Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
5 a ó * Für die Führung der Magazins - Wagenburg und sonst haben die Magazins-Controllore genau jit sorgen. Hkth« am 3. 2gn. Sog. a 63». Was zu beobachten ist. wenn erkaufte und bezahlte Naturalien wegen Mangels au Raum nicht untergebracht werden können. Hkth. am 6. Märj 7Sl* a »68. Die Controllore haben auf das Betragen der Berpflegsbe- amten genau zu sehen. Hkth. am 6. März 781. A »68. Die Controllnre haben alle Schwier,akeiten zu beseitigen, und die Verpflegsbeamten in Allem zu unterstützen. Hkth- am 6. März 7s». a »68, Weitere Sbliegenheiten der Gontrollore. Hkth« am 6. März 78*. A »68. Anständige Behandlung der Verpflegsbeamten. Hkth- am 6. Märj 78». a »68. XIII. Hauptstück. XL. Abschnitt, i oder durch Unterlassung dieser Vorschrift zu verursachen, daß man nicht erörtern könne, wo her solche Transporte kommen. §. 4480. Auf den Vollzug des einen und anderen haben die Magazins - Controllore auch bey den Armee -Colonnen- Magazinen genau zu halten, die Ueberzeugung vom richtigen Maße und Gewichte stets zu nehmen, außer dem für die Führung der Magazins-Wagenburg in der durch Armee-Commando-Befehl bestimmten Ordnung zu sorgen, zu welchem Ende zu jedem Colonnen-Magazine nebst der Infanterie-Wachmannschaft auch ein verhältnißmäßi- geS Cavallerie - Commando zugetheilt wird. tz. 448i. Im Falle aus Mangel hinlänglicher Behältnisse und Magazins - Depositorien die schon wirklich erkauften und bezahlten Naturalien in Händen der Verkäufer, oder Heu in Trusten auf dem Felde gelassen werden müßte, und die solcher Gestalt zum Magazins - Gute schon gehörigen Naturalien lediglich vermöge Zulegung des gehörigen Attestates in die Scon- trirung mit einverleibt werden könnten, ist von Seiten des controllirenden Officiers wohl darauf zu sehen, daß nicht etwa unechte Zeugnisse unterschoben werden. tz. 4482. Die controllirenden Stabs- und Ober-Officiere haben auf das übrige Betragen eines Verpflegsbeamten ihr Augenmerk zu richten, und bey einem etwa gegründeten Verdachte oder bey bemerkender Anstößigkeit sogleich die Anzeige dem betreffenden Verpflegsamte zu erstatten, weil sie widrigen Falls sich selbst einer schweren Verantwortung aussetzen würden. tz- 4483. Die Obliegenheit der controllirenden Stabs - und Ober-Officiere bringt auch mit sich, den Verpflegsbeamten in allen verkommenden Fällen zum Besten des Dienstes und zum Nutzen des Aerariums, wie überhaupt wegen der guten Beförderung des Verpflegsgeschäftes, die Hand zu biethen, und werkthatig mrtzuwirken, dann keine unnöthigen, die Beförderung des Dienstes hemmenden Schwierigkeiten zu machen. tz. 2484. Di e übrigen bey einem Magazine als Controllore angestellren Stabs - oder Ober - Officiere betreffenden Obliegenheiten hier noch weiter zu zergliedern, wäre überflüssig, da sie in alle Manipulations-Zweige einschlagen, für dieselben also auch alle Vorschriften in die Anwendung kommen müssen, die dießfalls bestehen. tz. 4485. Uebrigens ist auch kein controllrrender Stabs-oder Ober-Officier befugt, jemanden von den Verpflegsbeamten oder auch von dem Bäcker-Personale mit unanständigen Reden zu begegnen, oder sonst dieselben im Mindesten zu mißhandeln, sondern es müssen alle diejenigen , welche sich einer Ahndung oder Strafe schuldig gemacht haben, allemahl dem Vorgesetzten Verpflegsamte mit Anführnng der eigentlichen Umstände zur weiteren gehörigen Verfügung angezeigt werden. )