Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
XXXVII. Abschnitt. SB o n ben Handwerker n. §. 423q. Bey Uebernahme der Professionisten zum Verpflegsamte ist dem Politicum alle mögliche Erleichterung zu verschaffen, und es sind nur solche Individuen zurück zu weisen, welche von einer solchen körperlichen Constitution oder mit solchen Gebrechen behaftet sind, die sie zum Verpflegsdienste wirklich untauglich machen. Der kriegscommissariatische Beamte, welcher bey dieser Untersuchung intervenirt, hat sich vorläufig mit dem Verpflegsamte wegen der nöthigen Eigenschaften eines Pro- feffionisten für den Verpflegsdisnst in genaues Einvernehmen zu setzen. Was ins Besondere das Maß betrifft, so ist wegen kleineren Maßes kein Individuum abzuweisen, wenn es anders die zum Verpflegsdienste nöthige körperliche Stärke hat. Die zum Feuergewehre geeigneten Individuen können in der Regel nicht angenommen werden, und es hat ihre Annahme nur in dem äußersten Falle Statt, wenn nähinttch mit den anrepartirten Professionisten auf eine andere Art nicht aufzukommen wäre. §. 4240. E s können auch Lehrjungen angenommen werden, wenn sie schon wenigstens ein volles Jahr in der Lehre sind, welches jedoch legal erwiesen werden muß, und sie die körperliche Beschaffenheit für den Verpflegsdienst besitzen. Die Annahme der Lehrjungen kann aber auf freywillige Engagirung nicht ausgedehnt werden, sondern es dürfen nur solche, welche sich mit Lehrbriefen ausweisen können, angenommen werden. §. 4241. Zu Müllern und Bindern sind nur wirklich gelernte, mit ordentlichen Kundschaften und Lehrbriefen versehene Leute anzunehmen. Es hat jeder zu enrollirende Binder seine Kundschaft aufzuweisen, und sie dem Rechnnngsführer zur Aufbewahrung zu übergeben; Liesen Lehrbrief muß auch der assentirende kriegscommissariatische Beamte einsehen, und dieses in der Assent-Liste deutlich anmerken. §. 4242. Alle aufgenommenen Handwerker bey den Verpflegsämtern müssen kriegscommiffa- riatisch assentirt werden, und sind gleich dem Bäcker-Personale in Eid und Pflicht zu nehmen; auch sind ihnen die Bäckersatzungen, so wert diese einen Bezug auf ihre Dienstleistung haben, vorzulesen. tz. 4243. Wenn mit handwerkskundigen Leuten bey den Militär-Verpflegs-Magazinen nicht aufzukommen ist, so ist dieses Personal aus dem Stande der Regimenter zu übersetzen. Diese Mannschaft ist auf drey Iühre zur Militär-Verpflegs - Branche dergestalt zu übersetzen, daß sie bey dem Regiment immer in einer individuellen Vormerkung bleibt, um sie nach dem Verlaufe von drey Jahren wieder zurück fordern zu können, wenn sie auf ihre Ca- pitulation noch längere Zeit fortzudienen hätte. §. 4244. Da übrigens diesen Leuten im Verpflegsdienste Verschiedenes anvertrauet werden muß - so bleiben die Regiments- Commandanten dafür verantwortlich, daß sie hierzu keine anderen , als erwiesen gelernte, derselben Bestimmung entsprechende Handwerker, welch» nüchtern, vertraut, überhaupt gut conduisirt sind, wählen, weil im Gegentheile solche wenn sich an ihnen Gebrechen nach der Hand entdecken sollten , ohne Weiters wieder zum Regi ment zurück zu geben sind, wohin sie auch im Falle ihrer Anwendbarkeit nach dem Verlaufe de Dand »i. i3b Von den Handwerkern. SftaSbeh ber Uebernafmie ber 9)rofe(TionifIen jumSerpflegö; amte ju beobachten tfl. am 20. Dec. 808. a 3*64. x x iS. <$eb. 809, A 448, 3a ’ProftITicmlien Fönnen auch Sehrjungen angenommen werben. £?t&. am *5. gfeb. 809. a 44a. I 3u SKüffern unb 23inbern > flnb nur tt'irFüch ©eiernte ans junel;men. ’ #Ftl). am 17. Jfpr. 8o4. A 2166. 5 x x 1.Slpr. 8o5. A 2157. = 2ItTe aufgenommenen #anb* j Werfer muffen friegScotttmiffas riatifchaffentirtmerben. £FtMm6. Sftärj 78*. a 268. t 20enn mit hanbioerFSfunbi; gen Leuten nicht aufjufommen Ml. fo ifi bíefcé q.'erfona! auá ^ bem »Stanbe öer Regimenter e Ju überfeinen. _ £ftf>. am > 2. 2>ec. 806. A 9856. , Die Regimenté * éo^tmans [3 bantenfinboerammcrttich, baß ertoiefen gelernte, beleihen ie 33e{linimun'g enifprechenbe f £anbmerfer auggewabü toer* •_ ben. £ftf>. am 12.2) ec. ßo6. A 9856.. ?v