Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
5S8 NachträglicheFassungcn »ob Bt'Ot in natura finden Nicht Statt, sondern solches muß reluirt werden. Hkth. am 18. Apr. 786. j* » y.'Feb. 8>8. A 716» Den attrapirten Deserteuren, dann sonstigenArrestanren ist bis zur Eintreffungin ihrem Bestimmungsorte das Brotgeld abzureichen. Hkth. am 18. Apr. 785. Aufwie viele Tage dasBrot- geld den Officieren. Stabsparteyen und der obligaten Mannschaft im ganzen Monathe geleistet wird. Hkth. am 18. Apr. 785. » » 11, $c6.818,1887, Wie der Preis zurAbreichung des Brotgeldes zu bestimmen ist. Hkth. am 18. Sep. 806.W 195. » v> ' 1. @6». 81 o.A 4482. » » r5. MaybtöA 2616. Diese Vorschrift soll den Regimentern, Corps und Branchen zur pünktlichen Darnachachtung gereichen, und der k. k. Hofkriegsrath fügt bey, dafi fowvh Unordnungen und Vernachlässigung der Nahrung der Mannschaft, als auch Excesse gegen die Quartiers-Träger, welche dieser Vorschrift zuwider Vorkommen sollten, außerdem im letzteren Falle verhängten Ersätze, noch angemessen würden geahndet werden; hiernächst sollen auch die Stabs -Officiere derTruppen, dann die Brigadiere und Divisions-Commandanten auf ihrer Bereisung die Ueberzeugung von dem Betragen der Truppen hinsichtlich der wichtigen Befolgung dieses Befehles pflichtmäßig sich angelegen seyn lassen. §. 36io. Ersparungen an Brot von bereits vergangenen Monathen in natura abzufassen, ist strenge verbothen, und ist hierfür bloß die reglementsmäßige Vergütung mit Einem Gulden monathlich für die Brot-Portion den Officieren und Parteyen zu reluiren. Nach dem Hauptgrundsatze, daß das im Beköstigungspreise bewilligte Brotgeld nur in so fern gebührt, als die Faffullg in natura aus dem Aerarial-Magaziue nach den bestehenden Vorschriften geschehen darf, dürfen daher die Broterfparungen von vergangener Zeit und nach Verlauf des Monathes der Gebühr nicht anders als reglementsmäßig zu 2 kr. geschehen; die Zahlung des Brotgeldes hrngegen hat nur für jene Brotgebühr Statt, für welche die Abfassung in natura aus den Militär-Magazinen geschehen darf, und der Offi- cier oder der Manu sich in rechter Zeit statt der unbeanstandeten Narural-Gebühr für den Ersatz des Brotgeldes m der Gebührszeit meldet, und solchen erhält. §. 36i 1. Dre revertirten und attrapirten Deserteure, dann sonstigen Arrestanten erhalten während des Marsches bis zur Eintreffung in ihrem Bestimmungsorte das Brotgeld, außer sie würden an einem Orte, wo das Brot theuer ist, lange aufgehalren, oder es würde wegen sonstiger Brvrtheuerung nöthig, ihnen das Brot in natura zu verabreichen. §. 36is. Wenn jemand von den Officieren, Militär - und Stabsparteyen und Prima-Planisten das Brot mcht in natura faßt, sondern dafür das Geld-Aequivalent nimmt, so wird der Ziste Monathstag mcht vergütet, und^as"Aequivalent jederzeit für 3v Tage geleistet, es mag der Monath mehr oder weniger Tage haben. Wenn die obligate Mannschaft aber statt des Brotes in natura das Aequivalent empfängt, so wird dasselbe auf so viele Tage, als der Monath hat, vergütet. Den Officieren und Prima - Planisten ist für jenes Brot, welches sie an ihrer Friedensgebühr in natura nicht fassen, das nähmliche Brotgeld bewilliget, welches jeweilig vom Feldwebel abwärts bestimmt ist. Davon werden jedoch alle jene Brot-Portionen ausgenommen, welche in Ungarn und den dazu gehörigen Provinzen, dann in Siebenbürgen vom Laude abgegeben und regle- mentsmaßig vergütet werden; für derley etwa nicht gefaßte Brot-Portionen kann auch die Reluirung im Gelde nur mit 2 kr. geschehen. ' 36i3. Der Preis zur Abreichung des Brotgeldes wird, wenn das Brotgeld von 2 kr. wegen der Theuerung zu erhöhen befunden würde, nach der Ernte eines jeden JahreS, und zwar nach dem Durchschnitte der Marktpreise des Monathes September mit Hinzuschlagung der Mehl- und Broterzeugungskosten, von den General - Commanden berechnet, und dem Hof- kriegsrathe zur Bestätigung vorgeschlagen. ' Der bestätigte Prers hat sodann für das ganze folgende Militär-Jahr zum Maßstabe der Brotgeld-Abreichung zu dienen. Sollte jedoch die Bestätigung der berechneten Preise den entlegenen General-Com- manden bis zum Anfänge des Militär-Jahres Nicht zukommen, so sind sie für diesen Fall XIII. Haup tstück. X. Abschnitt.