Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
»64 XIV. Hauptstück. II. Abschn'tt. Zucht auszumusternden Mutterstuten, sind nach den Abstufungenibrer Ang"n-llenbeii entweder zur Verbesserung der Zucht im Lande verkaufen, oder als Rememen, oder zum Fuhrwesen abzugeben. 1>) Ist zu trachten, aus den Gestüten selbst nicht nur den Stand derselben an edlen Vaterpferden immer complett zu erhalten, sondern auch den in den Provinzen von Zeit zu Zeit sich ergebenden Abgang an Landesbeschalern zu ergänzen. §.6902. Die Auswahl der jungen Hengste aus den Gestüten zu diesem Zwecke und die Zu- therlung derselben in die Provinzen wird ganz dem Jnspecteur überlassen, ohne Anfrage bey dem Hofkriegsrathe; nur ist von dem Geschehenen immer die Anzeige zu erstatten.. In Mezehögyes müssen die jungen Hengste, in so fern sie nicht im dortigen Gestüte selbst einrangirt werden, immer versteigerungsweise, einem allerhöchsten Befehle zu Folge, veräußert werden. Wenn der Jnspecteur dieser Licltation nicht selbst beywohnen kann (was jedoch so oft .als möglich geschehen soll), so ist dem Gestüts-Commando vorläufig immer der Auftrag zu er- theilen, auf welche Hengste und bis auf welchen Preis mitlicitirt werden soll, dann wohin die versteigerungsweise Erstandenen disponirt werden sollen. In den übrigen Gestüten hat der Jnspecteur nach Ermessen über die zu Landesbeschälern geeigneten jungen Hengste zu verfügen, aber jedes Mahl den Schatzungswerth der Hengste dem Hofkriegsrathe cmzuzeigen. Ausmusterung der Pferd,. 18.3^816. K .335. Ankavfvon Pepmiern. Hkth.gm tö.MgrjöiL. K .335. tz. 5<)03. Was in den Gestüten nicht, ganz dem Zwecke entspricht, muß ausgemustert werden. Es rst besser, auf einige Zeit einen minderen Stand zu haben, als fortwährend zwecklos Threre zu füttern, und Pferde auf dem .Papiere zu führen, die in Hmfichr auf den wesentlichen Zweck so viel als nicht da sind. H. 5904. Der Ankauf von Pepmiern sowohl, als von Landesbeschälern, ist ganz dem Jnspecteur überlassen. Bey dem Vertrauen, welches Seine Majestät und der Hcfkriegsrath in den Jnspecteur setzen, ist dießfalls keine Anfrage, sondern immer nur die Anzeige des Geschehenen noch- wendig. Nur wenn Hengste aus dem Auslande beygeschaffr werden sollen, ist vorläufig die . hvskriegsrätyliche Genehmigung einzuhohlen. Bey einem starken Abgänge an Beschälern, und da der Jnspecteur nicht überall zugegen seyn kann, wäre es allerdings zu wünschen, daß auch durch die Commandanten in-den Provinzen gute Hengste angekauft würden. Indessen kann dieses wichtige Geschäft nur solchen Männern anvertrauet werden, welche der Jnspec- - teur dießfalls genau geprüft hat. Ehe dieser Theil der bloß der Jnspection zustehendcn Befugnisse einem Commandanten anvertrauet wird, muß jedes Mahl die Genehmigung des Hofkriegsrathes erngehohlt werden. §. 5t)o5. Die Ausmusterung der Beschäler wird ebenfalls mit vollem Vertrauen dem Jnspecteur überlassen. In so weit der Jnspecteur nicht persönlich die Ausmusterung derselben vornehmen kann, muß demselben wenigstens immer von den betreffenden Commandanten die vorläufige Anzeige erstattet werden. Wenn dann der Jnspecteur die Ausmusterung zu genehmigen befindet, muß dieses unter der Jntervenirung des Commandanten., des nächsten Brigadiers und eines kriegscommiffariatsschen Beamten geschehen. Die auf diese Art auSgemufterten Hengste, wenn sie nicht wegen gefährlicher Krankheit zur alsogleichen Vertilgung geeignet sind, müssen durchaus an das Fuhrwesen abgegeben, und dürfen so lange nicht verkauft, noch versteigert werden, bis sie bey der nächsten liu^ablbenrntgeit Senate, unö ii>re Butljeilunij. í ftl/'.dttt .8,816, K .335 tfuámuft„utia berSSefäüler, fcftlj .<mti8.3iäri8.6;Ti .335,