Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von bin Offieiers-Pferden. 267 Dieses wird sodann, je nach dem Verhältnisse der erforderlichen Officiers - Dienstpfer­de, jederzeit einige derselben mehr dem die Remonten abhohlenden Transporte mitgeben, damit, wenn entweder eines der elfteren auf dem Transporte verunglücken, oder in der Zwischenzeit ein Officier mehr in den Fall kommen sollte, einer Remonte zu bedürfen, dieses Erforder­niß für alle Fälle bedeckt sey. Wenn der Transport glücklich beym Regimente eintrifft, und hierdurch Officiers-Pfer­de mehr, als das Regiment benöchiger, ausfallen, so werden die besten für Officiere, die übrigen aber unter dem Dienststande der Unter-Officiere und Gemeinen genommen. §. 6224. Bey den Szkler Husaren, wo der Mann beym Ausmarsche sein eigenes Pferd reitet, kann beym Ausbruche eines Krieges die Auswahl der Dienstpferde aus dem Escadrons- Stande für die Officiere um so weniger Platz greifen; es wird also deßwegen jedes Mahl die Bestimmung erfolgen, ob die Officiere dieses Regiments die Dienstpserde in natura, oder aber, weil sie zur Anschaffung der Pferde in der Gränze bessere Gelegenheit haben, den Geldbetrag vom Aerarium erhalten werden, in welchem letzteren Falle das Regiment unter Dafürhaftung des Regiments- und der Divisions- Commandanten den Ankauf der Pferde dergestalt zu besorgen haben wird, daß ein jeder Officier vom zweyten Rittmeister abwärts beym Aufbruche des Regiments mit einem tauglichen Dienstpferde unfehlbar zu verse­hen sey. Diese Pferde sind aber alsdann, wie bey den übrigen Regimentern, als Dienstpfer­de zu behandeln. §. 622.5. Bey den Kürassieren, wo der Schlag der Dienstpferde den Diensten der Regiments- Adjutanten nicht angemessen ist, muß in Fällen, wo für diesen ein Pferd erforderlich wird, Sorge getragen werden, daß er zwar ein großes, jedoch leichtes Pferd bekomme. h. 6226. Jedes Officiers- Dienstpferd hat ein verläßlicher Gemeiner von der Escadron als Or­donanz zu pflegen und zu warten, der Escadrons - Commandant hat dem Stabs-Officiere für die gute Pflege dieser Pferde zu haften. Es darf aber dieser Mann von dem Officiere, dessen Dienstpferd er zu besorgen hat, zu keinen anderen Privat - Verrichtungen verwendet, mithin den übrigen Escadrons - Dien­sten nicht entzogen werden, vielmehr bleibt der Escadrons - Commandant dafür verantwort­lich, daß ein solcher Mann bey allen feindlichen Vorfällen und in der Schlachtordnung sei­nen Platz richtig einnehme, mithin im Wesetitlichen des Dienstes weder der Mann noch das Pferd sich abseitig befinden. §. 6227. So lange daher der Officier auf Ordonanz oder sonst außer der Escadron im Dienste commandirt ist, und sein Dienstpferd bey sich hat, muß er solches durch seinen Privat-Die­nerversehen lassen. tz. 6228. Die Pferde - Euren werden für diese Thiere, so wie für die übrigen Dienstpserde, von dem Escadrons-Commandanten bestritten. §. 6229. Den Hufbeschlag bestreitet der Officier selbst; bey vacantcn Chargen trägt diesen das Aerarium. Der Escadrons - Commandant hat stets darauf zu sehen, daß das Pferd, so wie die übrigen Dienstpserde, in gutem Beschl .ge erhalten werden. h. 6280. Aller Gebrauch der Officiers - Die; flpfe.be außer dem Dienste ist schärfestens untersagt; dagegen kann der Officier dieselben in jedem Dienste, bey allen Ausrückungen, auf Gene­rals-Ordonanzen und allen anderen Commando's reiten. Band VI. - 68 * Wie die Officiere der S^ek­ler Husaren beym Au-bruche eines Krieges mit Officicrs? Dienstpferden beritten jiuu«. chen sind. Hkth.am 29.3««. 794.0 414. Die Adjutanten bey den Kürassieren haben leichtere Pferde zu erhalten. Hkth.am fi- 3ul. 806.D 2312. » » 7. Sep. 807. Jedes Officiers-Dienstpfer- hat ein verläßlicher Gemeiner von der Escadron ju pflegen, welcher jedoch den übrigen Diensten nicht zu entziehen ist. Hkth. am -9. 3«n. 794.D414. Die außer der Escadron im Dienste commandirten Of- ficicre haben ihre Pferde durch die Privat-Diener versehen zu lassen. Hkth. am 29. Jan 794.v 4,4. Die Pferde-Euren bestrei­tet der Escadrons-Comman­dant. Hkth. am 29 2an. 794.04,4. » » 7. Sep. 807. Den Hufbc chlag bestreitet der Officier selbst. Hkth. am 29. Iän. 79s. D 4,4. » » 7. Sep. 807. Der Gebrauch der Officiers- Pferde außer Dienst ist schärfe­stens verbotben. Hkth.am 19. Jan- 794. D 4,4» » » 7. Sep. 807.

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