Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
220 XIX. Hauptstück. III. Abschnitt. Untersuchung der Bcschäl- hengste von Unterthanen durch die Districts- Officiere und Ausstellung eines Eertificats hierüber. ßkth. am 4- 3#n. 8n. « 8. Unapprobiert« Hengste, welche Stuten belegen, sind »m Betretungsfalle -u castriren. Hkth. am 4. 3«n. 8íz. K 8. Bey Untersuchung selcher ' ngsie ist nach Mas; der Umwände mit mehr oder Wenter Häßlichkeit vorzugehen, kth am 4- 3(tu. 8ia. K 8, In Gebirgsgegenden, wo kei- -* Beschäl - D'stncte errich- r sind, kann der Dauer seine Stute nach Millkühr belegen lassen. Hkth. am 4. 3än. 8,2. K 8. Für die Belegung soll von dem Landmannc nichts genommen werden. Hkth. am 4. Sfltt. 8n, K 8. Führung eines Befchäl-Pro- tocolls in jeder Station. Hkth. am 3>. Iän. 784 D 267. B Rapport über dir belegten Stuten. Hkth. am 3i. Jan. 784. D 2)7. e Vollen - Rapport. Hkth am 3». Jan. 784. D 2Z7. D u.d S 4. 6u38. Jeder Unterthan oder Bauer, der eigene oder fremde (Bruten mit feinem Beschäler belegen will, muß denselben dem Departements-Officiere des Distrikts vorführen. Dieser beurtherlt den Hengst mit aller Unparreyllchkeit, und wenn er ihn zur Veredelung derPier- dezuchr angemessen findet, so stelle er ein Approbations -Certistcat aus, in welchem die genaueste Beschreibung des Pferdes enthalten seyn muß. Mittelst dieses Certrficats, welches aber ausdrücklich nur auf Ein Jahr gültig erklärt werden muß, legitimirt sich der Besitzer des Hengstes gegen die liguidirenden Ober-und Unter-Officiere. Mit Anfang einer jedenBe- schalzeit muß ein solcher Beschäler wieder vorgeführt, beurcherlr, neuerdings approbiert, oder ausgestoßen, im letzteren Falle aber besondere Aufsicht gehalten werden, daß er nicht belege. Die Beschreibung der approbierten Hengste sendet der Dlstricts- Officier dem Departements-Commandanten zur Vormerkung. §. 6o3g. Dagegen soll jeder Bauernhengft, von dem man sich die Ueberzeugung verschafft hat , daß er Stuten beleget, ohne von einem Dlstricts - Officier, in dem Jahre der Belegung approbiert worden zu seyn, er mag Defecte haben, oder nicht, ohne Wen.rs castrirt werden. In diesem Falle wendet sich der Dlstricts - Officier an das betreffende Kreisamt, welches die Sache gemeinschaftlich untersuche, und, falls die Angabe richtig befunden wird, die Castrirung veranlaßt. In jenen Fällen aber, wo die Meinung des Kreisamtes mit jener des Beschäl-Officiers nicht überein stimmt, hat derselbe dem Commandanten die Anzeige zu machen, damit sodann durch das General Commando, einverständlich mit dem Gtd- bernium, das Weitere entschieden werde. %. 6040. Das Beschäl - Departements - Commando hat nach Maß des effective vorhandenen Beschälerstandes, und mit Rücksicht, ob sie für die Anzahl der Bezirks - Stuten zureichend sind, oder nicht, bey Approbierung der Bauernhengste mit mehr oder weniger Häcklichkeit vcrzugehen , indem dort', wo die Aerarial-Beschäler nicht hinreichen, dem Landmanne die Gelegenheit^ Follen zu erhalten, wenn sie auch gemeiner sind, mcht benommen werden muff. §. -6041. In jenen T heilen des Landes, wo keine Beschäl-Districte errichtet sind, wie z. B. in den Gebirgen Steyer marks und Kärnthens, kann der Bauer seine Stute nach Willkühr belegen lassen. Wie aber ein derley unapprobierter Gebirgshengst in den Beschäl-Districten verwendet wird, unterliegt er, ohne vorgegangene Appre bátron, der fest gesetzten Castrirung. tz. 6042. Da die Belegung auf dem Lande unentgeldlich zrr geschehen hat, so soll niemand^ bey schärfster Strafe, sich unterstehen, etwas von dem Landmanne dafür ab^ufordern. §. 6043. Auf jeder großen cter kleinen Station ist ein B esch ä l -P r 0 t oc 0 l l (nach dem beygedruckten Formulare B) zu halten, in welches die Beschrerbung jeder belegten Stute einzutragen, und der Uebertrag von jitum Monatheü.r den anderen richtig geführt werden muß. tz. 6044. H ieraus wird am Ende des Monathes der Rapport (Formular C) gegeben, und dem General-Commando eingeschickc. §. 6045. Die letzten 'Rubriken des Protokolls dienen für das künftige Jahr, da der Officier oder Unter - Officier dasselbe mrtbringt, und die gefallenen Foilen verlässig erheben, und ihre künftige Tauglichkeit beurtheilen soll. Hieraus wird am Ende der Beschälzeit der R ap- port D unb E gemacht, dem General - Commando eingeschickt, und wenn nichr Diele Fallen gefallen seyn sollten, der die Ursachen enthaltende Bericht erstattet. Ern Gleiches versteht