Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

57 Form ular Nro. »3» zeigt); der Herstellungsbetrag wird sodann in den Visitir-Rapport Nro. »32 eingetragen. Laßt sich das Regiment herbey, die Herstellungskosten zu tragen, so werden dann die abgegebenen Sorten dem Regiment entweder neu oder altbrauchbar abquittirt, und der Geld­betrag dafür dem betreffenden Individuum von der Monturs-Commission eingehandigt, nach­dem solcher vorher eingehohlt oder gleich erlegt worden ist. §. 5395. Die bey den Monturs-Commissionen sich ergebenden Manipulations-Abfälle und die alten unbrauchbaren Sorten sind im Wege der Licitation mittelst Contracte hintan zu geben. Der Conrract kann auf ein Jahr oder auf zwey, höchstens drey Jahre errichtet wer­den, und ift mit der gehörigen Caution versehen, unter Zulegung des Licitations-Protocolls zur Ratification einzusenden. h. 5396. W enn sich Monturs - Commissionen gegenseitig Materialien oder Sorten zuspediren, so dürfen sie nicht geringhaltig .seyn, und jene Partey, die sich hierin etwas zu Schulden kommen läßt, wird mit dem Ersätze der aufgelaufenen Frachtkosten bestraft werden. §. 5397. Die Verpackung der Monturs-und Rüstungs-Sorten geschieht entweder in Fässern oder Ballen. Z ur Verpackung letzter Art ist sich der Leinwand und Rohrdecken, oder, wo es thun- lich ist, der haarenen Bauernsäcke zu bedienen. Ueber den Bestand der Colli und des Gewichtes ist immer sogleich die 'Anzeige zu er­statten, damit zur Ladung die nöthigen Vorbereitungen und die Beystettung der Wagen ge­nossen werden können. D em die abtheiligen Transporte übernehmenden Officiere des Fuhrwesens - Corps muß die gehörige Sorgfalt für die Erhaltung der übernommenen Artikel anempfohlen, und er muß ins Besondere auf die Ereignisse aufmerksam gemacht werden, durch die Artikel Schaden leiden oder gar zu Grunde gehen könnten, wofür der Officier verantwortlich bleibt. Um jedem Anstande wegen eines Abganges oder Schadens im Voraus zu begegnen, muß dieser Officier auch bey der Verpackung zugegen seyn, welcher nicht nur dem Packzettel, son­dern auch den Transports-Recepiffen die Bestätigung beyzusetzen hat, daß die verpackten Sorten im guten Stande und in der vollen Anzahl übernommen worden seyen. W enn nun eine Verpackung in Bereitschaft gesetzt wurde, kommt es auf eine solche vorsichtige Einleitung durch die Versiegelung oder Plumbirung der Hackgefässe an, damit der übernehmende Officier ohne Beschädigung des in Bereitschaft gefetzten ärarischen Gutes und ohne nachtheilige Verzögerung des Transportes die Versicherung von aller Verantwortung, in Rücksicht der Zahl der Sorten erhalte. C s können jedoch nur solche Sorten zum Transporte gewählt werden, welche ingutem, unverdorbenen Stande sich befinden, worauf, wie auch auf die Richtigkeit der Anzahl bey der commisiionelleu Verpackung ohnehin gesehen werden muß. Zur um so sichern Erreichung des Zweckes ist es nothwendig, daß der übernehmende Officier des Militär-Fuhrwesens auf die Anwendung aller jener Mittel aufmerksam gemacht werde,um widrigen Ereignissen,die wahrend der Verführung eintreten können,gehörig zu begegnen. §. 5398. Zur Vermeidung aller Irrungen sind die Colli und Fässer mit der Nummer des Trans­ports zu bezeichnen, so, daß auf jeden derselben die Nummer des Transportes in römischen Zahlen, und die Nummer des Colli und Fasses mit deutschen Ziffern geschrieben werde. Für die Ueberschreibung und Nummecirung derselben ist dem dazu bestellten Handlan­ger ein Pauschale von Vs kr. pr. Stück bemessen. «liud v. »5 Von den Monturs-Commissionen. N ro. 131. » »3*. Die ManipulationS-ribfäk- le sind im Wege der Licita­tion hintan ju geben. Hkth. am 3. Apr. 806. e 979, Zuspedirung dcr Montur und Sorten gegen einander. Hkth. am i5. Zuly 1792. Verpackung der Monturs- und Rüstungs - Sorten. Hkth. am 19. Nov. 79S. » » J.MärzSiS.E 999. » » 20. » 8i5, ENri3. Nummerirung dec Colli uno Fässer. Hkth.am 8>. Dec. 789» E 345.4» » .» >9. März 79-ll

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