Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
V o n d e r Mun t H o «. , l5í §. 6818. Die bey ben Zollämtern ír Beschlag genommene Contreband - Waare ist ganz an das Militär-Magazin abzugeben, welches dafür den halben Werth vergütet. Dieser wird von den Zollämtern der Bancal-Cassa, das in das Militär-Magazin einaebrachte Materiale aber nebst der eingebrachten Geldstrafe dem Salniter-und Pulver-Fonde verrechnet. Die Einbringungs-und Einlieferungskosten, ingleichen die Gebühren für den Anzeiger und für den Ergreifer, haben beyde Fonds in dem Verhältnisse des von dem confiscirten Gute und der eingetriebenen Geldstrafe bezogenen Antheile zu bestreiten. •§. 58t 9. Der Schleichhändler ist indessen der nächsten Ortsobrigkeit zu übergeben, und soll von derselben so lange in Verhaft behalten werden, bis er die verwirkte Geldstrafe erlegt oder sicher gestellt hat. Alle Obrigkeiten, Magistrate und Richter sind bey schwerer Verantwortung verbunden, hülfreiche Hand zu leisten, damit diese Geldstrafe eingebracht, und das Gesetz an dem Schletchhändler genau vollzogen werde. Diese vorqeschriebene Anhaltung hat jedoch im Falle des ergriffenen Gnaden-Recurses oder Rechtsweges nur dann zu geschehen, wenn ein gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß der Norionirte sich inzwischen durch die Flucht der Strafe entziehen mochte. Auch hat sie sich in diesem Falle nur auf die Versicherung der Personen zu beschränken, ohne Ungemach einer Verhaftung damit zu verbinden; daher sind einem solchen Notionirten, wenn er den Rechts-oder Gnadenweg angetreten hat, alle Bequemlichkeiten, die er sich selbst, oder durch seine Freunde zu verschaffen im Stande ist, zuzulassen; u.nd wenn ergänz mittellos ist, so ist er wenigstens von den wirklicher Strafe halber Verhafteten abzusondern, und auf Kosten des Salniter - oder Pulver-Fon- des mit einem besseren Lager und mit besserer Nahrung zu versehen, wogegen ihm, wenn er im Rechts- oder Gnadenwege sachfallig wird, diese bloß vorsichtsweise emgeleirete Versicherung seiner Person der Ordnung nach in die Strafe nicht einzurechnen ist. §. 5820. Wo wegen Mittellosigkeit des Uebertreters die ^Geldstrafe 'nicht eingebracht werden kann, soll an derselben Statt Verhaft oder Leibesstrafe eintreten; die Bestimmung dieses Ver- hafres oder der Leibesstrafe aber ist dem Hofkriegsrathe allein Vorbehalten. §. 5821. Der Schöpfung des Erkennnisses entweder bey der Zoll-Administration, oder bey der General-Artillerie-Direction, oder bey der eigens bestellten Commtssion in Salniter -und Pulversachen unterliegt jedermann ohne Ausnahme eines Standes. §. 6822. W er durch das gegen ihn geschöpfte Strafurtheil sich beschweret glaubt, dem steht es frey, nach vorläufiger Erlegung des zuerkannten Strafbetrages zu Händen des Amtes, in der gesetzmäßigen Zeitfrist von sechs Wochen (nach deren Verlauf er nicht gehört wird) den Recurö durch eine Aufforderung des k. k. Kammer-Procurators, bey den Landrcchten, und sofort auf dem weiteren Rechtswege zu nehmen. §. 5823. Auch kann gegen das geschöpfte Erkenntnis; Begnadigung gesucht werden. Der Bitwerber, welcher den Weg der Gnade einschlägt, hat fein Gesuch durch die Artillerie-Behörde des Landes und durch das Artillerie - Hauptzeugamt an den Hofkriegsrath zu bringen. Derjenige, welcher Begnadigung erhält, hat jedoch, wenn nicht von dem Hofkriegsrathe ausdrücklich das Gegentheil verfüget wird, allezeit die Gebühren für Angeber und Ergrei- ser, so wie die durch die Eurbringung und Verhandlung verursachten Kosten zu tragen, und bar zu entrichten. §. 6824. Diese Vorschrift hat in den lombardisch - venetianischen Staaten eben so, wie in den übrigen Provinzen, zu gelten; jedoch mit dem Unterschiede, daß dort Salnicer - Wesen uicht der Artillerie, sondern dem Eamerale zugewiesen ist. W ohin die key den Zollämtern in Beschlag genommene Eontreband - Waare abzugeben ist, und wie die Vergütung und Verrechnung zu ge- schehen hat. Hkth am i.Scp.Lo,. ... >7- Mirz-öoZ.N,,^. a 21. jßec. 807. .. .. 1 >. Apr-8-6.1 2566. W ie ein emgevrachter Schleichhändler zu verwahren, und wie sich bev Vollziehung der Straf« zu benehmen ist. Hkth. am 1. Sep-801. .. ,, >7.März6o3.Ii,177. 1. ..zi. Dee»807. ,» > >« Apr. 616» I a566ü Wann key einem Schleich- Händler Verhaft oder Lcibes- strafe einzutreten, und wer dieselbe zu bestimmen hat., £t:b.ani >. Sep.8ni. * » 17. März 8<>3. ki, »77. * » 2>. Dec.807. n » li. Apr. 816.1 2566. Wem die Schöpfung des Erkenntnisses unterliegt. Htrh. am 1. Sep. 601. » » i7.'}Jiärj8o3.K 1177. » » 21. Dec. 807. » » 11« Apr. 816.1 2666. Welchen Recurs ein Schleichhändler , der sich ourct) das gegen ihn geschcpfre Straf- urtheil beschweret glaubt, zu nehmen här. Hkth. am ». Sep. 601. » » 17. März 8o3, K 1177. » » 2i. Dec. 807. v » 11. Ap». 816. I 2566. Wohin der Bittwerber, lvelcher den Weg der Gnade einschlägt, sein Gesuch zu richten bat. Hkth. am i.Sep. 8«i. » » 17. März 803.K 1177. » » 2>. Dec. 807. » » 11. Apr. 816. I 2866. Welche' Vorschrift in de« lombardisch venetianischen Staaten hinsichtlich des Salniter-Wesens zu igelten har.. Hkth.am i.Sep.821. » »21. Dec. Ü07»