Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Alf) "XI í 1. H a u p t st u ck. X V!1. A bschnir L Füllung der Strohfäeke- Hkch.am 6.Marz7«'..A »68. „ „ i8.Apr. 788. „ „ > 4-Rvv. Li». L 356c>. Woher das Stroh für die Betten de.r Feld- und Regi- merns-Spttäler abznfassen ist. Hkth.am >6.Apr-788. „ » 26.Nov- 794. „ ,, i4.3Icx1. 8i3, L 356o. Wann die Betten neu titit Stroh zu füllen sind. Hkth. am 6. März 781. A »69. Nachfüllung des Strohsäcke in den Invaliden-Häusern- Hkth. am »5. März8n7»0 666. Dir Ersparung des Betten- strohes ist möglichst zu erzielen. Hkth. am 1.3u(. 8o5. „ „ 3.@ep.8-7. A 704». Das alte Stroh ist zu verkaufen und in Rechnung pr. < m- pfang zu nehmen. Hkth.am 6. März78-. A »68. 3ti wie weit Ler Holzvorrath bey Verpflegs - Magazinen zu bestehen habe. Hkth. am 6. März 78». a »68. Schlichtungsart des Brennholzes nach dem Kubtk-Maste. Hkth. am 5.34n.8o7. A 392. ,, ,, 5. ©ep.8‘Ü. A 4o83. damit nicht den alten Pferden das lange Stroh hingcworfen werde, und da sie btefcd nicht genießen können, die Bespannung dadurch Schaden leide. §. 8762. D ie Strohsäcke der einfachen Betten sind mit 3o Pfund, jene der doppelten aber mit 40 Pfund, mit Inbegriff des Kopfpolsters, zu füllen. §. 8768. Das Stroh für die Betten der Feldspitäler wird entweder in loco angeschafft, oder aus den Verpflegs-Magazinen abgefaßt. In die Regiments - Spitäler ist das Bettenstroh zu quittiren, weil dafür die Vergütung geleistet wird. 8764. Die doppelten und einfachen Betten von der gesunden Mannschaft sind alle 3 Mo- nathe, die Krankenbetten aber, so oft es nöthig ist, mit frischem Strohe zu füllen, worüber von den betreffenden Regiments-oder Bataillons - Commandanten, dann dem ordini- renden Arzte die Certificate zu nehmen sind. §. 8765. In den Invaliden - Hausern kann nach jedeSmahligem Verlause des ersten Vierteljahres eine theilweise Nachfüllung der Strohsäcke, in so weit solche nach voraus gegangener Untersuchung, um bis zum Ende des halben Jahres auszudauern, unuurgänglich nothwendig befunden wird, geschehen; doch ist jede Unwirthschaft bey strengster Verantwortung hin ran zu halten. §. 3-66, . Die Ersparung des Bettenstrohes für das Äerärium ist auf die möglichst thunliche Art, nach Beschaffenheit des Materiale zu erzielen, indem ohne dieß bey der Strohfaffung der Magazins-Controüor und auch ein kriegscommissariatischer Beamter, oder in Ermanglung des letzter», ein Regiinencs-Auditor oder ein obrigkeitliches Individuum zugegen seyn muß, deren Pflicht es ist, das in den Strohsäcken vorhandene Stroh zu untersuchen, und sonach entweder mit der ganzen Gebühr, oder nach Möglichkeit, und mir Rücksicht auf den gesunden und guten Belag des Mannes, nur mit einer Aufgabe von 2/3 oder 3A des frischen Strohes die Strohsäcke wieder vollkommen gefüllt herzustellen, wenn nicht etwa durch die theilweise Wiedereinfüllung des schon abgelegenen Bettenstrohes das Ungeziefer über Hand nimmt. Die dabey von. der ganzen Gebühr gemachten Abzüge sind in der Faffungs - Quittung jedes Mahl anzumerken. 5. 3767. Das durch die Bettenleerung der gesunden Mannschaft genommene alte Stroh ist so gut als möglich zu verkaufen, und das dafür gelösete Geld, mit Zulegung eines Gegenscheines, in Rechnung pr. Empfang zu nehmen. XVIII. A b s ch n i t t. Won dem Holze. tz. 8768. Der Holzvorrgth soll niemahls auf mehr als 'Ein Jahr angeschafft werden, weil das ältere Holz keine anhaltende Hitze gibt, daher auch bey dem Holzeinkaufe auf eine lolche Gattung gesehen werden muß, welche nicht gar zu alt ist. §. 3769. In den Verhandlungen über contrahirtes Brennholz sind die Bedingnisse: ob der Fuhrlohn und die Schlichtung unter dem contrahirten Preise begriffen, oder das eine und andere vom Aerarium bestritten werden muß, mit Bestimmtheit anzuführeu.