Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
i46 XVU. Hauptstück. I. Abschnitt. wie die Aufbewahrung der vvrräthigen ooee von Beur- laubteirzurück gelassenen Waffen zn geschehen har. Hkrl-. am 5. Febr. Loy. G 4*8. ,, ,, 27.Sept.811. ,, ,, 29. Febr- 8>ü. l i35y. „ „ g.Dec. 817. Wann die verloren gegan- £- .u’n oder zerbrochenen Feuer- gewehre und Bestandtheile zu verausgaben sind. Hkth. am 14.2fug.787. .» » 6. Dec. 607. ' Was die Regiments - und Eorps-Commandanten, Ober- und Unter - Officiere , dann Brigadicre hinsichtlich desPut- zens und Reinhaltens derGe- wchre zu beobachte» haben. Hkth. am i5. Aug 761. » >3. Iun. 770. „ „ 2?. AUg. 783. I 2200, „ 14.3an.7y9. 1 >76UNd 7065. Reinigung des Laufes, wenn er durch das Feuern inwendig schmutzig geworden ist. Hkth. am >4. Jan. 799. i 176 und 7°65. Wann der Lauf aus dem Schafte zu nehmen und die Schwanzschraube zu öffnen ist. Hkth. am >4.3ä». 799. i 17S. und 7066. „ „ 20. Jul. 783, D 2365. » ,, 24. May 3i3. Wie das Schloß zu reinigen, und was wegen der Zerlegung desselben zu beobachten ist. Hkch. am 14.3än. 799.1 176. und 7065. » 10,5e6r. 809. R 3i8. * » 24. May 813. G 2470. „ ,, 3. Apr. 817. I 2463. .. 29. May8»7. l 3919. §. 5764. Die Aufbewahrung, Aufsicht und gute Unterhaltung der bey den Regimentern, Corps und Bataillonen, so wie auch bey der Landwehre v-on den auf bestimmte Zeit Beurlaubten hinterlaffenen oder vorräthigen Waffen hat in den für dieselben bestimmten Deposirorien zn geschehen. §. 6765. Die bey Waffenübungen in Verlust gerathenen Armaturs-Sorten sollen von eigens dazu bestimmten Leuten ausgesucht, und nur dann, wenn derley Feuergewehre oder Bestandtheile, alles Nachsuchens ungeachtet , nicht mehr vorgefunden werden können, auf vorher eingehohlte Pass'.erung verausgabt, und dafür andere aus dem Artillerie-Zeugamte empfangen werden. H. Vom Putzen und Reinhalten der Waffen. §. 5766. _ Die Regiments - und Corps-Commandanten, Ober- und Unter-Officiere, so wie auch die Brigadiers, haben darauf zu sehen, daß die Waffen der Mannschaft immerwährend rein und in gutem Zustande erhalten, die Laufe jederzeit blank, und, so oft es nöthlg ist, sowohl von innen als außen geputzt, jedoch dabey so verfahren werde, daß das Gewehr und dessen Bestandtheile so viel als möglich geschonet, und der Lauf durch starkes Andrücken nicht gekrümmet werde, überhaupt aber die Gewehre nicht übermäßig poliert, noch mit solchen Materien geputzet werden, welche denselben schaden, und der Lauf dadurch in kurzer Zeit dünner werde, daß er die Gewalt des Schusses nicht mehr aushalte. §. 5767. Wenn der Lauf durch das Feuern innerlich schmutzig geworden ist, so ist es eben mcht nöthig, ihn aus dem Schafte zu nehmen, oder gar die Schwanzschraube heraus zu winden,, sondern man nimmt nur das Schloß ab, windet einen Fetzen (Lappen) um den am Ladstocke befindlichen Wischer oder um das Raumeisen, doch, daß es nicht zu dick werde, und zu fest in den Lauf gehe; legt das Gewehr auf die Seite des Zündloches eben nieder, oder hält es schief mit dem Kolben zu Boden, mit abwärts gekehrtem Zündloche, mit der Mündung aber in der Höhe des Knies, rauchet den Fetzen am Wischer in's Wasser, fährt mir demselben im Laufe durch die ganze Länge so oft und so lange hin und wieder, bis das Wasser nicht mehr schmutzig aus dem Zündloche läuft; trocknet hierauf den Lauf auf eben die Art mit einem trockenen Fetzen vollkommen gut aus, und reiniget mit dem etwas spitzig gedrehten Fetzen auch die innere Höhlung der Schwanzschraube; endlich wird das Zündloch mit einer kleinen Feder ausgestochert und trocken gemacht. §. 5768. Der Lauf soll nur dann aus dem Schafte genommen und dre Schwanzschraube geöffnet werden, wenn derselbe durch Verabsäümung des Putzens stark verrostet ist, um ihnwie- der reinigen zu können, niemahls aber darf dem Manne gestattet werden, die Schwanzschraube selbst auszuschrauben, indem er mit dem dazu nöthigen Windeisen nicht versehen ist, und die Gewinde durch die Hammerschläge, motnifc er diese Schraube zu öffnen sucht, sowohl an der Schraube selbst, als auch im Laufe verdorben werden, und nicht mehr fest schließen. Sollte es demnach nöthig werden, die Schwanzschraube zu öffnen, so hat dieses immer durch den Büchsenmacher zu geschehen. tz. 6769. Wenn das Schloß naß oder durch das Feuern schmutzig geworden ist, so wird es mit Hülfe eines etwas zugespitzten Holzes und eines um dasselbe umgewundenen Fetzens allenthalben gut ausgeputzt und abgetrocknet. Da das Schloß absichtlich zur Hintanhaltung des Rostes schwarzgrau angelaufen ist, so muß es, um es rein zu erhalten, manches Mahl mit einem