Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

f in ein anderes abgegeben werben, so hat es auf eine neue Abwägung nicht mehr anzukom- men, sondern es hat in diesen beyden Fallen bloß bey der stückweisen Prüfung sein Ver­bleiben. tz. 4335. D en Regimentern und Bataillonen ist das Erforderniß der Betten auf kriegscommissa- riatische Anweisung gegen Quittung des Regiments-, Bataillons-oder CompagnieCom­mandanten zu erfolgen, und bey jeder Veränderung des Bettenbelages die eingelegte Quit­tung auszuwechseln, daher von den Verpflegsbearnten keinesweges über eingeliefertes Bett­zeug Scheine auszustellen sind. Wo der Stab eines Regiments oder Bataillons einquartiert ist, oder in Garnison, wo öfters von auswärtigen Stationen Commandtrte zuwachsen, können nach Umständen an alle oder nur an einige Compagnien einige Bett-Fournituren mehr abgegeben werden, weil die Betten durch das viele Hin - und Hertragen sich zu viel abnützen, und durch die öfteren Quittungs-Ausstellungen und Abänderungen sich leicht Irrungen ergeben. F. Don der D auerzeit der Betten. tz. 4336. Zur Basis einer Dauerzeit für die im Gebrauche befindlichen Bett-Sorten ist eine Winterdecke oderein Kotzen auf io, eine Sommerdecke auf5, ein Leintuch auf2, unb bei’ Strohsack ober Kopfholster auf 3 Jahre anzunehmen, um bey verkommender Unbrauchbar­keit derselben beurtheilen zu können, ob hierbey nicht Fahrlässigkeiten zum Grunde liegen; auch muß getrachtet werben, durch alle mögliche Aussicht unb gute Conservation der Bert- Sorten solche durch längere Zeit im Gebrauche beybehalten zu können. §. 4337. Die Betten-Magazine haben übrigens bas erforderliche Bettenstroh nicht mehr aus ihren eigenen Verpflegsgelbern, wie es btsher geschah, zu bestreiten, sondern diesen Artikel aus ben daraus botit'ten Natural - Verpflegs - Magazinen, mithin ohne alle Vergütung ober Abrechnung der Gelber zu beziehen. Auch hat es künftighin von der wechselseitigen Ltebev- rechnung unb rücksichtlich Vergütung an ben Betten-Fond für bie Betten - Portionen des Verpflegs-Handwerks-Personals mit V& unb % kr. als einer zwecklosen Durchführung gänz­lich abzukommen. G. Von der Anschaffung der Betten in Kriegszeiten. §. 4338. W enn bey Ausbruch eines Krieges Felbspitäler errichtet werben müssen, wo es sich vorzüglich um bie vorläufige Herstellung der dazu erforderlichen Bett-Fournituren handelt, deren Anschaffung mit Rücksicht aus die neuen nöthigen Erzeugungen eine etwas längere Zeit erheischt, so kann diese Anschaffung nicht zeitlich genug vorgenommen werben. h. 433t). D ie Bettstätten machen im Kriege große Schwierigkeit, weil man sie nur mit Mühe sortbringt, und viele Wägen dazu benöthiget, sie mühsam aus-und abschlägt, unb wenn man sie da, wo Spitäler angelegt werben, erst machen läßt, es nicht allein viel Zeit kostet, sondern sie auch oft für theures Gelb nicht haben kann; daher soll von den einfachen Bett­stätten für bie Felbspitäler nur in so weit Gebrauch gemacht werden, als solche in den Provinzen, wo ein Armee- Corps steht, in der Nähe derselben schon vorhanden sind, unb Baad hi. 140 * Von dem Bettenwesen.- SSJaáiie 23eífeti;3!Jtdgflíitte- bcp (írfolgung Oer 'öctfsgours nituren an Die ategimenter }u ' beobachten ba&cn. . !*2>ec. 782. r 1 f t C ©auerieitOerSSettstSorftn. >x £ftb. am ii.5eb.8i3, > $ ®ie 93errflegá « anagajine babén Die 23etten = attagajine mit Dem erforOerlicben betten» 1 fkobe ohne töergutn»g }u »er; feben. ^ Sftb.am 23.@ep.817. $ SBdá bei) 2fnfcbaffun9 Oer , 25ett;5ournifuren initriegSieis ' ten iu bee&acbten ifi. K i4.aíiflri8o9. E 1186. )e Söann Oie gelOfpitäfer eins n facbe iöettfiätten gebtnucben fetten. i4.aJ!ärj 809. F. 1186. tr » » 26, itpr. 8 5. L 1740. n

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