Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Remontirung durch Beschäl - und Remontirungs-Departements. 2l3 §. 5992. Der Stand und die Gebühr des Gestüts-Personals ist zwar in dem dritten und zwölften Hauptstücke ausgemessen, jedoch kann wegen der Vermehrung oder Verminderung kein completter Stand fest gesetzt werden. Wenn zufällig der complette Stand an Personale nicht zureicht, so ist sich an das Vorgesetzte General-Commando um eine Aushülfe an Mannschaft von Cavallerie - Regimentern oder vom Fuhrwesens-Corps zu wenden. §. 6993. Es ist unverkennbar, daß der Beschäldienst und die damit verbundene Wartung starker feuriger Pferde auch gesunde und kraftvolle Wärter, und die öfteren Detaschirungen einzelner Mannschaft während der Beschälzeit verlässige und gut conduisirte Leute erfordern. Es müssen daher zu diesem Dienste nur vollkommen geeignete und gut conduisirte Unter- Officiere und Gemeine transferirt werden, wofür bey jeder Auswahl zu diesem Dienste die betreffenden Regiments - Commandanten verantwortlich bleiben. Es können aber auch Leute gegen das Handgeld zu 3 Gulden, und gegen vierzehnjährige Capitulation zu diesem Ge/- schäfte neu assentirt werden. §. 5994. Wenn Regiments - Commandirte zur Aushülfe genommen werden, so erhält der Officier täglich 1 fl., der Wachtmeister 6 kr., der Corporal und Unterschmid 4 kr., der Gemeine 2 kr. Zulage aus dem Beschäl-und Remontirungs-Fonde. §. 6996. Aedes Individuum, welches zu einem Departement zur Uebersetzung angetragen wird, ist vorher durch einige Monathe genau zu prüfen, ob es auch zu dem ihm obliegenden Dienste die Fähigkeiten und sonstigen Eigenschaften besitze, weil erst nach dieser Prüfung und nach dem hiernach ausfallenden Resultate die ordentliche Transferirung erfolgen wird. §. 699b. Wenn bey dem Departement, wohin ein Officier zur Prüfung commandirt ist, auch wirklich eine Officiers - Stelle offen wäre, und der in die Prüfung Commandirte die Dienste des abgängigen Officiers versieht, so gibt ihm diese Dienstleistung auf die Departements- Zulage kein Recht, da schon nach der Natur der Sache jeder in die Prüfung commandirte Officier während seiner Prüfungszeit Beschäldienste verrichten muß, indem er nur dadurch von seiner vollkommenen Angemessenheit für den Beschäldienst die Beweise liefern kann. §• S997. Was die Mannschaft an Montur, Rüstung, Feuergewehren und Munition zu bekommen hat, und wie die Dauerzeit dieser Sorten fest gesetzt wurde, ist in dem sechsten Abschnitte des sechzehnten Hauptstückes und im ersten Abschnitte des siebzehnten Hauptstückes bemessen. §. 5998. Mehrere Beschäl - und Remontirungs - Departements beziehen den größten Theil ihres Bedarfes an Naturalien, Monturs-Sorten und ^anderen Gegenständen aus den Militär- Verpflegs-Magazinen, Monturs - Oekonomie-Commissionen rc., ohne dafür sogl-eich mit den betreffenden Brauschen bte Richtigkeit zu psiegen. §. 6999. Ucbev alle jene Anschaffungen, welche 5o Gulden überschreiten, muß, unter persönlicher Verantwortung des Commandanten, die höhere Genehmigung angesucht, und das Gesuch in rechter Zeit angebracht, nicht aber bis auf den Augenblick der gänzlichen Unbrauchbarkeit eines Gegenstandes verschoben werden, wo die verzögerte Anschaffung einen nach- theiligen Einfluß auf den Dienst nimmt. Dieses gründet sich bloß aus außerordentliche Anschaffungen von Wägen, Geschirren, auf größere Bauführungen rc., keinesweges aber auf Brot, Naturalien, Service, zeitweise nöthige Reparaturen an Gebäuden, Einzäunungen und sonst rc. Stand und Gebühr der Gestüte. Hkth. am 19. Febr.79-.v4do. Zu den Gestüten sind nur gesunde und kraftvolle Leute als Wärter abzugeben. Hkth.am 16. Dec. 8 > 5. n 89-47. Zulage für AushülfS-ttom- mandenHkth. am -9. Febr. 792. n 980, Jedes Individuum, welche» zu einem Departement angetragen wird, ist vorher zu prüfen. Hkth.am 12. SUioö8io,l) *53i» Die in der Prüfung sich befindlichen Officicre haben auf die Beschäl - Zulage keinen An, spruch. Hk th.am 14. ©0».812. k 4288. Montur und Rüstung. Hkth. am 29. Febr. 74-. d 98». Woher [i>ie Departements ihren Bedarf an Naturalien und MonturS-Sorten rc. beziehen. Hkrh. am 26. Sei'c. 818, K753. lieber welche Anschaffungen die höhere Genehmigung vor» her einzuhohlen ist. Hkth.am 6. Jul. 8.5. N 3335. » » 16. @et>. 8.5. u 4598,