Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

V on dem Brote in natura. 381 Vor der Abgabe an das Militär tfl das Brot wenigstens 24 Stunden abliegen zu las­sen, damit es dem gemeinen Manne im Genüsse nicht schade. §. 3577. Um von dieser vorgeschriebenen Verbackungs-Manipulation eine richtige Kenntniß in der practischen Ausführung zu erlangen, müssen sich die Verpflegsbeamten in Friedenszei­len äußerst angelegen halten, dem Backen öfters beyzuwohnen, und Allem auf den Grund zu sehen. IX. A b s ch n i t t Von dem Brote in natura. §. 3578. Das in natura abzufassende Brot muß gut ausgebacken seyn, und ein und drey Viertel Pfund im Gewichte haben. §. 3579. Es haben die Regimenter bey der Abfassung dasselbe gehörig untersuchen zu lassen, und das mangelhaft findende gleich auszustoßen, weil eine allgemeine Einsendung einer in auswärtigen Stationen schon vertheilten Gebühr und die Ankaufung oder Bezahlung anderer Aequivalente zu Unterschleifen führt, welchen jederzeit vorzubeugen ist. tz. 358o. Um der Kraftlosigkeit und Schivärze des der Militär-Mannschaft abzureichenden Bro­tes, welche als Ursache der Empfänglichkeit für Krankheiten und für Recitiven der kaum aus dem Spirale zurück gekehrten Mannschaft angegeben wird, vorzubeugen, wurde fest gesetzt, daß zur Controlle für die vorschriftmäßige Brot - Qualität alle Vierteljahre in der Haupt- Station jedes Bezirkes und in den mit Verpflegs-Personal besetzten Frlialien die Vermah­lungsproben mit reinen Früchten von dem Vorräthe des Magazins, oder dort, wo die Subarrendtrung bestehet, von jenen des Subarrendators in einer solchen Quantität vorge­nommen werden soll, welche zureicht, um alle halbe Monathe hiervon auch eine Hitze-Brot cvmmissionaliter und vorschriftmäßig verbacken zu können. Dieses cvmmissionaliter erzeugte Mehl muß unter der gemeinschaftlichen Sperre des Magazins - Controllors und RechEiungsführers, und da, wo die Subarrendirung besteht, auch des Subarrendators fort erhalten werden, um, sobald sich Anstände zeigen, die cur­rent von dem Magazine oder dem Subarrendator verwendet werdende Mehlgattung mit diesem Brotmehle vergleichen zu können, das Brot aber muß bey den nächsten zwey Fassungen eingetheilt abgegeben werden, damit die Mannschaft, und ins Besondere die zur Fassung commandirten Officiere, auch der Commandant der Truppe in ununterbrochener Kenntnrß erhalten werden, welche Brotgattung nach dem Regulament der Mann anzuspre­chen, und sowohl das Magazin nach seiner Instruction, als auch der Subarrendator nach den Sätzen, in welchen ihm die Vergütung geleistet wird, contractmaßig abzugeben ver­pflichtet ist. Damrt aber auch in den Spitälern derley mangelhaften Brot-Qualitäten vorgebeugt werde, wo kein Haupt-oderFilial-Magazin besteht, sind in die einzelnenQuar tiers-Orte, wohin derley Mehl- und Backproben nicht wohl abgeführt werden können, nach jedesmahliger Commissional - Verbackungsprobe dem Stations - Commandanten auf bii currente Gebühr der Truppe zuzusenden, wodurch diesem das Mittel zu seiner Ueberzeu gung verschafft wird. §. 3531. Die Anweisung des Brotes muß durch das Kriegs -Commissariat geschehen, und di Quittung von demselben coramisirt, und so wie das Naturalien Journal gefertiget werden auch ha der kriegscommissariatrsche Beamte ein genaues VormerkUngs - Protocoll hierüber zu führen wovon beym i2. Abschnitte dieses Hauptftückes das Formular vorkommt. Dir Verpflegsbeamten müs­sen öfters bey dem Backen zn, gegen seyn. Hkth. am 6. Mär 782. A26S s* * 17. Dec. 807.A5759. Seré’in n*tur* öf JUfaffenbi 35rot muß gut auSgebaefett feijn. £fti). ÄH* *8.2ipr. 785. » 1. @ep.&<>7. Sie Regimenter haben ben líbfafTung beá 33rcfe£ baáfelbe genau unterfueben ju laßen. £ftb> am6- 3än. 808. A 119 533ie Fünffig ber Ärafifoftgs fett unb @ct;tt?ar je béé ®roteá »orjubeugen fe». #ftb* am 7. űct.819. A5464. Í Sie 2ímt'eifutig béé Grefes muß burct) beré Äriegö *'Cf-om* t miffavirtt gefeÍKbm unb hier* über iß ein genaueé ÜJtwmeri / fuugö 5 «Protocoti ju führen. £iftt) am 8. -5eb. 807.1 749. » » 1.0ep.8o7.

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