Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

XYI, Hauptstück. VL Abschnitt. 8 3» welchem Falle Seit Es. sadronü-u. Compagnie - Eoin- ttiandanten die Reluition "Ser Schuhe zu gestatten ist. Hkth. am 11.3un.777. .... »i .6, Jan. 798. ,, 27, „ 808.E i5z v. a34­Wann die Reluition dee Schuhe im Kriege Statt fin­den kann. Hkth. am 3.IUN. 3io. E 1844. Den Trompetern wird die Reluition der Montur nicht gestattet. Hkth- am 8, Aug. 804. E 1750, Wem die Reluirung der Fe- derbüsche gestattet ist. Hkth. am 17. Nov. 806. E38a5. Die tuchenen (5avallerie- Ueherzughosen können reluirt werden. Hkth am 1. Sept. 809. E 1174 u. 3466. In welchen Fällen die Re­luition der kleinen Monturs- Sorten bey den Invaliden Statt finden kann. Hkth. am -4-!3ul. 817. E 2128. Gebühr der Gränztruppen ,m Frieden und Kriege. Hkth.am 5 2et. 807. B 3482. „ i4 Sept. 6«8.B 3463. » » 8. Apr, 812. 1$ 1986 u. 1988. „ ,, 24. Iun. 812. B 1899. » » 5. Äug. 812. B 2896. Was die Regiments - und Compagnie - Eommandanten beom Aufmärsche aus der Gränze hinsichtlich der Mon­tur zu beobachten haben. Hkth. am 8. Apr. 812. b !945 Ut 1986, 1988,4990, §. 5460. Die Reluirnng der Schuhe bey der Infanterie und Cavallerie kann nur dann Statt finden, wenn das Regiment keine außerordentliche Passierung erhalten hat, die Mannschaft mit guten Schuhen und Stiefeln versehen, und der pr. Compagnie mir »5 Paar vorgeschrie­bene Vorrath richtig vorhanden ist; wenn aber die Escadrons- und Compagnie-Comman. danten durch gute innere Wirthschaft bey eintretender Gebühr wirklich einige neue Schuhe erspart hatten, so können sie gegen Anweisung des respicirenden Kriegs - Commissärs auf die Art reluirt werden, daß die Monturs - Commission dem Reginiente oder Bataillone bey gleich­zeitigem Eintritte der Categorie um so viel Paar Schuhe unter der eigentlichen Natural- Gebühr weniger, als in dem besonderen Entwürfe zur Reluirung angewiesen wurden, er­folge, für die reluirten Schuhe aber den von dem k. k. Hofkriegsrarhe, jeweilig bestimmten Schuh-Reluitions-Preis hinaus gibt. §. 5461. Die Reluition der Schuhe kann im Kriege entweder nie, oder nur unter besonderen Umständen auf ausdrückliche Bewilligung des Armee - General-Commando's Statt haben, welche dann von Full zu Fall erst angesucht werden muß. §. 5462. Den Trompetern wird nicht gestattet, ihre Montur zu reluiren, auch kann denselben die Austauschung der Sabel nicht gestattet werden. §. 5403, Die Federbüsche der Artillerie und Extra-Corps, dann Husaren, können nach dem jeweiligen Reluitions - Preise reluirt werden. §. 5464. D ie Cavallerie - Regimenter können statt der tuchenen Ueberzughosen das Aequivalenk erhalten, und die Anschaffung kann dem Manne selbst überlassen werden. §. 5465. Die Reluition der kleinen Monturs - Sorten bey den Invaliden kann nur in jenen Fällen Statt finden, wo die vorher gehörig erhobene Leibesbeschaffenheit des Mannes wirk­lich das Tragen des einen oder anderen dieser kleinen Monturs - Stücke nicht zulaßt. In sol­chen Fällen muß immer bey Aufrechnung der Reluitions - Beträge der zur Zeit der betreffen­den Gebührs-Categorie bestehende Anschaffungspreis der verschiedenen Monturs-Sorten be­stätiget beygebracht, und hiernach die Reluition berechnet werden; ferner ist zu wachen, daß .der Mann statt der nicht in natura empfangenen ararischen Monturs - Stücke ein anderes auf seinen Körper passendes Kleidungsstück, wodurch der Zweck des ersteren erreicht wird, sich anschaffe. §. 5466. Den Gränzern gebührt im Frieden überhaupt außer den Schuhen keine Montur vom Aerarium , sondern die Gränzhäuser müssen ihre Enrolirten von dem bewilligten Dienst-Con- stitutivum selbst kleiden, und im Falle eines Ausmarsches haben die Gränzerso viel als mög- lich mit der ihnen eigenthümlichen Montur auszumarschiren, jeder Mann aber muß den Csako, 2 Heinden, 2 Gattien, Halsflor, Brotsack, Holzmütze und Fäustlinge, dann den Hosenriemen in ganz gutem Stande (gegen Vergütung vom Aerarium) vom Hause mitbrin­gen , weil ärarische Montur den Granzern nur dann erfolgt werden kann, wenn sie in der vom Hause mitgenommenen wegen ihrer schlechten Beschaffenheit nicht mehr zu dienen vermögen. §. 5467. Die Regiments - und Compagnie - Eommandanten bleiben daher streng verantwortlich, daß die Gränzhäuser ihren ausmarschirenden Soldaten die besten Monturs-Sorten, die sie haben, mitgeben, und daß nicht, wie es hier und da bey früheren Aüsmärschen geschah, nur schlechte Montur mitgegeben werde, wahrend die Granzer gute oder doch bessere zu Hause ließen.

Next

/
Oldalképek
Tartalom