Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
302 XIII. Hauptstück. XII. Abschnitt. Hiqermia chtig darf keine Fou- euge flfrgtnommen werden. Hkth. am iO. Apr.785. G 2087. Wie sich bey Abgabe der Pferd-Portionen zu benehmen ist. Hkth. am 18. Apr. 785. G 2087. », » 3o.3un. 806.D 1983. » „ i8.3än. 816. I 399. ZsuSwaßderPftrd-Portionen na* dem Maste und Gewichte und zwar im Frieden.->) Für die Generale,Stabs- » 2 Ober-Officiere. Hkth.am 6.März762.A 268; ,, ,, 18.Apr» 786. 62087. „ „ 1 >.Nov. 798.G 10876 ,, ,1 3.ään. 8o3.G io3, „ ,, 24/Apr. 8oä,A 2803. ,, ,» ilSep. 807. ,. „ 3i Dec. 81 i.I 85g6. „ „ ib.Dec. 814.I 65y5, >>) Die Officiers-Dicnstpferde. Hkth. am 6.März 782. A 268.. „ „ 18.Apr. 785.62087.. » 29.3««. 794. D 414, <-) Die Mappirungs-Officiere. Hkth. am 3. May 796. 6 3821. <l-) Die Militär- undStabs- parteyen, dann Prima- Pianist rn. Hkth.am 6.März782.A 268; „ ,, 18.Apr. 786.6 2087, e) Die leichte Kavallerie. Hkth. am 6. März 782. A *68. f) Die deutsche Cavallerie. Hkth.am 6.März782.A 268. >• ,» i8,Apr. 785.62087» >.Sep. 807. g) Die Mutterstuten und J0 die Sotten bey den Kavallerie-Regimentern. Hkth. am >. Sep. 807. Ausnahme von dieser Regel Statt finden, und die Zufuhr der Fourage bis in die Consum- tions - Orte gestattet werden, nachdem es sich auch öfters darurn handelt, damit das Fuhrwesen, wenn es etwa keine Artillerie-Güter, zu deren Verführung dasselbe bestimmt ist, zu führen hätte, nicht ohne Beschäftigung bleibe; kann aber diese Herbeyschassung nicht durch das Fuhrwesen bewirkt werden, so hat sie nicht durch Vorspann, sondern mittelst eigens gegen Bezahlung gedungener und zur Verführung geeigneter Fuhren zu erfolgen. In Kriegszeiten wird gegen Abhohlung der Naturalien allezeit das General - Commando der Armee das Nähere bestimmen. §. 363i. Weder die Regimenter noch Parteyen sind berechtigt, von Transporten oder Landesfuhren eigenmächtig gegen Anweisung Fourage abzuuehmen, auch können für sich in den Fassungs- Magazinen nichts von Naturalien auswählen, wenn alles genußbar ist, so wie sie auch von übler Witterung naß gewordenes Rauchfutter anzunehmen schuldig sind. h. 363a. Alle Naturalien-Abgabe an das Militär muß in guter Qualität und nach dem niederösterreichischen Maße und Gewichte geschehen, ohne daß eine Partey dabey verkürzt werde, wobey jedoch zwischen dem Naturale, welches in loco erkauft und in die Consumtion gegeben, dann demjenigen, welches von weitem hergeführt und öfters umgeladen wird, ein Unterschied zu machen, und keine übertriebene Häcklichkeit zu gebrauchen ist, weil eines Theils der Verlust im Ganzen dem Aerarium zu kostbar zu stehen kommt, und andernTheils es bey dem Harrfutter durch Abstoßung der Spitzen und folgbar weniger ausfallenden Maßes an dem Kerne gar keine, bey dem Rauchfutter aber, nach der Portion genommen, eine unbedeutende Verkürzung für die Pferde austragen kann. Im Falle der Abgabe schlechter Fourage haben die Regiments - Commandanten, ohne Rücksichtnahme auf die Person, sogleich die Anzeige zu erstatten. §. 3633. Welche Chargen, und wie viel dieselben Pferd - Portionen in natura zu fassen berechtiget sind, zeigt das XII. Hauptstück; wie viel aber jede Charge und Branche im Frieden und Kriege nach dem Maße und Gewichte zu erhalten habe, wird im Nachfolgenden naher erklärt , und zwar im Frieden: a) Für jene Generale, Stabs-und Ober - Officiere, welchen Pferd-Portionen gebühren, besteht eine comvlete Portion, in % mederösterreichlschen Metzen Hafer und 8 nieder-österreichischen Pfund Heu. b) Die Officiers - Dienstpferde bey der deutschen Cavallerie erhalten Vs niederösterreichischen Metzen Hafer, und 10 nieder-österreichische Pfund Heu, jene der Husaren und Uhlanen aber nur 8 niederösten-eichische Pfund Heu. c) Die Mappirungs - Officiere erhalten für rhre Pferde 8 niederösterreichische Pfund Heu, und haben solches, wie den Hafer, gegen Quittung aus dem nächsten Vcrpflegs- Magazine abzufassen. d) Die Militär - und Stabsparte yen, dann Prima-Planisten empfangen Vs nieder - österreichischen Metzen Hafer und 8 niederösterreichische Pfund Heu. e) Den Dienstpferden der Husaren und Uhlanrn gebührt Vs niederösterrelchischen Metzen Hafer und 8 nieder-österreichische Pfund Heu. f) Die Dienstpferde der deutschen Cavallerie erhalten 7« niederösterreichischen Metzen Hafer und 10 niederösterreichische Pfund Heu. g) Den bey den Cavallerie-Regimentern befindkichen Mutterstuten wird, so lan.gr das Fvllen saugt, Hafer- und lA Heu -Portion als Zulage erfolgt. h) Den entwöhnten gölten wird täglich % Heu - Portion,, das sind 4 Pfund, zur Gebühr- gegeben, die 2- und 27a jährigen Zöllen aber bekommen nebst der ganzen Heu-Por tton á 8 Pfund auch *A Portion Hafer.