Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
! 2 XVI. Hauptstück. VI. Abschnitt. In welchem Falle der zu- wachsende Vtecrut, eingebrach- te Deserteur oder Revertent Rockel und Leil'el neu zu erhallen hat. » Hkth. am iS. Sept. 767* » >4. Jan. 768. ,, io- Sept-768. „ 6, Jun. 769. , „ 1. May 781. „ 6. 9ioy. 811.E3712. In welchem Falle die Kama- schen auf die vergangene oder künftige Kategorie zu rechnen sindHlth. am -5. Sept. 767. » ,, 14. 2a». 763* „ » 10. Sept- 768» .. b. Zun. 769. Categorie der Schuhe, und wie der Empfang derselben an- zurechnen ist. Hkth. am z5. Sept. 767. „ », »4.3än. 768. » ie. Sept. 768. Wie die Tuchhosen zu verabreichen und anzuschreiben sind. Hkth. am 26. Sept 767. „ » >4. 2an. 768. ,, ,, 10. @ pt. 768. Wi die Hemden an die Re- cruten, Deserteure und Rever, kenten zu verabreichen sinh, und was hinsichtlich derselben zu beobachten ist. Hkth. am *5. S pt. 767. » » >4. 3än. 768» „ 10. Sept. 768. Wer die für Entlassene ge« stellten Rccrute n »umontiren hat. Hkth. am *5. Sept. 767. Auf welche Art die zuwachsende Mannschaft mit Lederwerks- und Rüstunzs- Sorten zu versehen ist. Hkth. «m-5. Sept. 7S7. „ „ i4. Jan. 768, „ „ io. Sept. 768, Nahe oder in der Ferne zuwächst. Alle diese Gegenstände müssen combinirt, und hiernach wegen der Kleidung der Recruten und Revertenten folgende Sätze beobachtet werden. §. 5484. Bey den Regimentern oder Bataillonen bekommt jeder Recrut, erngebrachte Deserteur oder Revertent, der im ersten Jahre nachdem Rockel-Ausrheilungs-Monathe zuwächst, Rockel und Letbelneu, oder von guter alter, neu adjustirrer Montur; jener aber, welcher nach der halben Tragzeit zuivächst, bekommt kein neues oder gutes altes adjüstirtes Rockel oder Leibel, sondern wird mit alter Montur gekleidet, und behilft sich mit derselben so lange, bis die Gebühr für das Regiment oder Bataillon eintritt; auch muß sodann einem solchen Manne ein neues Leibel gegeben werden, wenn aus der durch ein Jahr getragenen alten Montur dasselbe auf die vorgeschriebene Dauerzeit herzustellen nicht mehr möglich wäre. §. 5485. W enn die Kainaschen in dem zehnten Monathe ausgecheilet werden, so rechnet man sie auf die künftige Categorie; erhält sie der Mann aber früher, so werden sie auf die jüngst vergangene Gebühr gerechnet. § . 5486. Die Schuhe hatten früher im Frieden eine halbjährige, haben dermahl aber eine neun* monathliche Dauerzeit, und jeder Recrut oder Revertent muß 1 Paar Schuhe bekommen. Da in den früheren Zeiten bey der im Frieden bestandenen sechs in ona thlich en Dauerzeic der bis in den vierten Monath geschehene Empfang der Schuhe aus die rückwärtig, jener vom fünften Monathe aber auf die nächste Categorie angeschrieben worden ist, so wäre es analog, nach diesem Grundsätze bey der neunmonathlichen Dauerzeit den bis an das sechste Monath geschehenen Empfang auf die rückwärtige, jenen vom siebenten Monathe aber auf die nächste Gebühr anzurechnen. §. 5487. Die Tuchhosen können bis in den sechsten Monath nach der vorher gegangenen allgemeinen Adjustirung der zuwachsenden Mannschaft verabreicht werden ; der nachhenge Zuwachs aber muß sich mit Eigenem behelfen, wenn der Mann damit so lange aushalreu kann, oder es werden alte Stücke, »velche dis Verstorbenen zurück lassen, verabreicht; erfordert es aber die Noth- wendigkeit, den Recruten, einlangenden Deserteur oder Revertenten auch nach dem sechsten Monarhe mit neuen Tuchhosen zu versehen,; so können solche auch bisflnden neunten Monath auf die letzt verflossene Categorie angeschrieben werden, vom zehnten Monathe ^aber sind diese Stucke auf die nächste Gebühr anzurechnen. h. 5488. Zwey Hemden werden dem Manne, sobald er in Zuwachs kommt, erfolgt, nur ist bitbet) zu beobachten, daß, wenn der Mann sie nach der chalben Tragzeit erhält, er auch zur Conservirung seines eigenen auf dem Leibe gehabten Heindes angehalten werden muß, damit wenn es anders thunltch ist, ihm bey der nachfolgenden Gebühr keines, oder höchstens nur ein Hemd gegeben werden darf. §. 5489. Da für den Recruten, welcher für einen anderen Mann gestellt wird, der Entlas- sungswerber das Monturs-Geld erlegen muß , so erhält ein solcher Recrut die Montur vom Aerarium. §. 5490. Die Lederwerks- und Rüstungs-Sorten bekommt der Mann, so wie er bey dem Regiments ein trifft, welche Sorten, so lange sie dauern, getragen werden müssen; nur sollen an die Zuwachsenden immer vorzüglich die alten, in dem Regiments - Magazine vorräthigen derlei) Stücke ausgetheilt werden.