Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

400 XIII. Hauptstück. XTL Abschnitt. Wann die unentgeldlichen Pferd - Portionen zu verabrei­chen sind, und wem sie gebüh­ren. Hkth. am iE. 2ij>r 785. G 2087. Wie lange der Genuß der un- entgeldlichen Pferd-Portionen bev den in dieFriedens-Statio- nen gelangenden Individuen zu Lauern habe. Hkth.am 7.Sic.792.G11710. » » 6.Nov. 797.8 5198. 619911. 5zgo, •» » 9.May 799. » » iv.^lpr. S06. » » i3.i)cf- 814­'Sie bey der éfrntee an gestell­ten Stabs- und Ober- Offi­ciere baden die Gratis - Natu­ralien für die auf der Streu haltenden Pferde abzusaffen. Hkth. am >4- Aug. 812,1 4464. Fassung dcr unentgeldlichen Naturalien bey beurlaubten Ossicieren. Hkth. am 2. Iul- 796. D 179. .» „ 3.3(in.798. G 19. Wie lange die in dieKn'egsge- fangenschaft gerathenen Offi- cere die unentiwldtichenPferd- Porlionen ansprechen können. Hkth. am 10. Sep. 796.D 4568, Unentgeltliche Naturalien können an diezurück gelassenen "Familien nicht erfolgt werden. Hkth. am 28.2un. 8i5. l 8706. Benehmen hinsichtlich dcr unentgeldlichen Natural-Ge­bühr bey Sterbfällen. Hkth, am 18. Apr. 78s. G 2087. „ . 1.@ep.807. Benehmen bey verdorbener »der zu Grunde gegangener Fourage. Hkrh am 18. Apr. 78». G 2087. „ 1.@ep.807, Ermanglung Aber von dem Magazins-Controllor zu fertigen, sonach dieses Docuinent alt Beleg der Zurechnung an die Verpflegs-Departements-Cassa beyzuschliefien. Weil aber die Beköstigung der Landes-Beschäl-Anstalten ganz von Seite der Länder vergütet werden muß, so müssen diese Verzeichnisse immer abtheilig, nähmlich für den Ge­stüts-Departements-Genuß besonders, und für die Landesbeschäler wieder separirt verfaßt werden. Die Verpflegs - Departements - Cassa hat darüber monathlich das Totale von jedem Lande zu verfassen, und solches dem Hofkriegsrathe vorzulegen, worauf sonach der Ersatz im Gelde dafür eingeleiret wird. ' §. 8670. / Der Zeitpunkt zur Verabfolgung der gratis und respektive unentgeldlichen Pferd-Portio­nen wird allezeit durch eine eigene Verordnung bestimmt, und haben nur diejenigen einen Anspruch darauf zu machen, welche das Feld-Tractament beziehen und im Felde dienen. §. 3671. Der Bezug der unentgeldlichen Pferd-Portionen für die aus dem Felde in die Frie­dens-Stationen zurück kehrenden, mit Avancement in das rückwärtige Land bestimmten oder in den PensionS-Stand abgehenden Officiere und Parteyen hat nicht nur allein während des Rückmarsches, sondern auch noch durch 4 Wochen oder 28 Tage, vom Tage des Ein­treffens an ihrem Bestimmungsorte zu dauern, damit während dieser Zeit ein jeder in den Stand gesetzt werde, sich ferner Pferde zu entledigen; sie sind jedoch gehalten, täglich 3 Meilen zurück zu legen, und nur den dritten Tag Rasttag zu halten, worüber sie sich gehö­rig auszuweisen haben. h. 3672. Die bey den Truppen angestellten Stabs - und Ober-Officiere können die unentgeld­lichen Pferd-Portionen nach dem charaktermäßigen Ausmaße, für die wirklich auf der Streu haltenden Pferde in natura fassen, für die nicht in natura abgefaßten Pferd-Portionen hat aber, so lange dazu nrcht eine besondere Bewilligung erfolgt, keine Reluition Statt. H. 3673. D ie aus dem Felde ohne Gage-Carenz beurlaubten Officiere haben ebenfalls die Gratrs-Pferd-Portionen anzusprechen; jene aber, welche von der Armee in's Ausland in dringenden Angelegenheiten beurlaubt werden, und in der Kriegsgebühr stehen, erhalten die­selben nur für die bey ihren Regimentern zurück lassenden Pferde so lange, als ihre Re­gimenter in dem dießfallsigen Genüsse stehen. §. 3674. . Die in die Kriegsgefangenschaft gerathenen Officiere können die unentgeldlichen Pferd- Portionen durch 4 Wochen vom Tage ihrer Gefangenschaft ansprechen, wo sodann, wenn sie wahrend dieser Zeit nicht rancionirt werden, ohnehin ihre Pferde verkauft werden. h. 8675. Von den im Felde dienenden Individuen können an ihre in den Ländern zurück gelas­senen Familien keine unentgeldlichen Naturalien erfolgt werden, indem davaus zahlreiche Exemplifikationen, schwer zu vermeidende Ungebührnisse, Erschrvermrg der Rechnungsrichtig­keit und Nachtheile für das Aerarium entstehen würden. h. 3676. Stirbt ein Officier oder eine Partey, so hört der Natural-Genuß vom Tage des Ab­ganges auf, und es können in diesem Falle auch gegen Bezahlung keine Naturalien entwor­fen werden. Bey der Cavallerie wird während der Oessnung einer Charge, so wie wahrend der Zeit des Sterb-Quartals, für das Dienstpferd die Fourage besonders passiert. tz. 3 777­Endlich ist noch zu bemerken, daß keine verdorbenen Naturalien gefaßt, sondern die­selben gleich. zurück gegeben werden müssen, indem eine nachherige Zurückgabe nicht Statt findet.

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