Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

io8 XVL Hauptstück. VI. Abschnitt: A n m e r k u n g e u. Was von Monath zu Monath in Empfang und in Ausgabe zu bringen, und daß alle Monathe das Vorrath s-Protocoll abzuschließen ist, ist in dem Formulare vorläufig angeführt worden; und was weiter zu beobachten ist, kann man aus nachstehenden Puncten entnehmen. 1) Unter die neue Art erster Elasfe gehören jene von der Commission empfangenen und verwendeten neuen, dann jene Sorten, denen keine oder doch wenigstens keine lange Tragzeit ausgemessen ist, und die zu allen Zeiten verwendet, und dem Manne vorwärts angeschrieben werden können. 2) In die zweyte Elasfe gehören jene Sorten, wovon die zweyjährigen großen Monturs-Stücke nicht über die Hälfte, und die einjährigen kleinen Sorten nicht über ein Drittel der vorgeschriebenen Tragzeit von dem Manne getragen werden, und als neue im ersten Jahre oder in der ersten Hälfte verwendet, und dem Manne eben vorwärts angeschrieben werden. 3 ) Unter die dritte Elasfe sind jene alten Leibes - Monturs - Sorten zu zählen, welche schon die Hälfte der Tragzeit ausgehalten haben, erst im zweyten Jahre oder in der zweyten Hälfte verwendet und dem Manne eben rückwärts angeschrieben werden. 4) Wie sowohl die mit Ende October verbliebenen und die von Abgängigen künftig eingehenden Sorten in die gehörige Classe einzuthellen sind, ist aus den Empfangs-und Abgangötagen und aus der vorgeschriebenen Tragzeit zu ermessen, woraus leicht zu beurrheilen ist, unter welche Classe das eine oder andere Stück ein­zubringen sey. 5) Die Eintheilung und Verwendung ist nach der Vorschrift ausgemessen; es gereicht aber den Regimentern vielmehr zum Lobe, wenn durch Wrrthschaft Sorten von der dritten in die zweyte, und von der zweyten in die erste Classe eingebracht werden können. 6) Bey jenen Regimentern, wo die alte Montur bey den Compagnien aufbewahrt wird, dürfte das Protocoll auf die nähmliche Art auch compagnieweise zu führen erforderlich seyn, um wissen zu können, was die Com­pagnie von dem Vorrathe in Händen habe. 7) Der Vorrath ist sowohl bey Ausgang des Jahres oder bey gelegter Monturs-Richtigkeit, als auch bey der Musterung dem respicirenden Kriegs -Commissär auszuweisen, und bey jeder Monturs- Anweisung das Protocoll vorzuzeigen. 8) Die Batterie-Deckel und Flintenriemcn sind tu dem Protokolle aus der Ursache nicht in Ausgabe zu stellen, weil sie an dem Gewehre fest gemacht, und niemahls, außer wenn das Gewehr verloren gehet, vermindert werden, sondern allezeit effectiv verbleiben. Formular Nr. 10. Beobachtungen. Von den Monturs-Erforderniß-und Anweisungsentwürfen. 1) Weil sehr viel auf die richtige Anweisung der Montur ankommt, indem nichts über die Gebühr angewiesen werden darf, und auch nicht ausgegeben werden sott, so zeigen nebenstehende zwey Formulare, wie sowohl das jährliche Häupter forderniß für das ganze Regiment, als auch bte monathlichen Gebührsentwürfe f tt v den Zuwachs zu stellen, und zu welcher Zeit die Sorten rückwärts oder vorwärts anzurechnen seyen, und wie weiter die E m p f a n g s g e b ü h r j e d e r C 0 m p a g n i e auszumessen ist. 3) Jener Recrut, der bey seinem Zuwachse beym Regimente ein neues Rockel erhält, oder auf dem Werbplatze erhalten hat, welches er bis zu der zweyten Austhetlung zu tragen hat, muß auch ein neues Leibel erhalten; so wie jener, der auf dem Werbplatze ein neues Leibel bekommt, dasselbe bis zur zweyten Ausrheilung zu tragen, beym Regiments auch ein neues Röckel zu erhalten hat. 3) Das Macherlohn für Holzmützen und Fäustlinge ist nur jenen Recruten oder Revertenten anzuweisen, welche keine Röckel und Leibel auf die künftige Anschreibung empfangen haben; derjenige aber, welcher ein altes Röckel empfängt, und bey der ersten allgemeinen Austheilung dasselbe neu bekommt, muß eine alre Holzmütze und alte Fäustlinge haben, und, wenn keine vorhanden sind, die künftige Austheilungszeit abwarten. 4) Wenn das Regiment Monturs-Stücke von der Monturs-Commission zu empfangen nöthig hat, so muß jedes Mahl, nebst dem Erfordernisse, auch das Vorraths - Protocoll beygebracht werden, um den erwiesenen Vorrats) von dem Erfordernisse gehörig abzuziehen, oder den vom Regiments bereits gemachten Abzug mit demselben combiniren zu können.

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