Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)
50 XIV. Hauprstück. VN. Abschnitt. Die bey Derpflegs - Magazinen als Controllore anaestell- ten pensionirteu Offleiere erhalten Service.' Hkth. am i3. Sep.8°8. a 6249. Das für die Derpflegs- Kan- zelleyen in Siebenbürgen er- forderlicheBeennholz ist eigens für das Aerarium anzufctzaf- fcn. Hkth. am 2. Stt, 802, A8199. Beheitzung und Beleuchtung der Regiments - Kanzellenen. Hkth. am 24. Oct. 781. » » 28. Oct. 808.B 4182. / Service-Ausmaß für die Fnbnvksens- P»8o-Cvmman- do- Kanzellemn. Hkth. am3.3«n.8n.H 45. Service - Ausmaß für die Granz- Cordsns-Kanrelletzen. Hkrh. am 16. Nov> 808. D 3964.Wintermonathe monathlich eine halbe Klafter hartes cder zwey Drittel-Klafter weiches Brenw Holz, nebst» Pfund Unschlittkerzen als die Hälfte der Gebühr für rite mit einem Beamten besetzte Filial-Station erfolgt werden, wogegen aber die ordinäre Service-Gebühr dieser Unter-Officiere auf die Zeit dieses besonderen Hotz- und Kerzenzuschusses einzuzrehen ist. §. 463». Im Falle als pensionirte Officiere bey Verpflegsämtern aks Magazins-Controllore angeftellt werden, und in ihrem Wohnorte die Magazins - Controlle versehen, so erhalten sie, wenn sie subalterne Officiere sind, das winterliche Brennholz. §. 463a. Da das Großfürstenthum Siebenbürgen bloß das zur Erzeugung des Brotes erforderliche Holz unentgeldlich zu liefern schuldig ist, so ist das zur Beheitzung der Verpflegsamts- Kanzelleyen erforderliche Brennholz mit Beobachtung der genauesten Wirthfchaft für das Aerarium eigens anzuschaffen. §. 4633. Die Beheitzung und Beleuchtung der Regiments-Kanzelleyen in der ganzen Armee, für welche keine Brennholzgebühr besteht, muß aus dem Regiments-Unkosten-Fonde bestritten werden, in se weit das Auslangen nicht von der Service - Ersparung bey einem Regiment zu erzielen wäre, welches sich auch auf die Adjutanten-Zimmer der Grenadier-Divisionen ausdehnt. tz. 4634. Die Fuhrwesens-Posto-Commando.-Kanzelleyen erhalten das Service nach der Grö* ße der Localtrar und nach dein. Maßstabe, . ie solches für die Kanzelleyen im Allgemeinen bemessen worden ist. Der respicirende Feldkriegs'Cemmiffär hat aber darauf zu sehen, daß in den Mona- then Marz und Aprill, wo dre Kalce nicht mehr so groß ist, uno die Tage langer sind, das Holz und bte Kerzell nur nach dem uuumgangllch norhigen Bedarfe abgefaßt werden. §. 4635. Die Service-Gebühr an Holz und Kerzen für die Gränz-Cordons-Kanzelleyen besteht in folgendem Ausmaße: auf welche monathlich die Gebühr zu stellen, und aus den Militär - Verpflegs - Magazinen, abzufaffen ist. Für den Winter mo- nathlich A l s harres Holz. Kerzen. Klafter. Pfund. Für die unterenniliche Grän;-Cordons - Kanzelley t 1 i>/2 1 » » obercnnsiscbe » » » . . , 1 4V-Z » » Gränz - Cordons - Kanzelley in Steyermark 1 3 » » » » » » Kärnthen und Krain 2 7‘A » » y » » v Böhmen . . . iy4 4/2 | » » » » » » Mähren und Schlesien . 1 3 Für jede Cordons- Kanzelley der Ablheilung in GaUizien 1 i 3