Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
4í)0 Hingaben - Einsendung über den Rementen-Ankauf. Hkih.am 'S.März 816.H »335. Bedeckung der Einkäufe durch Eomracte. Hkth.am »8.März 816. R >335. Hmivirkung desInfpecteurs auf die Commandanten und Departements - Officiere. Hkth.üM 'S.MärjV>6.R ,335. genommen werden dürfen, und dass bloß dann, wenn bey bedeutenderen Contracten auf Remonten auch gewisse Procente von vierjährigen Pferden anzunehmen gestartet wird, einige vierjährige Pferde welche übrigens vollkommen fehlerfrey und von vorzüglichen Eigenschaften sind, auch noch zur weiteren physischen Ausbildung Hoffnung geben, mit 14 Faust 2 Zoll übernommen werden können. h. 5921. Um nun theils für Fälle, in welchen der Handankauf für den Militär-Bedarf nicht ergiebig genug wäre, durch Contracte das Nörhige beyschaffen zu können, theils aber auch für den Handankauf, sowohl der Regimenter als der Officiere der Departements, ein Preis-Mazimum mit umfassender Kenntniß von Zeit zu Zeit bestimmen zu können, wird der Jn- specteur den Departements - Commandanten aufzutragen haben , periodisch anzuzeigen: a) um welchen Preis sie unter der Hand Pferde im Inlands anzukaufen sich getrauen, und in welcher Zahl; b) um welchen Preis im Auslande auf Märkten oder bey einzelnen Gestütsbesitzern Pferde gekauft werden konnten. Diese zweyte Frage wird hauptsächlich den Commandanten von Olchowce und von Fradautz wichtig. Diese hätten auch darüber Aufschlüsse zu geben, was für Durchschnittspreise bey dem Ankäufe ganzer Herden in der Ukraine und so weiter gezahlt werden, und in welcher Proportion dann taugliche Remonten; in welcher untaugliche Pferde und jüngerer Nachwachs erhalten würden; c) um welchen Preis Lieferanten sich zu einem Contracte herbey zrt lassen geneigt wären, sowohl für den Fall, daß durchaus Remonten zwischen 5 und 7 Jahren gefordert würden, als auch für den Fall, baß 10 Procente bloß vierjähriger Pferde mit übernommen werden wollen. Diese Eingaben müssen halbjährig durch den Jnspecteur, oder, falls zur betreffenden Zeit der Jnspecteur im Dienste abwesend wäre, durch den ad latus dem Hofkriegsrathe vorgelegt werden, um darauf rücksichtlich der Remontirung die nöthigen Dispositionen gründen zu können. §. 5922. Sollte es zu bedeutenden Contracten, vorzüglich in Kriegszeiten, kommen, so wird der Hofkriegsrath stets im Einvernehmen mit dem Jnspecteur zu Werke gehen; dann wird der Hofkriegsrath auch jedes Mahl von dem Jnspecteur die Vorschläge geeigneter Officiere zur Uebernahme und zur Superarbitrirung der contrahirten Remonten gewärtigen. § 6928. Damit der Jnspecteur dem bisher bezeichneten umfassenden Wirkungskreise zu entsprechen im Stande sey, ist die kräftigste Mitwirkung der einzelnen Commandanten und der übrigen Officiere unerläßlich. Der Jnspecteur wird sich von den Fähigkeiten diesir Officiere, von ihrem Diensteifer, von ihrem mehr oder minder wirksamen Einstusse auf Untergebene, von ihrem Benehmen gegen das Politicum auf das genaueste zu unterrichten bemühet seyn. Wer dem Dienste in einer so kostbaren Bransche nicht entspricht, muß außer Thätig- keit gesetzt werden. Unzeitiges, dem Dienste schädliches Mitleiden darf dießfalls nicht eintre- ten. Wenn nach ungewöhnlich langen und guten Diensten ein Mann durch Altersschwäche für den Dienst untauglich geworden ist, so wird der Hofkriegsrath lieber bey seiner Majestät um eine gnädige Zulage zur Pension einschreiten, als daß ein Mann zum Schaden der Monarchie einen Wirkungskreis beybehalte, dem er nicht mehr gewachsen ist. Wenn gegen einen Officier bloß Local - Connez ionen oder Collisionen sprechen, welcher sonst dem Dienste entspräche, so wird es die Sache des Inspekteurs seyn, dessen Transferi- rung anzuordnen, oder vorzuschlagen. Beurlaubungen der Departements - Officiere kann nur der Jnspecteur bewilligen; die des Commandanten jedoch ohne Vorwiffen des Hofkriegsra- thes nicht über 14 Tage. XIX. Haupstück. I. Abschnitt.