Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

a) Für das Maß bleiben alle Commissions - Glieder ohne Ausnahme in solidum verant­wortlich ; wird daher ein Pferd übernommen, welches unter dem im fünften Abschnitte dieses Hauptstückes vorgeschriebenen Maßeist, so bleibt auch der Feld-Kriegs-Commis- sär für den dem Aerarium hierdurch zugehenden Schaden verantwortlich, weil das Maß eines Pferdes von jedem, der auch nicht Pferdekenner ist, beurtheilet wer­den kann. b) Wenn die Assentirungs - Commission ein höheres Alter, als das vorgeschriebene ist, angesetzt hat, so bleibt sie für den gesetzwidrigen Act in solidum verantwortlich, und es haben alle Commiffions-Glieder ohne Ausnahme zu dem Schadenersätze beyzutragen; wenn aber aus Unkunde von der Assentirungs - Commission das gesetzliche Alter ange­geben, und ein solches Pferd bey der Superarbitrirung älter befunden wird, so haben nur der Uebernahms-Officier und der Schmid für den dem Aerarium hierdurch zuge­gangenen Schaden in solidum zu haften. Ist e) das Pferd wegen Gebrechen zur Dienstleistung nicht geeignet, so kommt es darauf an, ob diese Gebrechen von der Art waren, daß sie auch jedem, welcher nicht Pferdekenner ist, auffallen mußten, oder ob diese Gebrechen nur von Sachverständigen erkannt wer­den könnten. Im ersten Falle haben alle Commissions - Glieder, mit Einschluß des Kreis-und Feld-Kriegs- Commisiä'rs, zu fcm der Commission zuerkannten Schadenersätze beyzutragen; im letzten Falle aber bleiben nur die Schmiede und jene Officiere, welche bey der Commis­sion intervenirten, für die Tauglichkeit des Pferdes verantwortlich; ausgenommen es könn­te die Assentirungs -Commission den legalen Beweis Herstellen, daß das Pferd die Gebre­chen erst nach der Assentirung erhalten hat. Den Schmieden ist daher jedes Mahl im voraus zu bedeuten, daß sie, als Sachver­ständige , für ihr Urtheil, auf welches sich die Annahme oder Nichtannahme der Pferde gründet, haften, und darnach, nebst den Officieren, unnachsichtlich und mit aller Strenge zum Ersätze des Schadens verhalten werden würden, welcher dem Aerarium durch Annahme eines untauglichen Pferdes zugehet. §. 6141. Gebrechen, welche von jedem, der auch nicht Pferdekenner ist, bey Uebernahme von Pferden sogleich erkannt werden können, sind folgende: Mangel an vorgeschriebenem Maße. G anz abgemagerr, oder ganz entkräftet und ausgezehrt. S tocksteif, wo an keinem Gelenke mehr Beweglichkeit sichtbar ist. Stark einhüfig, ganz enge oder gabelbrüstig, so kühfüßig, daß sich im Gehen die Knie streifen. Stark hinkend oder lahm , bärentatzig, so lang gefesselt, daß die Köthen die Erde be­rühren. Uebermäßig senkrückig oder eingesattelt, so zwar, daß der Rücken ganz eingebogen ist. Stockblind vom grauen Staare, welcher durch die graugelbe Farbe ausfallend sichtbar, und auch dadurch bemerkbar ist, daß sich das Pferd mit dem Finger in das Auge greifen läßt, und die Füße ungewöhnlich stark aufhebt. Offene Widerrist-Schäden oder sonstige'alte Geschwüre. Kalte, große, abgeartete Geschwülste an den Schenkeln, oder so genannte Tollfüße und ausgefallene abgeschundene Knie an den vorderen Schenkeln. h. 6142. D en Kaiserbrand erhalten die Pferde erst nach der Superarbitrirung, und zwar nur jene, welche für diensttauglich anerkannt worden sind. Aeußerliche leicht erkennbare Gebrechen eines Pferdes, wel­che es zum Dienste ungeeig­net machen. Hkth.am io.@cp.8i4. h36y3. Kailerkrand. Hkth.amrb. Mav8>e. u roS,. »and vi. 63

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