Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
i4® Wie sich bey Anweisung-« bey einem Regimenté oder Bataillone in Abgang gekommenen Waffen ju benehmen ist. Hkth. am 27. Sun. 77». L ,, »> 19- Sun. 778Anweisung der durch Deserteure mitgenommenen Feuergewehre. Hklh. am 28. Dec. 77». Wie die Waffenfaffungen zu geschehen haben, und waSda- bey zu beobachten ist. Hkth. am 27. Jun. 772. 19. Sun. 773. ,, „ 26. May808. vv 72. Was beym Austauschen unbrauchbarer Gewehrläufe d.m Duplicat-Entwürfe beyzule- gcn ist. Hkth. am 26. May 808. W 72. Was bey Abfassung der auf die zu Grunde gegangenen Waffen erhaltenen Paffierung zu beobachten ist. Hkth. am ö-Wlat) 773. „ „ ,6. May 8«3, 7,. Was der Compagnie - Com- Mandant über die empfangenen Gewehre auszustellen hat. Hkth. am 2v. Zun. 768, XVII. Hauptstück. I. Abschnitt. §. 5787. W enn sich bey einem Regimenté oder Bataillone ein Abgang an Feuergewehren, Pistolen und Flintensteinen ergibt, so ist zu untersuchen, ob dieser Abgang gegründet sey, und ob wegen dieser verlorenen oder verdorbenen Waffen niemanden etwas zur Last gelegt werden könne, wo sodann, mittelst der/kriegscommrssariatischen Entwürfe, in welchen jederzeit der Caliber, die gagott und Montirung anzusetzen sind, der Bedarf anzuweisen, und von dem betreffenden Regiments oder Bataillone aus dem nächsten Zeughause abzufaffen, der allenfalls Schuldtragende aber zur Entschädigung des allerhöchsten Aerariums zu verhalten ist. §. 6788. Die durch Deserteure mitgenommenen Feuergewehre sind dem Regimente besonders am- zuweisen. D. Von der Abfassung der Waffen. h. 5789. Alle Waffenfassungen muffen mit Gegenscheinen der Artillerie-Zeughäuser oder der im Kriege bestehenden Artillerie-Reserve belegt seyn. Nachdem aber die Hofkriegsbuchhaltung daraus nicht entnehmen kann, aus welchem Anlässe jede Fassung, und ob sie nicht über das Ausmaß oder die Gebühr, oder etwa gar doppelt geschehen sey, so müssen jedem Gegenscheine die D u plica t-An w e i su ng s en t w ür fe über die Fassung beygelegt werden. In diesen Entwürfen muß der Caliber, die Faeon und Montirung der Feuergewehre, dann die Ursache der Fassung., nähmlich, ob sie zum Ersatz« dieses oder jenes Abganges geschehen, und wie dieser Abgang entstanden ist, nebst dem Datum der dazu ergangenen Bewilligung angeführt seyn; und wenn bte Fassung nach dem ausrückenden oder nach dem effectiven Feuergewehrstande des Regiments oder der Compagnie zu geschehen hat, muß zugleich dieser Stand unter Anführung deS Tages, an welchem derselbe so vorhanden war, ausgewiesen werden. Wenn aber die Fassung nach dem kompletten Feuergewehrsstande zu geschehen hätte, so ist dteser nach den Chargen auszuweisen. $. 5740. Wenn einem Regiments oder Bataillone gestattet wird, unbrauchbare Gewehrläufe oder Munition auszutauschen, so muß dem Duplicat Entwürfe die General-Commando--Be- willigung beygelegt werden. In Kriegszelten aber, wo der Drang der Umstände in dergleichen Fallen Nicht gestattet, zu solchen Austauschungen die Armee-General-Commando-Bewilligung einzuhohlen, muß wenigstens die Bewilligung der Brigade beygelegt werden. tz. 6741. W enn bey einem Regiments oder Bataillone Waffen in Verlust gerathen, oder zu Grunde gehen, und die Umstände erfordern, daß dem Aerarium der Ersatz geleistet werde, so sind dieselben nach erhaltener Paffierung gegen kriegsconmrissariatischen Entwurf zu empfangen, in welchem angeführt werden muß, ob die Paffierung auf complette Waffen oder nur auf Bestandtherle derselben , die zu specificiren sind, zu verabfolgen sey, und was dafür gegentheilig an unbrauchbaren Sorten an die Artillerie in natura abzugeben oder ebenfalls im Gelde nach dem Anschaffungspreise abzuführen ist. §, 5j42» Jeder Compagnie - Commandant hat über die für seine Compagnie empfangenen Gewehre dem Regiments-Commandanten einen Schern unb beziehungsweise Revers auszustellen, daß er diese Gewehre in gutem Zustande richtig übernommen habe, forthin gegen das ausgemessene Pauschale in brauchbarem Stande erhalten, und so seinem Nachfolger übergeben wolle. Dieser Schein ist bey den Regiments - oder Bataillons-Acten aufzubewahren. / ' \ < . .