Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. »33 fertigen. Auch da, m für die Raffung keine Zahlung ist, ist die Quittung bey Bezah­lung des Faröerlohnes hiernach zu berechnen, mit Ueberzeugung zu coramisiren, und s- auch die wahre Schwenkung von dem einen wie von dem anderen auszuweisen. §. 6698. Nachdem die Regimenter die Befugniß haben, nichts Anderes, als was vollkommen j tüchtig ist, zu übernehmen , so müssen die Officiere, welche zur Abfassung commandirt sind, s, mit dem nicht abgewiesen werden, daß jene Sorten, welche sie ausstoßen wollen, von an­deren Commissionen durch den Hofkriegsrach dahin disponirt worden wären, sondern Alles, was an die Regimenter verabreicht wird, muß vollkommene Güte an sich haben, es mag in loco oder auswärts verfertiget worden sftn, und bey allen Sorten ist darauf zu sehen, daß immer die alter erzeugten Sorten vor den jüngeren an die Regimenter ausgegeben werben. tz. 5699. Bey den Commissionen darf an Geräthschaften nichts Unnötchiges angefchafft werden, Lind wenn es geschieht, so muß der Kriegs - Commissä res ahnden, auch darauf sehen, daß bey | neuen Anschaffungen das Holz der alten nicht verloren geht. tz. 6700. Die Dispositionen in Personal-Sachen sind zwar das eigentliche Geschäft des Commis­sions-Commandanten, doch kann der Kriegs- Commissär auch mit Anstand Vorstellung machen, wenn die Professionisten zu hart gehalten, Officiere ohne Noch verschickt, und dadurch dem Aerarium unnöthiger Aufwand verursachet, oder in den Departements eine den hofkriegsräthlichen Verordnungen zuwider laufende Eintheilung veranlaßt würde. Von den Commandanten hängt zwar auch die Anordnung der Arbeit, und was für Sorten gemacht werden sollen, ab; doch kann und muß der Kriegs-Commissär es ahnden, wenn verbothene oder Privat- Arbeit gemacht, oder auf die Erzeugung des zur Abgabe Norh- wendigen vergessen würde. tz. 6701. Der Kriegs - Commissär muß sich die volle Kenntnis; der sämmtlichen Materialien eigen machen, in keinem Stücke etwas zulassen, was wider daS Beste des Aerariums ist, und damit er seine Wohlmeinung überall mit Grund erstatten kann, sammtliche, seit Einfüh­rung der Oekonomie erflossene hofkriegsrächliche Verordnungen und Normalien öfters durch­lesen, und auf diese Art sich in die volle Kenntniß setzen. Obwohl der Kriegs - Commissär allen Sessionen beyzuwohnen hat, so hangt doch die Bestimmung des Tages und der Stunde der Sitzung von dem Commandanten ab. Der Kriegs - Commissär muß bey allen Geldzahlungen, Behandlungen und Untersu­chungen gegenwärtig seyn, und weil er alle Contracte und Documenten zu certificiren hat, so muß er auf den Grund des Inhaltes vorher sorgfältig eingehen, damit ihn aus feiner Certificirung nach der Hand keine Verantwortung treffe. Er hat auch bey Abgaben an Regi­menter, und wenn sie etwas einliefern, anwesend zu seyn, damir, wenn darüber eine Be­schwerde entstünde, er sein Gutachten zur Local -Beylegung oder zur hofkriegsräthlichen Ent­scheidung geben kann. tz. 5702. Ir; dem so genannten Haus-De partement ist das Augennw. k auf den Stand des Personals, dann auf dessen Gebühr an Geld und Naturalien, wie auch auf Montur, Re­quisiten und Geräthschaften zu richten, damit dasselbe mit seinen Gebühren versehen werde, und am Ende eines jeden Monathes der darüber verfaßte Act gehörig überein stimmt; fü­get es sich aber, daß an Montur, Bett-Sorten, Geräthschaften und Requisiten, sowohl tu den Wohnzimmern, alö Magazinen und Werkstätten, hiervon etwas zu Grunde geht, so wird das Unbrauchbare daselbst zusammen getragen, vorgewiesen und hierauf das Certisicat zur Verausgabung als unbrauchbar in der halbjährigen Rechnung ausgestellt, jedoch nnt der Bemerkung, daß, wenn Erz und Leinen-Sorten sich darunter befinden, diese zu­Besbachtung in Ansehung vté Standes und der Ge-- Hübr. Hkth. am r.Märj 77»- „ 4. Btc. 773. 93e&anb(utt9 b«r fafjettbeit Dficiere #on Stejjimctiter«. am *. 77«» » » 4. Bec. 773* ®on be« Jfnfärtffungen b«c Utenfiticw. fyttt). am 2. 3Ttärj77°. * .. 4« Bec. 773. Bifpofittcn«n in ^erfonaJ» @a<#en. am 2.3ftärj77°* ., » 4. Bec- 773. * SSefottbere Wirten be* Ärieijö' Sommifiariatá. am 2. ‘JJlir177°- .. „ 4- Bec. 7?3.

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