Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

H. 538s. Hm ken un Systeme beabsichtigten Zweck einer richtigen Controlle in oen Manipula­tionen zu erreichen, musi jeder Zuschneider nach vollendetem Schnitte dem controllirenden Beamten, der die Verschneidungsbücher zu führen hat, selbst, jedoch in Gegenwart des Ma­nipulations -Ofticiers, feine Verschneidung und Erzeugung verlässig angeben. §. 5383. In der Leder-Manipulation sind zur Verminderung der Schreiberey und kürzeren Ueber- sicht die wöchentlich zu verfassenden Zahlungs-Listen nahmentlich auszuweisen nicht noth- wendig, sondern es kann in solchen nur, so wie es bey der Tuch-und Leinen-Sorten-Ma­nipulation geschieht, sowohl der Schnittlohn der Meister beysammen, als auch der Arbeits­lohn der Gesellen bankweise berechnet, bezahlt, und auf solche Art die wöchentliche Zahlungs- Liste verfaßt werden, in welcher Hinsicht auch eine jede Bank ihre bestimmte Nummer er­halten muß. §. 5384. In Anbetracht der Nothwendigkeit, daß die Manipulations-und Departements-Offi- ciere in der Woche wenigstens einen Tag frey haben müssen, an welchem sie ihre Manipu­lationen und Magazine arrangiren, reinigen, und die betreffenden Protocolle und Vormer­kungen in Richtigkeit bringen, wird, außer dringenden Fällen, an den Samstagen weder von Lieferanten, noch sonstigen Paneyen etwas angenommen, und es ist daher eine solche Ein­leitung zu treffen nöthig, daß zur Erreichung dieses Endzweckes, und um in allen Geschäfts- theilen eine gute Ordnung zu erzielen, durch dir Mithafter und Manipulations-Officiere die zur Commission arbeitenden und liefernden Civil-Parteyen von der Nothwendigkeit die ser Anstalt verständiget, und sie von den gegründeten Ursachen dieser Verfügung überzeugt werden. §. 5365. Ueberhaupt, um eine nähere Zusammenwirkung der Manipulations-Officiere mit den controllireiiden Beamten zu erreichen, müssen nicht alleiii alle von der Kanzelley an die Ma­nipulationen gehenden Anweisungen, die aus das Geschäft Bezug nehmenden Verordnun­gen' und Commando Befehle den controllirenden Beamten zur Einsicht mitgetheilt, sondern auch von diesen alle von Seiten der Manipulationen an andere Departements ausgestellten An­weisungen ausgefertigt und vidimirt werden. §. 5386. Das eilfte Departement ober die Tuch - und Lein-Sorten-Manipulation, dann das zwölfte Departement, werden zwar auch durch zwey Officiere verwaltet, beyde Departements machen aber nach der Natur ihrer Geschäfte nur ein Ganzesaus, und der Officier vom zwölf­ten Departement ist daher jenem vom eilften Departement zur Unterstützung zugetheilt, um die mit der Erzeugung so vieler Arten von Monturs-Sorten beschäftigten Parteyen abge­sondert, und liach den Gattungen ihrer Arbeiten getrennt zu behandeln, zu welcheiii Ende die Geschäfte dieser vereinigten Departements folgender Maßen unter die beyden Officiere eingetheilt werden. Jener von Nr. ii hat die Tuch - und Leinen - Sorten - Manipulation im Ganzen s" verwalten; er hat den Zuschnitt aller Tuch-und Leinen-Sorten, ausschließlich der Hem­den, zu besorgen; er quitttvt alle Gelder ohne Unterschied; rapportirt die empfangenen Ma­terialien und Bestandtheile, und die abgebenden fertigen Sorten; er zahlt den Milizer-Mei- stern und Helfern den Schnittlohn aus : theilt der Werkstatt die Arbeit zu und zahlt sie; eben so gibt er auch die zugeschnittenen ©orten von großer Leibes - Montur an die bürgerli- chen Schneider aus; übernimmt von ihnen die fertigen Sorten; weiset sie mittelst der ge­wöhnlichen Zettel, gegen welche alle Wochen eine O.uittung in die Commissions-Caffa ein­gelegt wird, an diese Eassa zur Zahlung an, und übergibt die zugeschnittenen Gattren, Holzmützen, Fäustlinge, Brotsäcke, Futter-Tornister und andere dergleichen weibliche Ar­Von ben Monturs - Conrmissi 0 neu. 5 5 Nach jeíem Schnitte hat der Zuschneider seine Ver­schneidung anzugeben. Hkth.am -20. Nov. 790, E 3*56. Auf welche Art die Zah­lungs-Listen in der Lcdee- Manipulatio» su verfassen sind. Hkth. am 30. Nov. 790. F. 3t 56. Welcher Wochentag z«s Ar.angirung und Reinigung der Manipulationen und Ma­gazine ain angemessensten ist. Hkth.am 20 Nov. 790, ® 33.56, Bi dimirung aller Anwei­sungen , Verordnungen und Befehle von den coutrollireri- den Beamten. Hkth.am ro. Nov- 790. 3 3t56. Besondere Pflichten und Obliegenheiten der Officiere des eilften und zwölften De­partements. Hkth.am 30. Nov. 790. E 3256.

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