Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XIII. Hauptstück. XVI. Abschnitt. (hl 2 Günstige DcsbachtuMge» bey ^xr trockenen Fvvraginmg. Hkth. am 6.März 7»-. r 268. » » %3. apr. 785.6 20S7, Die Garben sind ven bem Landmanne zusammen zu tra, gen, und dem Militär vorzn- zählen. Hkth. am 6.März 782, A -68. ., ,, 16.Apr. 765.6 2087. Ersatzleistung bep eigenmäch­tigen Fouragirungen. Hkth. am 6.März,782.A 268. . „ i8,2ipr» 785,62087, Was zu beobachten ist, wenn Truppenabtheilungen in die Rethwendigkeit eigenmäch­tigen Fouragirung versetzt werden. Hkth. am 18. Apr, 785,6 2087, Beobachtung nach her Fourae gining. Hkch, am März 782. a 268, Nicht gefasst« Psrtionen dür­fen auch nicht nachgetrageu werden. Hkth. am.>8.^spr.788,6 ipB", „ „ ) .Sepchc»-. Beobachtung ben Feuragi- rtina in Feindes Landen. Hkch. am b.MärzoörA. ,68. ,, «3.Apr, ?85. 6 2087. tFouraginmg einrelnerTrnv- pcnadtbellungen auf feindii- *em Boden. >ti), flm >8.Apr. 785. 6 2087, §. 8780, Dieser trockenen Fouragirung muß immer die landescommissariatische Beschreibung der G. arben in den Orten, und auf dem Felde mit Rücksicht auf daS eigene Erforderniß des Un- terthans, welche in dießseitigen Ländern reichlicher, als in Feindes Landen abzuschlagen bst, voraus gehen, und das Gewicht der Garben angemerkt werdend tz. 8781. Zur Erhaltung der guten Ordnung und Beschleunigung der Abgabe sind vor oder in dem Orte, wo fouragirt wird, die Garben durch den Landmann auf einen Haufen zu­sammen zu tragen, und dem Militär vorzuzählen. tz. 8782, Bey der Fouragirung hat der commandrrte Officier und das betreffende Regiment für alle Ercesse zu haften, und wird bey entdeckt werdenden eigenmächtigen Fouragirungen das betreffende Regiment, Bataillon oder Corps das Land nach dem Ausspruche des Ge- Neral-Armee-Commando zu entschädigen haben. H. 8788. Wenn aber ein Detachement oder sonstige Truppen-Abtheilungen m die Nothwendig- keit versetzt würden, in den Erblanden für sich und ohne Befehl zu fouragiren, so muß der Commandant sogleich hiervon die Anzeige machen, und dem betreffenden Orte oder Do­minium die Quittung, wenn das Gras auf den Wiesen oder die grünen Feldfrüchte foura­girt werden, auf die Portionen mit Benennung der Tage und Pferde, wenn aber trocken auf dem Felde oder in Ortschaften fouragirt wird, mit Aussetzung der Portionen und gefaßten Garben, bcy sonstigerfchwercr Verantwortung, übergeben. tz. 8784. Nach vollbrachter Fouragirung hat das Landes-Commissariat zu erheben, was in jedem. Orte, nach der Größe der Wiesen, des Feldes oder in Garben fouragirt wor­den , und zugleich mittelst einer Consignation und Zurückstellung der Anweisungen aus- zuweifcn: wie viel und welchen Dommien oder Ortschaften die Fouragirung einzeln zu quittiren sey? Der betreffende Verpflegsrechnungsführer quittirt also die Foura- girung nach dieser Eintheilung in Hafer und Heu, so yiel nähmlich seine ausgestellten An­weisungen nach niederösterreischem Maße in Metzen und Zentner austragen, entweder aufConto der ausgeschriebenen und von den Ortschaften noch schuldigen Landeslieferung, oder aber als ein Superplus, wenn diese keine Lieferung mehr schuldig sind. In beyden Fallen muß ausdrücklich in der Quittung eingesetzt werden, daß dieses Quan­tum ein fouragirtes Naturale sey, weil im ersten Falle das Land kein Fuhrlohn liquidiren kann, im zweyten aber der Vergütungspreis durch die Behörde erst zu bestimmen ist. Wenn ein Verpflegsrechnungsführer mehr, als seine Ausweisungen betragen, dem Lande zur Entschädigung ausquirtiren soll, erhält derselbe von der Feld-Verpflegs-Direction die Weisung und Rcchnungshedeckung ins Besondere. tz. 8785. Die bey der Fouragierung nicht gefaßten oder quittirten Portionen fallen dem Aerarium als .eine Ersparung anheim, und dürfen weder im Nach trage gefaßt, noch reluirt werden. tz. 8786. In Feindes Landen wird bey allen Fouragirungen Ordnung , wie in den dießsel- tigen Erblanden, beobachtet, dem Lande aber gar keine Bescheinigung ertheilt, sondern H, as fouragirte Quantum mittelst erstgedachter landescommissariatisch gefertigter Con­signation in Rechnung nwr Empfang gestellt, und die Anweisungen werden caffirt. tz. 8787. Wenn eine Truppe in feindlichen Landen für sich fouragirt, die Fourage zuführen läßt, oder auch von erbeuteter Fourage lebt, so müssen auf die so gestaltig genossenen Por-

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