Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

/ 10 XVL Hauptstück. VI. A bschnitt. Wann der Grcnzmannschaft die angewiesene Montur zu erfolgen ist. Hkth. am ^Z.März 809.E 1470. » „ *0. Iun. 813. B igoi, i, » 8. 2«l. 818. B 8791. In welchem Dalle dem Ge­neral - SommanLo zustchet, die abgängige Montur anju- schaffen. Hkth. am 4- Aug 806.B 3i38. .. .. 5. Oct. 807.B34S,. Abjug der Zwischen - Em­pfänge von der Gebühr. Hkth. am -4. Sept. 77°. „ „ 11.SRo». 789. E zgSo. „ „ 11. @ept.8og.K 3588, „ „ >9. Oct- 8,3. E 4600. Welche Monturs- und Rü- stunqs« Sekten von der Mann­schaft, die in Aggang gebracht wird, ein Eigenthum des Aerg- riums zu verbleiben haben. Hkth. am 38. 2än. 808. Was mit den unbrauchba­ren Monturs- und Rüstungs- Sorten, welche dem Aerarium von der in Abgang gebrachten Mannschaft verbleiben, zu ge­schehen hat. Hkth. am 18.3«tt. 808. i >» 4«2(ng. 810. E2647. §. 54?4. Die für den Fall der Mobilmachung zum Empfange angewiesenen Monturs-Stücke und die kalbfellenen Tornister sind bis zu einem erfolgenden wirklichen Ausmarsche im Magazine aufzubewahren, mithin nicht vorher an die Mannschaft zu vertheilen, weil die Granzer bey ihrer Friedens-Dienstleistung keine Monturs-Gebühr haben, sondern ihre Dienste in der Haus-Montur verrichten müssen» §. 6476. Wenn beym Ausbruche eines Krieges die Oekonomie - Commissionen nicht in Stand gesetzt sind, die Gränzmannschaft hinlänglich mit Montur zu versehen, so ist dem General- Commando eingeräumt, die abgängigen Monturs-Stücke, besonders für die in Friedens­zeiten nicht montirte Augmentations-Mannschaft nach Maß des mehr oder minder schnellen Ausmarsches, wo es thunlich, gleich im Lande vom Aerarium mit Zntervenirung des kriegs- commissariatischen Beamten anschaffen zu lassen, wozu aber die Regimenter bey einem wirk­lich eintretenden Falle jedes Mahl besonders anzuweisen sind. h. 5476. Bey den in Friedenszeiten neu eintretenden Adjustirungen ist der Abzug der von Zeit zu Zeit außer der GebührSzeit empfangenen Sorten vom Tage der zweyten Hälfte der Gebührözert zu bewirken; bey den in Kriegszeiten neu eintretenden Adjustrrunge'n aber hat dieser Abzug auf fol­gende Art zu geschehen: Bey jenen Sorten, welche eine zwölf- oder dreyzehnmonathliche Dauerzeit haben, sind die Zwischen- Empfänge von dem zehnten Monathe, bey jenen der achtzehn-, vier und zwanzig- und rücksichtlich fünf und zwanzigmonathlichen^ Dauerzeit die voin dreyzehnten Monathe, bey jenen der dreyjahrigen Dauerzeit vom fünf und zwanzigsten Monathe, bey jenen der vierjährigen Dauerzeit aber die vom sieben und dreyßigsten Mona­the empfangenen beriet; Sorten von der eintretenden Gebühr abzuschlagen, dagegen alle schon in den früheren Monarchen empfangenen Sorten auf den vorher gegangenen letzten Empfang anzurechnen, folgllch bey eintretender Gebühr zu erfolgen. § . 647-7. Alle von der Mannschaft, welche abgängig wird, hinterlassenen Monturs- und Rü- stungsstücke bleiben ein Eigenihum des Aerariums, nur sind hiervon bey der Infanterie die Schuhe ohne Rücksicht der Zeit, bey der Cävallerie und allen übrigen Abtheilungen (jedoch ausschließlich des Fuhrwesens), die Stiefel haben,jene der erst in der zweyten Hälfte der be­stimmten Dauerzeit Verstorbenen ausgenommen; weil solche den Compagnie- und Escadrons- Commandanren zum Behufs der stets brauchbaren Unterhaltung dieser Monturs - Gattung bey der essectiven Mannschaft gehören, dagegen sind die Compagnie- und Escadrons- Com- mandanren verbunden, den im Regunenre oder zu anderen Regimentern transferirten Leuten jederzeit vollkommen gute Schuhe und Stiefel mitzugeben. §. 5473. W enn Monturs- und Rüstungs - Sorten von der in Abgang gekommenen Mannschaft zurück bleiben, welche wegen der im Gebrauche größten Theils ausgehaltenen Dauerzeit und deßwegen entstandener Unbrauchbarkeit auf die vorkommenden Erfordernisse nicht verwendet werden können, so sind sie bey der Musterung oder Revision von dem Brigadiers und Kriegs- Commissär genau zu untersuchen, und der Befund ist unter ihrer Fertigung mittelst einer Zn- dividual-Consignation nach dem bey den Muster-Eingaben vorgsschrftbenen Formulare, in welcher die Art und die Zeit des Abganges der Leute, dann wie lange sie bey denselben im Gebrau­che waren, verläßlich bemerkt seyn muß, in der Monturs-Relation anzuzeigen, und beriet) unbrauchbare Sorten können nur auf hofkriegsräthliche Bewilligung aus der Verrechnung gebracht werden, wobey noch zu bemerken ist, daß nach bem angenommenen Grundsätze von allen unbrauchbaren^Monturs- und Lederwerks- Sorten, wie solche auch zur inneren Wrrth- schaft beybelaffen werden sollen, sonach alles Erz, dann die Knöpfe zu den Monturs - Com­missionen abgeliefert werden müssen.

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