Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural- Gebühr der Armee. 75 h. 8184. Wenn einer aus der Neustädter Akadenne oder einer sonstigen Stiftung in eine solche Charge einrückt, wo ein Sterb -Quartal zu entrichten, ist, so wird solche erst nach Aus­gang des Sterb-Quartals durch ihn ersetzt. h. 3.35. Um den zu Oekonomie- Verwaltungs- Lieutenants beförderten unbesoldeten Indivi­duen oder Unter-Officieren, welche das Sterb-Quartal zu tragen haben, die dießfallsige Carenz zu erleichtern, darf einem solchen Individuum nach dem Maße der zur Zeit der Vor­rückung noch bestehenden kürzern oder langern Carenz ein Equipirungs -, oder Sustentations-Be- trag von bo, 80 bis 100 fi. aus dem Granz-Proventen- Fonde angewiesen werden, um welchen jedoch immer erst bey dem k. k. Hofkriegsrathe einzuschreiten ist. §. 3 i3b. Wenn ein statt des Verstorbenen Nachgerückter auch wahrend der drey Monathe des Sterb-Quartales stirbt, so tritt ein doppeltes Sterb-Quartal ein, und das Tractament der eröffneten Stelle kann erst nach sechs Monathen a dato des ersten Abganges verge­ben werden. §. 3187. Wird die Charge des Verstorbenen nicht gleich ersetzt, so kommt dem Nachfolger in die Charge die Zeit, wahrend welcher solche offen geblieben ist, zu gute. §. 3.38. Demjenigen, welcher wegen des Sterb -Quartales sich ohne alle, oder mit weniger Na­turalien begnügen muß, werden die ihm für den Dienst nöthigen Portionen gegen reglements­mäßige Bezahlung erfolgt. §. 3.3g. In Kriegszeiten haben die bey Gelegenheit eines Todfalles vom Cadetten oder Unter- Officiere zu Fähnrichen bey der Infanterie, und zu Unter-Lieutenants bey der Cavallerie Avanc.renden, dann die in Chargen von Auditoren, Rechnungsführern, oder einer andern klei­nen Stabspärtey eintretenden Individuen, die in Friedenszeiten der einjährigen Gage-Carenz nicht unterliegen, wenn sie im Felde dienen, kein Sterb-Quartal zu tragen. Carenz bey den Stistlingen- Hkth. am 18. Apr. 786. Carenz bey den zu Gränz- Oekonomie - Verwalrungs- LieutenantS beförderten un­besoldeten Individuen oder Unter-Officieren. Hkth. am 8. Seb. 809.13531. Carenz für den Fall, als ein doppeltes Sterb-Quartal ein- tritt. Hkth. am iS. Apr. 785. Carenz des Sterb-Quarta- les, wenn nicht gleich die Char­ge des Verstorbenen ersetzt wird. Hkth. am 18. Apr. 785. Was bey denjenigen, welche sich wegen der Carenz des Sterb - Quartalcs ohne, oder mit wenigerNaturalienbcgnü- gen muffen, zu beobachten ist. Hkth. dm 18. 2t vr. 785. ,, ,, 4- Sun. 785. Wer in Kriegszeiten kein Sterb-Quartal zu tragen hat. Hth. am 16.3un. 788. g 5998. i3.3h(. 796. LXVIJ. Abschnitt. Von dem Termine, wann die Gagen anöbezahlt werde». §. 3>40. Die Gage wird jederzeit mit Ende eines jeden Monathes erfolgt. §. 3.4.. Wenn einem Individuum eine Zulage von ys oder % Gage bewilliget ist, so diese Zulage für einen jeden Monath ohne Unterschied durchgehends auf 3o Tage zu berechnen. SOann Sie Sagen auébejabít Werten. f>ftf). »m 18. 2fpr. 785. SCic Sie etwa bewilligte Sas ge*3ulagc $u tejabien tfi. am 18,785. LXVIII. 81 t> f fb n i t t. <330» tcm Scrmiuc, tu»»» bie Söfjnungen auöt’egai)ft »»orten. §. 3142. S)ic Üöfjmmg wirb von 5 $u 5 Sa^en nebft ben fonft beituüicjten 53eptráflen, unbbaö 53vot von 4 ju 4 £a<jen vorhinein evfoí^t* asant hi. j ■ 20 * SCann fcie Söfmung erfolgt Wirb. £ftf;, am »8.2tpr. 785.

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