Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. 31 §. 5538. Den Leuten, welche mit Abschied oder Laufpaß entlassen werden, sind an Monturs- Sorten folgende Monturs-Stücke mitzugeben, und zwar: bey der^Infanterie und allen mir der­selben aquiparirenden Truppen: i Rockel, i Leibel, 1 Halsbinde mit Schnalle oder i Hats- sior, * Tuchhose, 2 Gattien, 2 Hemden, 1 Paar Kamaschen, 1 Paar Schuhe, 1 Holz­mütze oder 1 alter Hut, und bey jenen Truppen, welche bloß Stiefel, und keine Schuhe haben, sind denselben auch die Stiefel mitzugeben. Bey der deutschen Cavallerie gebühren ihnen: 1 Rockel, 1 Leibel, 1 Tuchhose, 2 Hemden, 2 Gatrien, 1 Paar Schuhe, 1 Hals­binde sammt Schnalle, 1 Fouragier-Mütze, und 1 allenfalls vorhandener alter Mantelsack. Bey den Husaren gebühren denselben: 1 Dollman, 1 Tuchhose, 2 Gattien, 2 Hem­den , 1 Kittel, 1 Paar Csismen, 1 Halsflor, 1 alter Csako und 1 etwa vorhandener alter Mantelsack. Bey den Uhlanen gebühren denselben: 1 Kurtka, 1 Leibel, 1 Tuchhose, 2 Gattien, 2 Hemden, 1 Paar Topanken, 1 Halsflor, 1 alte Csapka und 1 etwa vorhande­ner alter Mantelsack. Der auf steuerbare Wirtschaft entlassene Mann ist dergestalt mit Montur zu versehen, daß er in seinem Ansiedelungsorte mit Anstand erscheinen kann; der von dem Dominium statt seiner gestellte Mann hat altbrauchbare Montur zu erhalten. Hat die Montur des Entlassenen die halbe Dauerzeit noch nicht ausgehalten, so ist sie für den neu ge­stellten Mann zurück zu behalten, und der erstere bekommt bte nöthigen Monturs - Stücke von dem durch die Categorie außer Verrechnung gesetzten alten Vorrathe; wenn aber dir Montur der Entlassenen die Hälfte der Dauerzeit ausgehalten hat, so ist ihm solche, in so weit sie unentbehrlich »ft, mitzugeben, indem sodann der Fall eintritt, daß der neu gestellte Mann mit altbrauchbarer Montur gekleidet werde, um die nächste Allgemeine Categorie zu . erreichen. Monturs-Gebühr d. Mann« fchafr, die entlassen wird. Hkth. am 10. Sept.?«!. » » 7. .. 79z» ,, „ 17.2iug- 8e6.E 1675. ,, f, 18. 3än. 808. E 265. »- » 4. liUfl.81», E 26.17.-§. 5539, Die Regiments- und Corps - Commandanten, so wie auch die Brigadiere und die re- spicirenden Feld-Kriegs-Commissäre, sind unter strengster Verantwortung verpflichtet, darauf zu sehen, daß die Mannschaft, welche entlassen wird, mit der ihr gebührenden Mon­tur gehörig versehen, und nicht so schlecht gekleidet weggeschickt werde, daß selbst das öf­fentliche Mitleiden dadurch rege wird, und Ervil* Personen sich gedrungen fühlen, Vetera­nen gleich Bettlern Kleidungsstücke zu schenken, um sie nur gegen Blöße und Witterung jsu schützen, und in den Stand zu setzen, ohne Nachcheil ihrer Gesundheit und Beleidigung des Wohlstandes ln ihre Heimath gelangen zu können, indem dieses einen höchst nachtheiligen Eindruck sowohl auf den Soldatenstand selbst, als auch auf das Civile hervor bringen, und für den Militär-Dienst äußerst abschreckend wäre, wenn ein Unfug dieser Art geduldet würde. Alle jene Individuen, welche sich in dieser Hinsicht etwas zu Schulden korúmén ließen, wurden nicht nur zur nachträglichen Verabfolgurrg einer anständigen Leibes-Won' tur verhalten, sondern auch unnachsichtlich bestraft werden. Besonders haben die Brrga' .biete darüber zu wachen, daß Leute, die bey der Entlassung dem Kriegs - Coinmrssa- riate mit brauchbarer Montur vorgestellt worden sind, nicht etwa vor ihrem Abgänge ivie- der entkleidet, und mit zerrissenen oder sonst unbrauchbaren Kleidungsstücken weggelchrckt werde'-'. §. 554o. Wenn Leute kurz vordem Eintritte der neuen Categorie oder noch vor der halben Tragzeit entlassen werden, so sind sie nicht etwa auf die allgemeine Gebühr mit Montur zu versehen, wobry bloß in Ansehung der kleinen Montur eine Ausnahme gemacht werden kann; nur wenn die Differenz der Zert der Entlassung gegen die Gebühr mehr als zwey Monathe aus­macht, und die alte Montur deS Mannes zu sehr abgenützt befunden wird, kann er mit alkörauchbarer, mit Combrnirung der Entfernung seiner Heimath , versehen werden.^ Was die Regiments-un» Corps-Kommandanten , die Brigadiere und die respiciren den Feld-Kriegs-Commissär hinsichtlich der Montur, die de» zu Entlassenden mitgege- ben wird, 411 beobachten haben. Hkth am »8.Jan. 808. E t65 In welchem Falle Leuten, die vor Eintritt -er neuen Categorie oder noch vor der halbe Tragjejt entlassen wer­den , statt der bephabenden Montur altbrauchbare verab- folqt werden kann Hkth. am 1. May 781. „ „ ro. Sept. 78«. ,» «. 18. 3»n. 808. E-i65. 4. 2iug.8io.E 2647.

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