Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. Montur gut erhalten, als auch die mitgebrachte Kleidung der Mannschaft während der Waf- fenübung besonders aufbewahrt werde. H. 5516. D ie Röckel und Leibel sollen, wo nicht durchaus, doch größten Theils für den Gebrauch bey der Waffenübung die volle Anwendbarkeit haben; es können jedoch im Einzelnen sich Fälle ereignen, daß Leute, welche mit einer in einem Feldzüge noch gebrauchten Montur auf Urlaub abgegangen sind, mit den zurück gebrachten Röckeln und Leibeln im Dienste nicht erscheinen können; in diesem Falle dürfen auch neue Röckel und Leibel für dergleichen Mannschaft aus den Monturs-Commissionen gefaßt und in den Gebrauch gegeben werden, es sind aber auch diese Sorten, gleich allen anderen Monturs-Stücken, nach der Uebungs- zeit als ein Verrechnungsvorrath beym Regimente zurückzu behalten, und'als neu wieder in die Verwendung zu bringen. §. 5517. Neue Leibel können im Allgemeinen nur dann gefaßt werden, wenn das Röckel noch brauchbar, das Leibel aber ganz unbrauchbar befunden wird, indem für den Fall, daß der Mann ein neues Röckel und ein Leibel nörhig hätte, das letztere aus den abgelegten Röckeln erzeugt werden muß. Sollte jedoch irriger Weise für die Beurlaubten über den unausweis- Uchen Bedarf Montur abgefaßt werden, so ist sie gut zu conserviren, und den betreffenden Regimentern bey der künftigen Categorie von der Gebühr abzuschlagen, wofür die kriegs- commissariatischen Beamten dem Hofkriegsrathe verantwortlich bleiben. §. 55.8. D ie Monturs-Stücke, welche der Beurlaubte beym Regiments zurück gelassen hat, als Csako und Rcquelor, müssen bey fernem Eintreffen ohnehin vorhanden seyn, in so weit aber diese Sorten für den Loco-Stand verwendet worden wären , so sind statt der Roque- lore für die Füsiliere nur Kittel aus der Monturs-Oekonomie zu empfangen, und beym Ab­gänge der Mannschaft auf Urlaub in dem Compagnie-Magazine auf einen künftigen Bedarf aufzubehalten. §. 56 iy. D ie Lederwerks- und Rüstungs-Sorten, welche auf den vorgeschriebenen completen Stand abgängig sind, haben die Regimenter aus der Monturs-Commission ordnungsmäßig zu fassen, es wird aber den anweisenden kriegscommissariarischen Beamten zur strengsten Pflicht gemacht, daß sie bey Entwerfung des Erfordernisses auf den Abzug des Regi­ments- und Compagnie-Magazins-Vorrathes, nach richtigen Jnventarien, den genauesten Bedacht nehmen, und die Anweisungen für die Beurlaubten mit keinen anderen Empfängen vermischen, damit die Monturs - Commission nach solchen den Ausweis über die solcher Ge­stalt verabfolgten Sorten mit Verläßlichkeit verfassen und einreichen kann. §. 5520. Wenn Beurlaubten entweder auf bem Sammelplätze oder sonst auf dem Marsche zum Regimente irgendwo aus Mangel der nöthigen Bedeckung Monturs - Stücke abgereicht wer­den müßten, so bringt es die Natur der Sache mit sich, daß einem solchen Manne die auf diese Art abgereichten unentbehrlichen Monturs-Stücke bey seinem wiederhohlten Abgehen auf Urlaub nicht abgenommen werden können. Indessen können diese Fälle nicht häusig seyn, und sich größten Theils nur auf 1 Hemd, 1 Gattie und 1 Paar Schuhe erstrecken. Diese abgereichten Stücke müssen durch die Bestätigung .des respicirenden Feld - Kriegs-Commissa- riatö legitimirt werden, welchen bi: Beurlaubten sowohl bey ihrer Einrückung, als auch bey ihrem Wiederabgehen vorgestellt werden müssen. §. 5521. Wenn die Beurlaubten auf allerhöchsten Befehl zur Exercier-Zeit nicht einberufen wer­den, so sind sie in Ansehung der Montur als Beurlaubte bis zur Einberufung zu behandeln, mithin müssen sie in der Voraussetzung, daß sie mir der rorgeschrlehenen Montur auf Urlaub Band VI. 6 2» welchem Falle der vom Urlaube einrücken den Manu ; schuft vor vollstreckter Dauer- zeitRöckel und Leibel abgereicht werden können. Hkth. <tm 1. 3ul. 812. e 2295, 2n welchem Falle neue Lei- lel abgcfaßt werden können, und was mit den irriger Weise über den Bedarf abgefaßten Monturs- Sorten 411 geschehen hat. Hkth. am ö.Aug. 812. E 2768 u. 2778. » I, 19. öct. 818, E 3299, 2n welchem Falle für die eingerückten beurlaubten Fü­siliere nur Kittel abjusaffen sind. Hkth. am 1.2ul. 812, E 2195, ' Woher die Regimenter die auf den completten Stand ab­gängigen Lcderwerks- und Rü­stungs-Sorten für die Beur­laubten zu empfangen, und was die kriegscommissariatk- fchen Beamten bey Anweisung derselben zu beobachten haben. Hkth. am 1. Jul.812. L 229S. Welche Monturs - Stücke den eingerückten und wieder auf Urlaub abgehenden Leuten nicht abzunehme» sind. Hkth. dm i4. Oet. 8,2.03766. Wie die Beurlaubten bis zur Exercier-Zeit hinsichtlich der Montur zu behandeln sind. Hkth. am 4.6,0. e »047-

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