Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
542 XIII. Hauptstück. XXXVIII. Abschnitt. Was die Zimmetteutc und Maurer int Winter-Quartiere zu thun haben. Hkth. ant 6. März 782. a 268. DirZimmerkente müssen die Backöfen immer in gutem Stande erhalten- Hkth.am 6. März78*. A 268. Die Handwerker dürfen sich an keine Arbeitsstunden bin» den. Hkth. am 6. März 782. A 268. Wie sie bey Erkrankung und tti Unglücksfällen zu behandeln sind. Hkth. am 6. März 782, A -68. Wie Handlanger zu denDer- pflegs-Magazinen aufgensm- men werden können. Hkth.am 6.März 781,a -68. WenEivil-Handlanger nicht aufzubringen sind, ist sich der Militär - Handlanger zu bedienen. Hkth. am 1 -. Feb. 802. A 2911, » » i3. May 8o3. A 33i 9. » » i4.3un.8«8.A4oi4, Don wem die Aufnahme der Handlanger bestätigt seyn ntust. Hkth. am 3. Jun. 788. 3» 3i 12, ge6. 802. A 2911, »3 33 24. Feb. 810. A 927,-1 17. Oct-8,5. A 6563. §. 4262. Im Winter-Quartiere werden Zimmerleute und Maurer nach Umstanden in die Can- tonirungs-Magazine vertheilt, um bey allen verfallenden Reparationen bey der Hand zu seyn. §. 4263. Die Zimmerlcute muffen beständig die Backöfen-Requisiten in der Zahl und in gutem Stande erhalten, und besonders im Winter, in Gegenden, wo taugliches Holz aufzubringen ist, zur Verfertigung einer guten Anzahl Ofenschießer, Krücken und Stangen verhalten werden, weil diese nicht in allen Gegenden zu haben sind. §. 4264. Die Handwerker können sich an keine Arbeitsstunden binden, sondern die Nothwen- digkeit bestimmt die Zeit ihrer Arbeit, der sie sich bey Tag und Nacht, ohne zu murren, unterziehen muffen. §. 4265. Bey Erkrankung werden sie den Bäckern gleich, in die Haupt-Armee-oder eigenen Spitaler aufgenommen und verpflegt, auch in Sterbfallen nach deren Art behandelt. In dem besonderen Falle, wo sich einer ohne eigenes Verschulden im Dienste ein solches Unglück zugezogen hatte, daß er zu aller Broterwerbung gänzlich untauglich wäre, ist die Anzeige hiervon zu machen, und die hofkriegsrathliche Entscheidung abzuwarren. XXXVIII. A b schn i t t. 58 o n den Handlangern. §. 4266. Da die Bäcker nicht anders zu Handlangern gebraucht werden sollen, als wenn einige Stunden von der ordinären Arbeit übrig bleiben, so werden zum Mehlstoßen, Aussieben, Getreide- und Haferumschlagen, Heubinden (jedoch nicht zum Holz- und Wassertragen , welches stets den Bäckern in Friedenszeiten oblieget) und was immer sonst für Magazins-Verrichtungen nach Erforderniß der Umstande vorfallen mögen, eigene vertraute Handlanger, nach vorher eingehohlter Bewilligung, ausgenommen, welche jedoch zu allen Zeiten entlassen werden können, unb im Falle, als sie wegen besonderer hoher Verordnung ordentlich assentirt wurden, bey ihrer Entlassung weder auf die Invaliden- Versorgung, noch auf das Dienst - Gratiale einen Anspruch haben. §. 4267. Wenn die Civil - Handlanger nur durch übertriebene Taglohnszahlungen aufzubringen wären, so sind zu den Magazins - Arbeiten vorzüglich Militär-Handlanger zu verwenden, und nur in dem Falle, wo solche nicht abgegeben werden können, unb nicht aufzubringen sind, worüber sich jedoch mit legalen Zeugnissen von den Militär-Commandanten ausgewiesen werden muß, oder wenn bte Verwendung der Civil-Handlanger mit erwiesener größerer Wirthschaft für das Aerarium verbunden wäre, ist sich der Civil-Handlanger zu bedienen. tz. 4268. Die Aufnahme der außerordentlichen Handlanger, wenn sie vom Lande sind, ist magistratisch, und wenn sie vom Militär sind, vom Militär, die Norhwendigkeit aber der zu verrichtenden Arbeiten und die wirkliche Verwendung der monathlich aufgeführten Handlanger, dann die ausgewiesene Anzahl der Tagwerker, von der Militär -Controlle, nebst der Mirfertigung von einem der beyhabenhen Handlanger, und von den Unter-Ossicieren zu bestätigen.