Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

MH. Hauptstück. XII. A bschnirt. Naturalien , welche nicht kön­nen mitgenommen werden, sind beim« Abmarsche dem nächsten Magazine zu übergeben. Hkth. am 18, Apr. 78b. G 2087. Was bey Fassung dcr Pferd- Portionen für die Generale und Stabs - Officiere zu beob­achten ist. Hkth. am 26. Jän. 8ii8. l 456, Die Fourage - Quittungen der Generale dürfen nicht cora- misirt seyn. Hkth. attt25.3un.8oi. „ „ 6. Aug.Loi. „ „ 7. Jän. 802.G 2092. „ ,, >5.MayL08.á 340«. Verabfolgung der Pserd-Por» iiotun bey der Transferirung Ser Stabs-Officiere von einem Regiment zum andern. Hkth. am 17. Eug.734. Erfolglassunz der Pferd-Psr- tisnen bey Beorderungen in Friedensläger. Hkth. am 18. Apr. 785. G 2087. Wann Naturalien gegen re- glementsmäsiigen Abzug er­folgt werden können. Hkth. am 18. Apr. 78S.G 2087. Ww die als General - Adju­tanten angcstellfenStabs-Offl- ciere ihre Fourage abzufassen haben. Hkth. am y-März 808. G 556. „ „ 16.Oct. 819.04074. Unter welchen Beschränkun­gen die in die Frirvens-Stand- quartiererückendenStabs- und Ober-Officiere die Fourage ab- fasisen können. Hkth. am 2. Jul. 808. tz. 3646. Wenn Regimenter ár Corps einer unvorgesehenen Detachirung oder sonstiger Um­stände wegen von einer Gegend plötzlich abmarschiren müssen, und das vorrathige Natura­le von der Truppe mitzunehmen nicht möglich wäre, so ist nach dem Befunde des Gene­ral-Commando der Armee die Vorsehung zu treffen, daß das vorrathige Naturale in das nächste Magazin gegen Abnahme eines Uebergabsscheines abgeliefert werde, wo alsdann das Regiment oder Corps die übergebenen Vorräthe gegen Zulegung des Uebergabsscheines von dem Natural - Empfange wieder abzuschlagen von selbst bedacht seyn muß. tz. 3647. Der in der Dienstleistung stehende General und Stabs- Officier darf nur da, wo er wirk­lich dient, für die auf der Streu haltenden Pferde, so weit sie nicht das bestimmte Aus­maß übersteigen, die Pferd-Portioneu gegen den reglementsmaßigeu Preis aus den Ver­pflegs-Magazinen fassen, mithin ist, wenn er sie anderswo empfangen will, immer hier­zu die besondere hofkriegsrathliche Bewilligung nöthig. tz. 3648. Ferner ist bey Fassung der Pferd-Portionen für die Generale, Stabs- und Ober- Officiere aus den Verpflegs-Magazinen zu beobachten, daß die Quittungen der Generale nicht coramisirt seyn dürfen; die Quittungen der Stabs- und Ober- Officiere hingegen müssen jederzeit coramisirt seyn. §. 3649. Wenn ein Stabs - Officier von einem Regiment zum andern ohne Verbesserung in ritili oder in honorifico transferirt wird, sind demselben für die wirklich sauf der Streu haltenden, das Ausmaß nicht übersteigenden Pferde die Pferd-Portionen wahrend des Mar­sches gegen reglemencsmaßige Bezaylung zu erfolgen. §. 365o. Wenn in Friedenszeiten mehrere Regimenter in ein Lager rücken, so können die hier­zu beorderten Generale, Stabs- und Ober-Officiere, dann Stabsparteyen von Regimen­tern, für welche in Friedenszeiten keine Naturalien entworfen sind, solche wahrend des Mar­sches und im Lager gegen reglementsmäßigen Abzug von der Gage empfangen, welches sich aber auf einzelne Regiments-Lager nur damahls erstrecken kann, wenn das Regiment aus seinen Quartiers-Stationen abzurücken bemüffiget ist; allemahl aber hat die hofkriegsrath­liche Bewilligung hierzu zu erfolgen» §. 3651. Gegen den besagten Abzug werden die Naturalien während des Marsches den vorbe­nannten Parteyen auch dann erfolgt, wenn ganze Regimenter, Bataillone,oder Corps, Divisionen oder auch Commanden die Garnisons-Md Quartiers-Starionen verwechseln müssen, desgleichen den Transports-Officieren, wenn sie mit eigenen Pferden versehen sind. §. 3652. Die bey den General-Commanden als Adjutanten angestellten Stabs-Officiere haben für ihre als Adjutanten für sie bemessenen, auf der Streu haltenden Pferde die Portionen gegen die regle,nentsmäßige Vergütung abzufassen. Dieselben haben ihre Natural-Gebühr überhaupt auf ihr betreffendes Regiment zu quitthvn, und auch von der Regiments - Gage dafür den Ersatz zu leisten. §. 3653. Die Stabs - und Ober-Officiere derjenigen Regimenter, welche aus ihren Friedens- Stand-Quartieren vorrücken müssen, haben, in so weit sie mit Pferden versehen sind, oder die Stabs - Officiere über ihr Friedensausmaß Pferde auf der Streu halten, die Portionen aus den Militär-Verpflegs-Magazinen gegen reglementsmäßige Bezahlung unter folgenden Be­schränkungen zu erhalten, daß: itens: der Oberste von der Infanterie und die sammttichen StabS-Officiere von der Cavallerie, so wie die Hauptleute, die Anzahl ihres Feldgebühr-Ausmaßes, der

Next

/
Oldalképek
Tartalom