Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

Von den Monturs-Commissionen. 55 sungs-Documente dem Rechnungsbeamten, welcher die Material-Anweisung besorgt, über­geben ; von diesem werden die Documente nummerirt, und in das Anweisungs - Pro- tocoll erngerragen; sodann fertigt derselbe die Anweisungen an die betreffenden Departe­ments aus, und läßt sie von dem durch den Commandanten bestimmten Mithafter oder aber von dem Commandanten selbst unterfertigen. Mit diesen Anweisungen, welche die Departements-Nummer und die Anzahl der in diesem Departement abzufassenden Sorten enthalten, begibt sich der Officier in das betref­fende Magazin, und läßt sich die Sorten vorzählen. Wie derselbe in einem Departement seine Sorten abgefaßt hat, so schreibt der Officier des Departements die abgegebenen Sor ten in den Revers (Nro. 129) ein. Diesen Revers nimmt der Fassende dann in die übrigen Departements mit, in welchen eben so verfahren wird; kann aber ein Departements - Officier wegen Mangels an Vorrath nicht alles oder gar nichts erfolgen, so bemerkt er es gleichfalls auf dem Revers. §. 5389. Dieser Revers wird von dem fassenden Officier zur Sicherheit der Commission mit dem Be­merken unterschieben, daß et alle abgefaßten Sorten nach den vorgeschriebenen Classen und Gattungen und in guter Qualität erhalten habe, und zwar nach der Nro. i3e beygedruckten Mon­turs - Eintheilung. tz. 5390. W enn dann der Fassende alles erhalten hat, so begibt er sich wieder zu dem Rech­nungsbeamten von der Marerral-Anweisung, unb übergibt demselben den unterfertigten Re­vers. Aus diesem sieht er nun, ob alle von ihm angewiesenen Sorten richtig erfolgt wurden oder nicht. Sind alle Sorten erfolgt worden, so laßt der Beamte nun den Gegenschein von dem bestimmten Mithafter oder Commandanten selbst unterschreiben, hat er aber wegen Mangels an Vorrath nicht alles erhalten können, so unterstreicht er die Post aus dem Gegenscheine und der Quittung, und bemerkt unten: Wegen Mangels arr Vorrath wlirde weniger erfolgt. §. 5391. Zuweilen geschieht es auch, daß Regimenter einige Bestandtheile oder Sorten im Gel­be reluimt, wenn hierauf eine Bewilligung besteht. In diesem Falle müssen die Regimenter diese zu reluirenden Sorten eben so abquirti- ren, als ob sie dieselben in natura erhalten hätten, weil sie nachher die Bezahlung dafür bekommen. Der Beamte bey der Material-Anweisung muß bey Ausfertigung dieser Anwei­sungen aber gleich beysetzen : werden reluirt, damit der Departements-Officier in Kennt- Niß ist, und sie nicht in natura erfolgt. Wie nun der Fassende in Reluitions- Fällen mit dem Reverse zu dem Beamten von der Matenal-Anweisung zurück kommt," so übergibt er den Revers dem Beamten bey der Cassa. Dieser verfaßt eine Ouittung, welche der Fassende unterfertigt, und sodann das Geld aus der Commissions-Cassa oder mittelst Entwurfes aus der Kriegs-Cassa erhebt. Vermöge dieser Geldausgabe werden dann dem betreffenden Magazine die Sorten zur Empfangstellung angewiesen, wodurch sich sonach der Empfang und die Ausgabe gegensei­tig heben. §. 5392. J ede fassende Partei) muß nach beendigter Fassung die Gegenscheine dem Feld-Kriegs- Commissar vorweisen, damit derselbe die Anzahl der benöthigten Vorspannswagen bestim­men kaM. E s ereignet sich aber.auch manches Mahl der Fall, vorzüglich bey jenen Commissio­nen , wo ein General-Commando in loco ist, daß der die Commission respicirende Feld- Kriegs -Commissär seine Kanzelley nicht in der Commission, sondern bey dem GenerabCom­Wie der Revers von dem fassenden Officier zu fertigen 'st. Hkth. am 2o.9íc.V. 790. E 3256. Nro. i3e, Beobachtung nach geschehe­ner Abfassung ans den Ma­gazinen. Hkrh.am 20. Nov. 790. E 3z56, % Wie ssch zu benehmen ist, wenn Regimenter Sorten im Gelde reluiren. Hkth.am 10. Nov- 790. K ?i56, Documente, wodurch das Dorfpannserforderniß erwie­sen wird­Hkth. am 20. N-ov- 79», E 3i56,

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