Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

.63 XVIII. Hauptstück. I. Abschnitt. Ausmaß hieran für die Fuhr­wesens - Divisionen und Pack- Reserven. Hkth.am 23.März 8i3. e io83. Einem Grenadier-Bataillon gebührt nur > Medicamenten- Kasten. Hkth. am 11. März809. d 881. Wann die Feld - Rquisiten nach der Taxe zu vergüten sind. 1'ftb. (Mit 1. Feb. 812. E 336 » » 4, Marz 612. Et-Sg. Ersatzleistung für Feld - Re­quisiten, welche die Regimen­ter ic. zur Reparatur beybe- halten wollen. Hkth.am i^.Rov. 816. e 1679. Wann die Feld - Requisiten nach dem Anschaffungspreise zu vergüten sind. Hkth.am >4* Nov. 816, E 1679. Wan» ein uncntgeldlicher Empfang oder eine Entschä­digung Statt findet. Hkth.am 3o.Sep. 801.d 5688. Wegen stärkerer Abnützung findet keine Passierung Statt. Hkth.aM r3.A»g. 9,4. E53i6. Behandlung der Gränz-Re- gimenter in Ansehung der Feld-Requisiten, wenn sie in ihre Friedens-Stationzu­rück kehren. Hsth. am 16. Apr. 76s. Don welchen Truppen die Feld - Requisiten bcy den Mu­sterungen vorzuzeigen sind. Hkth.am >4.Nov. 816. E 4485. §. 5865. In dein nahmlichen Ausmaße gebühret das Erforderniß den Fuhrwesens-Divisionen und Pack-Reserven. tz. 5866. Einem Grenadier - Bataillone gebührt nur Ein Medicin-, aber kein chirurgischer Instru­menten -Kasten. tz. 5867. Wenn Regimenter, Bataillone und Corps bey Standesveränderungen für Feld-Re­quisiten den Ersatz zu leisten haben, weil sie in brauchbarem Stande abgeführt werden sollen, aber unbrauchbar, oder ohne jemands Verschulden gar abgängig, oder zum Ersätze der auf das Ausmaß vorgeschriebenen Sorten erforderlich sind, oder wenn die Truppen Feld-Requi­siten von ihrem Pausch -Q.uanrum anzuschaffen haben, so ist das Aerarium nach der jeweili­gen Feld - Requisiten - Taxe zu entschädigen. In was diese Taxe dermahl besteht, zeiget der Aufsatz Nr. 2. §. 6868. Sollten einzelne Regimenter, Bataillone und Corps die abzuliefernden unbrauchbaren Feld-Requisiten zur Reparatur beyzubehalten wünschen, so muß von denselben um die Be­willigung dazu besonders eingeschritten, auf jeden Fall aber der obige Ersatz dafür geleistet werden. §. 6869, In allen übrigen Fällen aber, in denen das Aerarium'für Feld-Requisiten zu entschä­digen ist, oder in welchen diese außer einem bestimmten Ausmaße empfangen werden, muß die Vergütung nach der jedesmahligen Anschaffungs-Beköstigung, einschlüffig der Regie-Spesen, geleistet werden. §. 5370. Ein unentgeldlicher Empfang von Feld-Requisiten-Sorten, oder nach Umständen eine Entschädigung im Gelde oder Materiale, kann nur dann Statt finden, wenn Unglücksfälle und besondere Ereignisse, als Verlust vor dem Feinde, bey Feuersbrünsten und sonst, welche unvermeidlich waren, eintreten. Die Ursachen dieses unvermeidlichen Verlustes müssen aber sogleich angezeigt, von der Brigade genau erhoben, und nach Befund bestätiget werden. §. 6871. Aus Rücksicht einer stärkeren Abnützung in Kriegszeiten findet keine Passierung Statt, weil das Feld - Requisiten-Pausch - Quantum in Kriegszeilen aus diesem Grunde in einem größeren Ausmaße bezahlt wird. §. 5872. Wenn die Gränz - Regimenter aus dem Felde zurück kehren, so sind durch die Brigade ihre Feld-Requisiten in Ansehung ihrer normalmäßigen Anzahl und Qualität zu untersu­chen. Die fehlenden müssen neu angeschafft, und die gebrochenen hergestellt werden, und sie sind sodann an die nächste Monturs-Oekonomie - Commission aus dem Grunde abzuführen, weil die Gränztruppen in Friedenszeiten keine Feld-Requisiten benörhigen. §. 5873. Diejenigen Feld-Requisiten, welche bey den Garnisons - Artillerie-Districten, bey der unga­rischen Kronwache, bey dem Militär-Gränz -Cordon, bey der Garnisons-Abtherlung des Mineurs-und Sappeurs-Corps und bey den verschiedenen Militär-Fuhrwesens-Körpern unbrauchbar werden, sind in Friedenszeiten bey den jährlichen Musterungen vorzuzeigen, und die erst angeführten Branschen dürfen, statt der unbrauchbaren Feld - Requisiten, nur gegen erhaltene höhere Bewilligung neue aus den Monturs - Oekonomie - Commissionen empfangen.

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