Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
573 XIII. Haupt stück. XL. Abschnitt. loco gegenwärtig sind, liegt dem controllirenden Officiere ob, die Parteyen in seiner Gegenwart bezahlen zu lassen. §. 4443. Wie viel Geld zu Handein- Fäufün dem Verpflegsbeamten aus dem Verlage gegeben werden kann. Hkrh. ari;6. März 782. A 268. Wo Handeinkäufe bewirkt zu werden pflegen, muß auch dem Verpflegsbeamten so viel Geld auf Verlag gegeben werden, damit derselbe beyläufig von einem Wochenmarkte zum anderen den Einkauf bestreiten kann, was jeder controllirende Officier nach der habenden Local-Kenntnis; am besten zu ermessen im Stande ist. §. 4444* Die Controllore haben öf- terSNachfragen anzufkellcii, ob die Parteyen richtig bezahlt werden. Die controllirenden Officiere müssen öfters in den Magazinen Nachsehen, und von Zeit zu Zeit bey den Parteyen Nachfrage anstellen, ob und ttt wie weit solche bezahlt werden, oder ob sie eine Forderung an den Verpflegsbeamten zu machen haben. Hkth. am 6. März?8z* a ati8. §* 4445. Was zu beobachten ist, wenn auf Recepissen von auswärtigen Filial - Beamten bey dem Controller eine Zahlung gefordert wird. Hkth. am 6. März 78z. A 268. Nach dem monathlichen Abschlüsse hat der Controllor die Casta-Gelderzu überzählenHkth. am 6. März 782, A 268, Wenn von auswärtigen Filial-Beamten Recepisse und sonstige Scheine über die von der einen oder anderen Partey geleisteten Natural - Lieferungen in Vorsche in kommen, und hierauf eine Zahlung gefordert wird, darf der controllirende Officier hierauf eher kein Geld erfolgen lassen, bis nicht nebst dem Beamten, welcher das Naturale in das Magazin erhalten hat, auch der daselbst controllirende Officier, oder wo kein Militär im Quartiere liegt, ein herrschaftlicher, Wirthschafts- oder sonstiger Beamter derley Rece- pifle und Scheine unterfertiget hat. §. 4446. Nach dem monathlichen Abschlüsse hat der controllirende Officier die Cassa-Gelder zu überzählen, um sicher zu seyn, ob derjenige Betrag, welchen die Geld-Protocolle auswei- sen, sich auch wirklich in der Cassa und bey dem Rechnungsführer befindet. Es ist auch von dem controllirenden Officier in diesem Protocolle nachzusehen, ob alles dasjenige, was durch den Monath ihm bekannt und ersichtlich gemacht worden ist, darin enthalten sey. Wann der controllirende Officier die Scontrirung der Verpflegs - Magazine vorzunehmen hat. Hkth. am 6. März 782. A 268. A und B, §* 4447. Früher hatte der in jedem Orte ausgestellte controllirende Stabs- oder Ober-Officier die vorschriftmäßige Scontrirung der Verpflegs-Magazine alle drey Monathe, und halbjährig die Säcke-Reviflon voezunehmen, umhin über den Befund der vorhandenen Gelder, Na- turaiteii, Materialien und Requisiten einen förmlichen Scontrirungs-Ausweis nach dem Formulare A, und über die Säcke einen Revisions-Ausweis nach dem Formulare B mit bey- gefügter Anmerkung verfassen zu lassen, diese mit dem Rechnungsführer zu unterfertigen, sofort aber solchen an das im Lande aufgestellte General-Commando einzusenden. Dermahl har er eine solche Scontrirung und Säcke-Revision aber nur, so oft er es für nochwendig findet, vorzunehmen. Í 4443. W enn sich bey manchem Naturale oder Materiale durch die Manipulation ein Ueber- genuß zeigen sollte, so ist dieser gelegenhettlich der Scontrirung im Ausweise ersichtlich zu machen, und dann in der nächst zu legenden Rechnung für das Aerarium in Empfang zu stellen. Hingegen müßte auch in dem gedachten Ausweise angeführt werden, wenn ein Abgang bemerkt würde. Sollte jedoch ein solcher Abgang von Beträchtlichkeit seyn, oder ein sonstiges Gebrechen zum Vorscheine kommen, und sich dabey zeigen, daß dieser Abgang oder das Verderbniß der Naturalien aus Mangel an Vorsicht oder aus Verschulden oder Mitwissen des Verpflegsbeamten entstanden ist, so ist sich seiner Person zu versichern, und die umständlrcheAnzeige davon dem Verpflegsamten zu machen, wo der Schuldtragende nicht nur zum Ersätze des dem Aerarium zugegangenen Schadens unnachstchtlich verhalten, sondern auch des Dienstes entlassen werden wird. SßaS ju beebati>ieji ifttwnn fid) ein Ue&ergetmfi oÜer 2ÍÍ1* gan3.i1» »in ?Ta£ura(icn jeigi. am 6. 782. A 268. „ »9.3üu. 8d3. „ „ 1.2>ec. 8o3. A i46. „ » 3.3un. 8o8. A »63.