Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
XII. Hauptstück. XLIV. und XLY. Abschnitt. Die Contractions- Zusage gebührt bey de» Gratis-Löhnungen. Hkth. am >8. Apr. 78°'. Ausnahme hiervon ben den Gratis-Löhnungen, welche bey Feuersbrünsten bewilliget werden. Hkth. am >8. Apr. ?85. Ausnahme hiervon bey der doppelten Löhnung, die bey Geld-Rimesse» erfolgt wird. Hkth. am 18. Apr. 785. »» » i5.3un. 808. vv 76 und 78. 3um Sterk-Quartale gehört die Contractions - Zulage. Hkth. am 18. Apr. 786. §. 2994. Wenn Gratis - Löhnungen bewilligt werden, so gehört hierzu bey der Cavallerie auch die Contractions - Zulage. §. 2995. Bey jenen Gratis -Löhnungen hingegen, welche für die bey Feuersbrünsten commandir- ten und zum Löschen verwendet werdenden Leute bewilliget werden, gehört die Contractions- Zulage nicht mit unter die Gratis - Löhnung. §. 2996. In den Fallen, wo der commandirten Mannschaft bey Geld-Rimessen, Naturalien- und Monturs-Transporten die doppelte Löhnung bewilligt ist, wird die Contractions-Zulage zu dieser Löhnung nicht gerechnet; überhaupt wird in besonderen Fallen, wo eine doppelte Löhnung als Zulage bewilligt wird, immer bestimmt, ob die Contractions-Zulage dazu zu rechnen ist oder nicht. §. 2997. Zu deni Sterb-Quartale gehört die Contractions-Zulage, indem überhaupt diese Zulage, wie am Eingänge bemerkt wurde, zu dem ordinären Tractamente zu rechnen ist. XLIV. A b s ch n i t t. Von der Zulage bey FeuerSbrnnste». §. 2998. Der bey Feuersbrünsten zum Löschen commandirten Mannschaft der Infanterie, Ca- vallerie, Artillerie, des Sappeurs-, Mineurs - und der sonstigen Corps, so wie dem Zeughandwerks-Personale, wird für jeden Tag, als die Feucrsbrunst dauert, die doppelte, oder rückslchtlich zu der gewöhnlichen Löhnung eine Gratis-Löhnung nach der hierzu vom General- Commando ertheilten Bewilligung verabreicht, wovon jedoch die Piquete und die zur Ahal- tung der Unordnung commandirten Leute ausgeschlossen sind. Wem noch ferner beym Feuerlöscben Die Gratis - Löhnung gebühret. Hkrh. am to. Ang. 81 o. I 456»- „ ,, 3o. Iun 8>4, I3i86. ,, ,, 18. Aug. 8>4. 14228. H. 2999. Da es zur Erhaltung der Ordnung nothwendig ist, daß zum Feuerlöjchen nicht allein gemeine Mannschaft, sondern auch, so weit es thunlich ist, Unter-Officiere commandirt werden, so gebührt auch denselben auf die Tage, als sie zum Feuerlöschen verwendet werden, die Gratis-Löhnung nach ihrer bekleidenden Charge. §. 3ooo. Auch die Munitionare, welche den Rang als Feuerwerker haben, da sie unter der Rubrik Löhnung stehen, mithin als Unter-Officiere zu betrachten sind, haben in dem Falle, als sie zum Feuertöschen verwendet werden, den Anspruch auf die Gratis - Löhnung. XLV. A b s ch n i t t. Von der Escorte-Zulage. §. 3ooi„ Die Escorte-Zulage gebührt der Mannschaft von dem Tage an, als sie das ärarische Gut zu escortiren wirklich übernommen, bis einschließlich zu dem Tage, wo sie dasselbe wirklich abgegeben hat, mithin nicht auch auf jene Tage, welche sie außerdem ohne das zu escortr- rende Aerarial-Gut auf dem Marsche zubringt. SBcmfcte 3isf«í5en f'CB^eueráí hrünftert gebühren, utiö morin fte fcetfefmt. $ffh.am 18.2fyr. 785. „ „ 18.2fu9.8i4. Den ^iunitionären gebührt auch benm Jeuertöfchen bie ©ratiá í £őfjnung. £ft&. am 19- @ep. 792, 13>37. 2ftann bic CNcm-te ;3uía$f ihren Jfnfang ju nehmen hat, wnb toatm fte aufhörf. £ff&. am >5. 3un. 8o3. w 78.