Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

Von der Uniform irung der Generalität, Stabs- und Ober-Officiere. 55 Vorn sind die beyden Seiten rund, hinten aber in Ecken zugeschnitten. Auf beyden Seiten, wo die Schenkel herab kommen, ist diese Waltrappe, wie gewöhnlich, mir brau­nem Leder besetzt. Der Rand, um und um ist mit einer goldenenen und schwarzen 5/s Zoll breiten Borte besetzt, dann ein Strich breiter Raum gelassen, worauf abermahl eine derley l J/2 Zoll breite Borte kommt. Diese Borten werden dergestalt gewirket, daß das mittlere Drittel schwarz, die äu­ßeren Dnttel aber Gold sind. In den beyden Hinteren Ecken ist der Nahmenszug Seiner Majestät gestickt und auf­genäht, dessen Höhe sammt Krone 8 Zoll betragt. In dem vorderen runden Theile der Wal­trappe, der über die Pistolen zu liegen kommt, wird kein Nahmenszug angetragen. Der Adjutant bey einem Regiment oder bey einem General, wenn der Officier von der Infanterie ist, hat zur Echabraque nur die Sattelhaur, wie ein deutscher Cavallerie-Of- ficiere, mit einem etwas breiteren Tuchstreifen und mit einer schwarzen und goldgemrschten Schnur eingefaßt, ohne alle andere Verzierung. §. 4744* Reitzeug. Das Riemenwerk des Kopfgestelles, Vorder- und Hinterzeuges muß schwarz, die gewöhnlichen Schnallen und Buckeln aber inüssen vergoldet feyn. §. 4745. Die Haare müssen gewöhnlich in der Lange eines Zolles abgeschnitten, dabey aber ohne alle weiteren außerordentlichen Verzierungen feyn. Der Backenbart soll nur bis unter die Ohrläppchen stehen gelassen werden. D. Für bie Gränz-Infanterie. §. 4746. Diese ist ganz nach Art der ungarischen Infanterie adjustirk, mit der Ausnahme, daß die Grundfarbe des Uniform-Rockes, statt weiß, dunkelbraun, und die Sabelkuppel vom Hauptmanne abwärts, statt von weißem, von schwarzem Leder feyn muß. E. F ü r die Marine-Infanterie. §. 4747­Hut, Gillet, Mantel, Halsbinde, Stiefel, Portd'épée, Feld­binde, Haare und Backenbart sind ganz nach der in ben §. §. 4729, 4782, 4786, 4787, 4788, 4741, 4742 und 4745 bekannt gegebenen Vorschrift für die für die Stabs­und Ober-Officiere der Lmien-Jnfanterie. §* 4746. Seine Majestät haben den sänmitlichen Marine-Officieren das Tragen der Epaulets mit nachfolgenden Bestimmungen für die Chargen-Abstufungen bewilligt: Der Linien-Schiffs-Capitän trägt auf beyden Achseln Epaulets mit Bouillons von 3 Zoll in der Länge, ganz von Gold; eben so der Fregatten-Capitän mit dem Unterschiede ei­nes schwarzen, zwey Limen breiten Streifens in der Mitte. Der Corvetten-Capitän aber prägt zwey solche Streifen. Die Schiffs-Lieutenants tragen nur ein Epaulet auf der rech­ten Seite, mit dein Unterschiede, daß die Schiffs-Lieutenants erster Classe es ganz von Gold, jene der zweyten Classe aber mit einem schwarzen Streifen in der Mitte haben. Die Schiffs-Fähnriche erster Classe tragen ein gleiches Epaulets auf der linken Schulter mit zwey, und die Schiffs-Fähnriche zweyter Classe mit drey sthwarzen Streifen. Reitzeug. Hkth. qm - . MqyLi ,.E <483. Haar und Backenbart. Hkth.am 17. Mayö- >. E ,493. d> Für die Gränz - Infan­terie. Adjustirung der Stabs.- und Ober - Officiere der Granj-Jn- fanterie-Regimenter, deren Unterschied gegen Die Lmien- Lnfanterie - Regimenter. Hkth. am 17. May öi 1. E »483. e. Für die Marine-Infan- ffliuerie. Adiustirunqder Stabs- und Ober-Officiere dey derMarine- 3nf«ntetie in Hut, Gillet, Mantel, Halsbinde. Epaulets für die Marine- Offlciere. Hkth. am »5.2än. 817, M 360.

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