Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Auswei s. Von der G e l d - u n d N a t u r a l i e n - G e b ü h v der A v m e e. 89 K v t e q e. an Naturalien v gleich. Anmerkung. g) Pfer d­Prima - Plana in natura «eu '■(•MM®. a­Dienst innatu r, Portion e n ® Die GagederRegiments - Inhaber ist nach dem Verpflegsfuße von jenem Lande, wo das Regiment steht, und von diesem der Regiments-Stab dislocirk ist, zur Gebühr zu nehmen; befindet sich das Regiment im Auslände, fr hat der Regiments-Inhaber seine Gebühr immer nach dem deutsch-erblünbischen Ausmaße zu erhalten. Alles dieses hat nur bey solchen Inhabern Starr, die schon zurZeit, als der allerhochsteBefehl vom zy.fltpriűirsí bekannt gemacht worden; daß fernerhin die Inhabers-Gagen derneu vergeben werdenden Regimenter dem Aera­rium anheim fallen sollen, ein Regiment hatten. Soweit derley Regiments-Inhaber zu Kriegszeiten im Felde dle- ien, haben sie auf diese vom Regiment nichts, sondern di« volle charaktermaßige General-Kriegs-Gage zu beziehen Die zum completteu Stande gehörigen Obersten können in FriedenszeiteriL, dieOberst-LieutenantS 4, feie über zahligen Obersten und Oberst-Lieutenants aber nur 7 Prima-Plama-Pferd-Portionen gegen reglementsmäßigr Bezahlung ä 6 kr. pr.Portion Hafer und Heu ä 3Pf. faffen.Empfangen sie hierzu auch basStreustroh ausdemMago zine, so ist solches inS Besondere demAerarinm imAnschaffungspreise zu vergüten. Die Vergütung für diese inFrie denszeiten bewilligten Pferd-Portionen ist bey jedesmahligemGage-Empfange zu leisten, und rücksichtlich von de-. Gelbgebuhr zurück zu lasten. Auch hat diese Vergütung für den 3». Tag des Monarhes zu geschehen , indem dl» Pferd-Portionen auch auf diesen Tag empfangen werden. Die überzähligen Majore können gleichfalls nur 1 Fou- rage-Portivnen fasten ; da jedoch derley Majore für die nach dem Systeme zur Friedenszeik bemessenen Pferd-Por- livntn die reglementsmaßige Vergütung ä 3 fl. von ihrer Gage zu entgelten haben, so haben dieselben bis zur Ein- ormgung in die Wirklichkeit, in so lange sie r Portionen in natura faffen, für die dritte Pferd-Portion die Reluition im Geld« mit monathlichen 3 fl. zu erhalten. Dir Pferd-Portionen, welche den Hauptleuten und Capitän - Lieute- uants im Kriege im Reluitions-Preise bemessen sind, können ihnen in jenem Geldbeträge vergütet werden, welcher jeweilig in Kriegszeiten für Die in natura nicht abgefaßt werdenven Naturalien überhaupt bewilliget wird. AuS dem Negiments-unkostcn-Foiide haben an monathlichen Zulagen zu empfangen: Der Regiments - Eapellan \u fl.' „ „ Auditor r 6 Adjutant J 6 «5 ,, } wovon sie jedoch die Schreib-Moterialien zn bestreiten haben. RechgSführ. ^ i2 fl. 30 kr.'fe welches Adjutum als ein wirklicher Theil ihrer Gage be „ ,, Arzt. ) ij fl. ,, / trachtet wird, so,daß wenn ein pensionirterRechnungsführer vderRegimeuts-Arztbey einem Regiment zur zeitlichen Dienstleistung wieder angestellt wird , die ihm bewilligte Erhöhung der Pension bis zur Infanterie- Friedens- Gage mit Sinrechnung des Ad jutatná zu bemessen ist. Den Rechnungsführern der deutschen Werbbeziki^-Jnfanterie-Regimenterwurde in derHiusicht, daß sich Die Geschäfte derselben durch die Einverleibung der Landwehr-Bataillone mit ihren Werdbezirks - Regimentern sehr vermehren, eine besondere Zulage von monathlichen 12 fl.30 kr.oderjährlichen 130 fl. auf die Zeit bewilligt, alS die Landwehr-Bataillone die Verpflegung von dem Militär - Aerarium erhalten. Die RegimeukS-und Bataillons-Adjutanten beziehen ihreGebühr nach ihrem bekleidenden OfficierS-Eharakter. Den als Grenadier-ooer Füsilier - Bataillons - Adjtnanten dienenden Officier gebührt, wenn er zum Dieuste ein eigenes Pferd auf der Streu hält, täglich eine unentgeldliche Pferd - Portion. Hiervon sind jedoch dieAdjn- rantenjener drittenBataillone ausgeschloffen, von welchem VieMannschaft auf Urlaub abgeht, weil SieseAdjutanren in derley Fällen keine solchen Dienste leisten, wozu sie ein eigenes Pferd zu unterhalten nöihlg haben. Die bey den in den Linien angestellten Generalen als Adjutanten stehenden Offleiere der Infanterie können eine Pferd - Por­tion gegen Bezahlung á 6 fr. pr. Portion Hafer und Heu ä a Pf. fassen , wenn sie daS Pferd wirklich auf der Streu haben. Die bey ven comuanSirenden Generalen befindlichen oder bey Generalen in der Militär-Gränze stehenden sind hiervon ausgeschlossen. W enn ein Regiments - Feldarzt alS erster Chef-Arzt in einem Hauptfpitale commandirt wird, so er­hält derselbe die Kriegsgevühr eines wirklichen ivtabSfeldarzies» Vessen Stelle er versieht. Der als zwey- ter Chef-Arzt bey einem Haupt-oder beweglichen Aufnahmsfpitale commandirte Regiments - Feldarzt be­ziehet die Gebühr an Gage und Naturalien wie bey seinem Regiment, und er erhält eine besondere Zulage von 300 fl., welche einen integrirenden Theil seiner Gage ausmacht. Der monathlich ausgewiesene Gehalt bestehet da­her an Kriegs-Gage in tő fl. 203/3 kr. als Ersah dersonstauS dem Regiments - Unkosten -Fonde beziehenden Zulage in *5 fl. bann an besonderer Zulage wegen der Anstellung bey den Feldspikälern in «-fl.,zusammen in 76^.204/3 Er. Derjenige Oberarzt bey einem Regiment, welcher'bey einer solchen Eommandirung die Stelle des Reg-inents- Arzres vertritt, hat zu seinem Oberarzt - Gehalte eine Zulage von monathlichen 10 fl. vomAerarium von dem Ta­ge an, wo der Regiments - Arzt vom Regiment abgehk, biSzu jenem feines Wiedereintreffens zu erhalten, ohne Unterschied, ob Ver Regiments - Arzt auf eine kürzere oder längere Zeit zu einem Feldspitale commandirt, nnd ob daS Regiment oder Corps , oder die Abtheilung , zu welcher der stellvertretende Oberarzt gehört, in Ansehung oerGevuhren überhaupt auf den Kriegs - oder FriedenSfuße stehet. Wenn ein in Ländern angestellker Regiments Arzt undOperateur in Kriegszeiten im Felde angestellt wird, so hat er ebenfalls 50 fl. monathlich an Gage zu be ziehen, und nach dieser Bemessung die GratiS-Gage zu erhalten. Die neu ernannten Regiments - Äerzre, wenn sie nochnichl die bestimmte Sintheilung zu einem Regiment erhallen haben, haben das sur eingetyettte Negunents- Arzle bemessene Adjutum unmittelbar vom Aerarium zu beziehen. Wenn ein Ober- oder Unterarzt, der auf dem Frievensfuß befindlichen Regimenter zu den Feldspitalern com- nandirt wird, so hat ersterer 20, letzterer 15 fl. monathlich, nebst dem Genüsse einer täglichen Brst-Portion, >vie die wirklich in den Stand eines Feldspitals gehörigen Ober-und Unterärzte zur Gebühr zu erhalte». Die k. k. ordinären Cadetten haben Vermahl und in so lange, als bey den Truppen ein Theuerungsbeytrag beste­het, im Fnlande täglich eine nnentgeldliche Brot- Portion zu erhalten. Wenn den k. k. ordinären Cadetten von dem Regiments - Commanbanten nach Erkenntniß ihrer Fähigkeit die Unter-Officiers-Charge bewilliget wird, so ändert dieies nichts an der ihnen ausgemeffenen Gebühr, weil diese Cadetten ihren Sold unter der Rubrik Gage beziehen. Wenn ein Fourier getrennt von der Rechnungskanzelley bey dem Regiments - Stabe im Felde die Regiments- Rechnungsrichtigkeit besorgt, so gebührt ihm von dem Zeitpunkte an , als das betreffende Regiment auf das Kriegs - Tractament gesetzt worden ist, eine Zulage von ro fl. monathlich; die bey der Rechnungskanzelley befind­lichen oder sonst detachirten goutiere hadenjedoch au ferne Zulage keinen Anspruch. Bey den deutschen und ungarischen Infanterie-Regimentern haben bey einem jeden Regiment 3 Fouriere , und zwar jeder eine Zulage von uionathliche» 3 fl., die gleich unter der Gage mit zu entwerfen ist, folglich eine erhöhte Gage ausmacht. Der ReglmentS-Eommandant hat die Fouriers zu bestimmen, welche diese höheren Gagen zu beziehen haben, kann sie aber auch den im gleiße nachlaffenben wieder nehmen. Wenn gonriere , Die in dem. erhöhten Gage-Ge> nussestehen, zu andern Regimentern , Bataillonen oder Corps transferirt werden, sohadensie, so lauge/te mii einer fleißigen und zweckmäßigen Verwendung auch eine gute Sittlichkeit verbinden , die erhöhte Gage zwar bey- zubehalten, jedoch muß diese wieder ben erster Gelegenheit auf die m jedem Regiment, Bataillon' oder Korps gesetzliche Anzahl von goutieren beschränkt werden. Bey Transferirnngen zu den Feldspitalern haben jene Fourrere, ivelche bey den Regimentern die inonathliche Zulage von 3, folglich im Ganzen 17 fl., nebst einer Brot-Portion bezogen haben, in dem Falle, wenn die Trans- ferirung nicht auf ihr eigenes Ansuchen, sondern auf Vöyere Befehle geschehen ist, zur Gleichstellung ihrer bey den Feld - Spitälern mit 16 fl.Gage und einer Brot-Portion bemessenen Gebühr mit dem früheren oben erwähn­ten Genüsse monathlich 1 fl. auf Rechnung deS Spitals zu ihrer Gage zu erhalten. Geschieht jedoch die Transfe- rirung aufeigenes Ansuchen, so hat die Ergänzung der Gebühr zur Gleichstellung mit der früheren nicht Statt. U nter der monathlichen Gebühr deS Profoßen sind Die FreymanuS - und SlörtelkucchkS - Unkosten mit 11 fl. tg kr. begriffen. Die gut condulsirten Grenadiere, wenn sie als Halb - Invaliden zu'einem Militär-Cordon oder Garnisons- Bataillon übersetzt werden , erhalten den ZulagSkreuzer biS zu ihrer nächsten Einbringung in eine Gefreyters- stelle. Wird ein solcher Grenadier bey dem Garnisons - Bataillon zu einem Privat - Diener übersetzt, so kann tt durch diese Uebersetzung denZulagskreuzer nicht verlieren, weil eine Traetaments - Verminderung in diesem Falle bey keiuer Truppengattung Statt hat, und ein solcher Grenadier auch vom Privat - Diener in die erst, vacante Gefreyters - Stelle eingebracht werden muß, damit derZulagSkreuzec dem Aerarium erspart wird. Die im Kriege errichtet werdenden Frey - oder leichten Infanterie - Truppen , SanUätS - und - Stabs - Infan­terie-Divisionen werben mit der Gebühr der Linien-Infanterie gleich gehalten. Den von der Infanterie als General - Commando - Adjutanten angestellten Stabs-Officieren gebührt keine hö­here Nakural-Gebühr zur FriedenSzeit, als mit täglichen fünf Pfrrb - und fünf Brot - Portionen gegen Vergü­tung vr. 6 und 2 kr ConvenkionS - Münze.____________ _______ HofbriegöräthlicheS Rescript vom 18. Aprill 785. Aug. 811 März 801 Jun. 801 Aprill 80a Jan. 802 Jan. 804 Aprill 8o5 @ept. 806 Marz 809 Jan. 810 Marz 8.3 Jan. 8.3 Jun. 8,3 März 8.6 Jun. 8.6 Oct. 817 Dec. 8.7 Jan. 8.8 Sept. 8.8 Nov. 8.8 Marz 8.9 Dec. 8.3 G 6169. G 3970. G 5o55. D 3.69. I 2731' A 2808.! D 3437.1 62»,! 1 *31J 3 H 3041.1 4086.; 8836*.' D 4077.j K L 4202.■ 29. Jul. 8.3 I 3766. 5. 3i, Dec. 817 I 8856 »» -- .. 9216. Dec.8.z 1,2744 und 2789. Imi. 8.5 L 2601, >5. Aprill 8.3 L 879, Jul. 8.6 I 5335. Nvv. 8.8 D 4639, <Lept. 807. 27. Aug. 8.3 I 4486. 15. Aprill 807 I 200}. 10. Marz 808 B 671, 4. », 8.1 I 3 1 '! 4. i5. Nov. 807 1 6583. 8. Jan. 8l- I 12 2. 5. Oct» 8i3 L 3o35 Aprill ?85. May 809 t 1082, Jan. du X 208, 6, Dec. 8.9 1 7856. Band in.

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