Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

2^0 XIX. Haupstück. VII. Abschnitt. §• b25o. Nebst dem ist bey jedem Officiere in der Muster-Liste beyzufttzen, wann und wie oft er sein Dienstpferd verwechselt hat, weil es demjenigen zum besonderen Verdienste gereicht, wenn er durch langen Gebrauch seines Pferdes den Beweis abgelegt hat, daß er auf die Conservation des kaiserlichen Dienstpferdes Sorge trage. Woher die Cavallerie-Re­gimenter ihren Ersatz an Pfer­den erhalten. Hkth. am li.Aug.su. n 3073. Die Ergänzungsmannschaft der ausmarschirtenTzekler-öu- saren erhält die erforderlichen Pferde von den ärarischen Re- monten. Hkth. am 16. Dec. 8,3. K 5766. Jedes Cavallerie - Regiment soll in seiner Nr. einen Re- »nonten-Eontractions-Ort ha­ben. Hkth.amßS. Aug. 773. * » 24. 3un.812.li *4o5. Wo solches nicht thunlich ist, sind derley Remonten bey den Divisions- u. Escadrons-Com- rnandanten aufzustellen. Hktb. am 6. Apr. 784. Fütterung der Remonten «ach dem Eintreffen beym Re­gimente überhaupt. Hkth. am 28. Dec. 804. D 3682. » » .3, Feb. 813, Futterungs - Methode der jungen, von Lieferanten er­kauften Pferde. Hkth. am 25. Aug. 773. VII. Abschnitt. V 0 n den D i e n st p f e r d e n. §. (l251. Den jeweilig nöthigen Ersatz an Pferden erhalten die Cavallerie-Regimenter theils von den Militär-Gestüten, oder von den in Ländern aufgestellten Beschäl - und Remontirungs- Commanden, und theils von Lieferanten durch Contracte, welche Ersatzleistung vom Hof- kriegsrathe eingeleitet wird; daher Vorstellungen einzelner Regimenter deßwegen von den General-Commanden zu umerbleiben haben. §. 6262. Wenn ein Grä'nzhaus den Szekler- Husaren beym Ausmarsche des Regiments einen be­rittenen Mann bereits gestellt hat, und bey der folgenden Ergänzung des Regiments wieder einen Mann beystellen muß, so erhält ein solcher Mann das erforderliche Pferd von den vorhandenen ararischen Remonten. §. 6253. In jeder Cavallerie-Regiments - Nummer soll nahe beym Stabe ein eigener Contrar- tions-Ort für die jeweilig ankommenden Remonten bestimmt werden, wo sie durch zwey Monathe unter besonderer Aufsicht bleiben können, damit die Krankheiteii, welche ineistens in dieser ersten Zeit auszubrechen pflegen, sogleich zweckmäßig behandelt werden. Die auf diese zwey Monathe erforderliche Medicin wird den Escadronen auf die vorschrrftmaßlge Art zugerechnet. h. 6254. Ist dieses besonders bey einem starken Remonten-Zuwachse im Ganzen nicht thunlich, so sind derley Pferde bey den Divisions- und Escadrons - Commandanten beysammen aufzu- stellen, und von den Stabs - Officieren, dann Brigadieren die genaueste Aufsicht über diesel­ben bis zu ihrer Abgabe zum Dienste zu tragen. §. 6a55. Ferner haben die Regimenterdarauf zu wachen, daß die getriebenen Remonten, so­bald sie anlangen, im ersten Monathe mit ganz geschrotenem, im zweyten mir halb geschro- tenem und halb Kernhafer eingenaßt, im dritten aber ganz mit Kernhafer und durchaus ge­näßt gefüttert werden. Auch haben die Cavallerie-Regimenter nach dem jedesmahligen Eintreffen eines Re­monten- Transportes immer unverzüglich über den Zustand der eingelangten Remonten dem General-Eorninando die Anzeige zu erstatten, welche sohin dem Hofkriegsrathe vorzule- gen ist. §. 6256. g. Die jungen, von Lieferanten erkauften Pferde, welche das so genannte falsche Futter bekommen haben, dabey meisten Theils im vierten und fünften Jahre sind , sind durch eini­ge Zeit mit Heu, Gerstenstroh odgr genäßtem Häckerlinge und Mehltränke zu füttern, recht hinlänglich zu reinigen, auch weiterhin, bis sie fünf Jahre erre chen, mit aus Hafer und Häcker­ling vermischrein und genäßtem Futter zu füttern, während welcher nassen Fütterung, und ehe sie nicht alle jungen Zahne abgegeben haben, sie mit aller Strappaze und Erziehung, so­wohl auf der Reitichule, als im Dienste, äußerst zu schonen sind. SDaé in t>en OTufTer.'Siflm ncct) fcefonfcerá Mjuff&en ift. «nt 29. 3«n. 794. d 414. » » 7. ©ep. 807.

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