnten. Sie haben die Oberaufsicht über das große Boot, über die Equipage desselben, und über alle dazu gehörigen Effecten. Sie muffen sowohl über die Conduite der Leute, als über die verwendeten Effecten alle Monathe dem verrechnenden Officiere den Ausweis übergeben. §. 6935. Der zweyte Bootsmann wechselt die Wache mit dem ersten Bootsmanne. SeinPosten ist im Hintertheile des Schiffes, nahe an dem Officiere, welcher die Manoeuvres commandirt. Sein Dienst besteht darin, daß er die Commando - Wörter des Officiers sowohl mit dem Pfeifchen, als auch mit der Stimme wiederhohlet, und auf den richtigen Vollzug derselben genau hält. Kenntniß, Erfahrung, Festigkeit, Ruhe und Geistesgegenwart im Augenblicke der Gefahr müssen die vorzüglichsten Eigenschaften dieses Unter-Officiers seyn. lieber dieses muß er die Zergliederung der Manoeuvres sehr genau kennen, seine Untergebenen unaufhörlich beobachten, und verläßlich in Wiederhohlung der Commando-Wörter des Officiers seyn. Im Falle eines Gefechtes, oder eines Haupt - Manoeuvre , wenn die ganze Schiffs-Equipage sich im Dienste befindet, hat er sich in den Vordertheil des Schiffes zu begeben, um unter bem Commando des zweyten Commandanten die von dem Schiffs-Capitän erlassenen Befehle zu wiederhohlen, und dieselben in Vollzug setzen zu lassen. Im Dienste hat derselbe einen leichten Stock zu tragen, um die in Ausführung der Befehle etwa nachlässigen Marineurs mit zwey, höchstens drey Hieben zu züchtigen. Es ist ihm aber keinesweges erlaubt) die Marineurs mehr zu schlagen, indem dieses oben Eingestandene nur tolerirt wird. Nach Verlauf der ersten halben Stunde'der Wache hat er die im Dienste befindlichen Leute zusammen zu berufen, von ihnen die Rapporte zu empfangen, um davon dem wachehabenden Officiere Rechenschaft zu geben. So ist auch die Visitirung bey jeder Wache über die Mastbaumjungen vorzunehmen und der Rapport zu erstatten. Die richtige Führung aller dieser vorgeschrie- benen Rapporte, seine Kenntnisse und seine anerkannte Herzhaftigkeit sind die Mittel, durch welche er die Vorrückung zum ersten Bootsmanne erlangen kann. h. 6986. Wenn das Schiff unter Segel geht, so hat sich der erste Bootsmann eben so, wie der zweyte, wenn er im Dienste ist, im Hintertheile des Schiffes, und nahe bey dem Officiere, der die Manoeuvres commandirt, aufzuhalten, und die nahmlichen Dienste zu verrichten, lieber dieses führt er auch die Hauptaufstcht über die Strickwerke, Ankertaue, über alle kleinen Strickwerke und andere Artikel, über die zum Gebrauche des Schiffes nothwendigen Kerzen, über die Leinwand und alle anderen Artikel, welche zur Ausbesserung des Tauwerkes erforderlich sind. Eine bestimmte Menge von Unschlitt, Pech, Schmeer, nach dem bestimmten Ausmaße, zum Gebrauche für das Schiff, befindet sich ebenfalls unter seiner Aufsicht Band V7i. 46 Aufseher und Castellan. Hkth. am -7. März So.j. Zwe yter Bootsmann. Hkth. am 27. März 80 j. Erste r Bootsmann. Hkth. am 27. Märj8o4.